Sonderleistung gemäß § 26d KHG auch für Mitarbeiter verbundener Gesellschaften?

Gemäß § 26d KHG haben zugelassene Krankenhäuser im Bereich des KHEntgG für ihre Pflegekräfte Anspruch auf eine Prämie als Sonderleistung, wenn sie im Zeitraum vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2020 durch die Behandlung von mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Patientinnen und Patienten besonders belastet waren (gerne bezeichnet als „Corona-Prämie 2.0“). Psychiatrische und psychosomatische Krankenhäuser, die ihre Leistungen nach der BPflV abrechnen, werden von § 26d KHG nicht erfasst. Bei der Berechnung des Prämienvolumens ist die Anzahl der im Jahr 2019 beschäftigten Pflegekräfte in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen zu berücksichtigen (umgerechnet in Vollkräfte).

Verteilung der Prämien – das sagt die Gesetzesbegründung

Laut Gesetzgebegründung entscheidet der jeweilige Krankenhausträger im Rahmen des auf das jeweilige Krankenhaus entfallenden Prämienvolumens im Einvernehmen mit der Arbeitnehmer­vertretung entsprechend der Belastung aufgrund der SARS-CoV-2-Pandemie über die Auswahl der Prämienempfängerinnen und Prämienempfänger und die Höhe der Prämien. Dieses Vorgehen auf lokaler Ebene wird als interessengerecht erachtet, da nur vor Ort die individuelle pandemie­bedingte Betroffenheit und die besonderen Gegebenheiten in den einzelnen Häusern beurteilt werden könne.

Prämien auch für Mitarbeiter verbundener Gesellschaften?

§ 26d Abs. 1 KHG regelt zunächst die Anspruchsberechtigung der dort aufgeführten Krankenhaus­träger für die Pflegekräfte in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen, soweit diese durch die Versorgung von mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Patientinnen und Patienten einer erhöhten Arbeits­belastung ausgesetzt waren. Dies spricht zunächst für einen dementsprechend eingeschränkten Empfängerkreis. Doch bestimmt § 26d Abs. 2 Satz 2 KHG ausdrücklich, dass neben den in Abs. 1 Genannten auch  „andere Beschäftigte für die Zahlung einer Prämie ausgewählt werden“ sollen, „die aufgrund der Versorgung von mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Patientinnen und Patienten besonders belastet waren“. An einer weiteren Konkretisierung im Gesetzestext selbst fehlt es. Hier helfen die Gesetzesmaterialien weiter. Als „andere Beschäftigte“ werden dort an einer Stelle beispielhaft genannt Beschäftigte in der Notaufnahme oder Reinigungskräfte, wobei Ärztinnen und Ärzte die Prämie (jedenfalls grundsätzlich) nicht erhalten sollen. Zur Frage allerdings, ob nur krankenhausinterne Mitarbeiter erfasst werden, findet sich in den Gesetzesmaterialien nichts.

Auslegungsfragen

Wie bereits erläutert, spricht der Wortlaut des § 26d KHG zunächst gegen eine Einbeziehung von Prämienempfängern einer anderen Gesellschaft, auch wenn es sich um eine 100%ige Tochtergesellschaft handeln sollte. Der Grund: Rechtlich selbständige Servicegesellschaften oder MVZ sind keine Krankenhäuser im Sinne des § 2 KHG. Andererseits darf die politische Zielsetzung des § 26d Abs. 2 KHG bei der Auslegung nicht außer Betracht gelassen werden. Zwar spricht weder die gesetzliche Regelung noch die Gesetzesbegründung insoweit von externen Beschäftigten. Allerdings ist die Anstellung in einer Servicegesellschaft gerade bei Reinigungskräften eher die Regel als eine Ausnahme. Die Krankenhausgesellschaft Nordrhein-Westfalen z.B. verweist in diesem Zusammenhang auf die Regelungen zur Prämie nach § 26a KHG und kommt zu dem Schluss, dass es jedenfalls grundsätzlich nicht auszuschließen sei, dass auch ausgegliedertes/externes Reinigungspersonal – analog zu Leiharbeitnehmern – die Corona-Prämie 2.0 erhalten könne.

Betrachtet man Sinn und Zweck der Regelung, so ließe sich auch argumentieren, dass jedenfalls Mitarbeiter verbundener externer Gesellschaften, die ebenfalls bei der Behandlung bzw. Testung potentieller Corona-Patienten des Krankenhauses beteiligt sind, miteinzubeziehen sind. Dies zeigt sich gerade mit Blick auf Tätigkeitsbereiche, die organisatorisch früher krankenhausintern angesiedelt waren und später auf andere Gesellschaften, z.B. Servicegesellschaften, ausgegliedert wurden. Anknüpfungspunkte wäre in diesem Fall nicht der formale Status als Angestellter des jeweiligen Krankenhauses als juristischer Person (Krankenhausträger), sondern die Organisationseinheit des jeweiligen Krankenhauses im weiteren Sinne. Erforderlich sein dürfte allerdings eine gesellschaftsrechtliche Verbindung, da nur dann das Merkmal „Beschäftigte des Krankenhauses“ auch bei weitem Wortlautverständnis erfüllt sein kann.

Fazit

Auch wenn eine weite Auslegung des § 26d Abs. 1 KHG rechtlich vertretbar erscheint – Rechtsprechung dazu fehlt aktuell. Entsprechende Prämienzahlungen sind daher hinsichtlich einer möglichen Rückforderung rechtlich risikobehaftet.

Abonnieren Sie die neuesten Nachrichten von BDO Legal!

Please fill out the following form to access the download.