Bundesgesundheitsministerium: Rettungsschirm für Krankenhäuser verlängert

Seit dem 09.04.2021 ist sie in Kraft, die „Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser“. Mit ihr soll die Handlungsfähigkeit der Krankenhäuser während der „dritten Welle“ gesichert werden. Es geht um die Ausgleichsregelungen auf der Grundlage des § 21 KHG („Ausgleichszahlungen an Krankenhäuser aufgrund von Sonderbelastungen durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2“), die mit der Verordnung bis zum 31.05.2021 verlängert worden sind, sowie um den Ganzjahresausgleich.

Änderung der 7-Tage-Inzidenz und erweiterte Bestimmungsmöglichkeiten

Abweichend von der Regelung in § 21 Abs. 1a Satz 2 KHG kann die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde für die Zeit ab dem 05.04.2021 anspruchsberechtigte Krankenhäuser bereits dann bestimmen, wenn die 7-Tage-Inzidenz je 100.000 Einwohner in dem betreffenden Landkreis bzw. der kreisfreien Stadt bei über 50 liegt (§ 1 der Verordnung). Bisher galt eine 7-Tage-Inzidenz je 100.000 Einwohner von über 70. Anspruchsvoraussetzung ist weiterhin, dass der Anteil freier betreibbarer intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten unter 25% liegt und die weiteren Voraussetzungen des § 21 Abs. 1a Satz 2 KHG erfüllt sind. Liegt der Anteil unter 15%, so können für den Zeitraum ab dem 17.12.2020 auch Krankenhäuser von der Krankenhausplanungsbehörde nachrangig für Ausgleichszahlungen bestimmt werden, die noch keine Zu- oder Abschläge für die Teilnahme oder Nichtteilnahme an der Notfallversorgung vereinbart haben. Voraussetzung ist allerdings, dass sie eine Versorgungsstruktur aufweisen, die den Anforderungen des G-BA nach § 136c Abs. 4 Satz 1 SGB V über ein gestuftes System von Notfallstrukturen an Krankenhäusern für die Teilnahme an der Basisnotfallversorgung entspricht (§ 3 Abs. 1 der Verordnung). Alternativ reicht es, wenn das Krankenhaus mit einem oder mehreren Standorten in der vom InEK zu erstellenden Übersicht gemäß § 3 Abs. 3 der Verordnung aufgeführt ist. Entsprechende Ausgleichszahlungen können in diesem Fall allerdings erst für den Zeitraum ab dem 15.01.2021 gewährt werden. Dies gilt auch für die Ausnahmefälle des § 21 Abs. 1a Satz 4 (2. Halbsatz) KHG.

In der Übersicht muss das InEK solche Standorte aufführen, die im Rahmen der Datenübermittlung nach § 21 KHEntgG für das Jahr 2019 u.a. Beatmungszeiten von mehr als 10.000 Stunden übermittelt haben und die über bestimmte Fachabteilungen (z.B. Pneumologie) verfügen.

Des Weiteren sind Sonderregelungen für Fälle besonders hoher 7-Tage-Inzidenzen vorgesehen (§ 2 der Verordnung). Liegt die betreffende Inzidenz bei über 200, können die Länder noch flexibler agieren und auch solche Krankenhäuser bestimmen, deren Anteil an freien und betreibbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten nicht unter 25% liegt. Dies gilt nur für den Zeitraum vom 17.12.2020 bis zum 14.01.2021 (§ 2 Abs. 1 der Verordnung). Für die Zeit ab dem 15.01.2021 reicht eine 7-Tage-Inzidenz von über 150 (§ 2 Abs. 2 der Verordnung).

Erlösausgleiche und Abschlagszahlungen

Wie die Erlösausgleiche für das Jahr 2021 vorzunehmen sind, regelt § 5 der Verordnung. Hinsichtlich des zu vereinbarenden Erlösrückgangs hat das Bundesgesundheitsministerium nach entsprechender Kritik der Krankenhausseite nachgebessert, so dass nun 98% der für 2019 vereinbarten Erlöse zugrunde zu legen sind, statt der ursprünglich angedachten 95%. Bei der Ermittlung der Erlöse für das Jahr 2021 sind Ausgleichszahlungen nach § 21 Abs. 1a Satz 1 KHG in Höhe von 85% zu berücksichtigen.

Wichtige Liquiditätshilfe sind die in § 6 der Verordnung vorgesehenen Abschlagszahlungen, die vor dem Abschluss einer Vereinbarung zum Erlösausgleich von den Krankenhäusern unter bestimmten Voraussetzungen seitens der Krankenhäuser eingefordert werden können, die im 1. Quartal des Jahres 2021 nicht für Ausgleichszahlungen gemäß § 21 Abs. 1a Satz 1 KHG bestimmt worden sind.

Fristen

Wie bereits erwähnt, laufen die Ausgleichszahlungen zum 31.05.2021 aus. Dieses Datum ist auch für die von den Bundesländern zur akutstationären Krankenhausversorgung bestimmten Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen wichtig. Denn nach dem 31.05.2021 gelten sie nicht länger als zugelassene Krankenhäuser im Sinne des SGB V. Ebenfalls verlängert wurde die 5-tägige Zahlungsfrist für Krankenhausrechnungen, die ursprünglich am 30.06.2021 enden sollte. Sie gilt jetzt bis zum 31.12.2021.

Fazit

Die Verordnung ist aus Sicht der Krankenhäuser in jedem Fall zu begrüßen. Auch wenn die Befristung bis zum 31.05.2021 keine Planungssicherheit verschafft, so dürfte die aktuelle Entwicklung der Fallzahlen dafür sprechen, dass sich das Bundesgesundheitsministerium bereits in absehbarer Zeit über eine weitere Verlängerung der Ausgleichsregelungen Gedanken machen wird.

 

Abonnieren Sie die neuesten Nachrichten von BDO Legal!

Please fill out the following form to access the download.