Zuwendungen eines gemeinnützigen eingetragenen Vereins aus dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb an seine steuerbegünstigte Tochter-Kapitalgesellschaft

Vor dem FG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 07.10.2020, Az. 1 K 1264/19) hatte ein gemeinnütziger Verein geklagt, der seiner steuerbegünstigten Tochter-GmbH in den Jahren 2014 und 2016 Spenden in Höhe von rund 675.000 Euro zugewendet hatte. Die Spenden stammten ausschließlich aus dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Vereins und wurden steuermindernd geltend gemacht, denn es lagen ordnungsgemäße Zuwendungsbestätigungen vor und die festgelegten Höchstgrenzen für den Spendenabzug wurden eingehalten. Das beklagte Finanzamt wertete die Zuwendungen als verdeckte Einlage in die Tochter-GmbH mit der Folge, dass das steuerliche Einkommen des Vereins nicht gemindert wurde.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz gab der Klage des Vereins statt und vertrat die Auffassung, dass die Zuwendungen nicht zu verdeckten Einlagen und somit nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten auf die Beteiligung an der Tochter-Kapitalgesellschaft führten.

Entscheidungsgründe

Zuwendungen einer Körperschaft zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke sind nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG<br> (§ 9 Nr. 5 GewStG) in bestimmten Grenzen abzugsfähig, wenn nicht zugleich eine verdeckte Gewinnausschüttung i. S. d. § 8 Abs. 3 S. 2 KStG gegeben ist. Dieser gesetzlich normierte Vorbehalt ist nach Auffassung des Finanzgerichts nicht auf verdeckte Einlagen erweiterbar, demgemäß sich die Beurteilung, ob eine Zuwendung aus altruistischen Motiven oder eine verdeckte Einlage vorliegt, grundsätzlich aus der Gesamtwürdigung des Einzelfalls ergeben kann.

In dem verhandelten Fall sprach aus Sicht des Finanzgerichtes für eine Spende, dass die Zahlungen nicht nur freiwillig und ohne Anspruch auf Gegenleistung erfolgten, sondern, dass das Hauptmotiv für die Zuwendungen in der Förderung der steuerbegünstigten Zwecke der Tochtergesellschaft lag. Die Zuwendungen entsprachen dem Satzungszweck des Klägers, die auch von der Empfänger-Körperschaft erfüllt wurden. Darüber hinaus hatte es keine Bestimmung für die Verwendung der hingegebenen Mittel durch den zuwendenden Verein gegeben. Ebenfalls war es unstreitig, dass die Mittel im ideellen Bereich der Empfängerkörperschaft zugeflossen sind.

Eine -durchaus anzunehmende- finanzielle Stärkung der Tochter-Kapitalgesellschaft war nach Ansicht des Gerichts nicht entscheidungsrelevant, sondern lediglich als günstiger Nebeneffekt zu bewerten, da sich der Verein bei der Hingabe der Mittel in Form von Spenden den formellen und inhaltlichen Vorgaben des Gemeinnützigkeits­rechts unterworfen hat und die Spenden zu einem tatsächlichen Vermögensopfer geführt haben. Andernfalls hätten, wie in Vorjahren auch, Darlehensmittel an Stelle der Zuwendungen gegeben werden können. 

Denn die hingegebenen Mittel mussten nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO zeitnah für die satzungsmäßigen Zwecke der Empfängerkörperschaft verwendet werden. Ebenfalls war aus Sicht des Gerichts beachtlich, dass i. d. R. keine Ausschüttung oder Rückgabe der Mittel erfolgen könne und dementsprechend eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung unter steuerbegünstigten Körperschaften anders als bei gewerblichen Körperschaften zu beurteilen sei.

Der Senat wies weiterhin darauf hin, dass der steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetrieb satzungsgemäß ausschließlich dem Zweck diene, Mittel für die steuerbegünstigten Zwecke bereitzustellen. Nicht allein entscheidungserheblich sei jedenfalls, dass keine Fremdspenden getätigt wurden, denn nach Ansicht des Senats hätte auch ein ordentlicher und gewissenhafter Vorstand so gehandelt, zumal das Spendenvolumen grundsätzlich im Verhältnis zur Ertragslage nicht unangemessen war.

Fazit

Die Entscheidung des Finanzgerichts ist zu begrüßen, denn nach Ansicht der Richter kann auch bei nahestehenden Personen eine steuerbegünstigte Körperschaft Spenden an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft geben, wenn sich aus der Würdigung der Gesamtumstände die Förderung der Satzungszwecke als Hauptmotiv ergibt.

Gegen das Urteil wurde Revision vor dem BFH eingelegt (Az. I R 52/20). Gemeinnützige Körperschaften sollten daher für eine rechtssichere Einordnung von Zuwendungen aus dem steuerpflichtigen Bereich an eine nahestehende ebenfalls steuerbegünstigte Körperschaft das Urteil des BFH abwarten.

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Dagmar Domin

Dagmar Domin

BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberaterin, Senior Managerin
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