Krankenhausplan NRW: Startschuss am 01. September 2022

Nachdem die Rahmenvorgaben zum neuen Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen Ende April 2022 veröffentlicht worden sind, geht es nun um die „praktische Umsetzung“ des Plans. Hierzu hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS) am 10.08.2022 im Landesausschuss für Krankenhausplanung einen Zeitplan zur Durchführung der regionalen Planungsverfahren vorgestellt und über das weitere Vorgehen informiert.

Stichtag: 01.09.2022

An diesem Tag erhalten alle Krankenhäuser in NRW umfassende Informationen und Unterlagen für die anstehenden Planungsverfahren. Damit sollen sie in die Lage versetzt werden, sich frühzeitig auf die Verfahren vorbereiten zu können. Hierfür steht den Krankenhäusern allerdings nur 1 Monat an Zeit zur Verfügung, wobei die am 15.10.2022 endenden Herbstferien als zusätzlicher „Puffer“ genutzt werden können, bevor die Bezirksregierungen am 17.10.2022 die Krankenhäuser zur Aufnahme der Verhandlungen mit den Krankenkassen über die regionalen Planungskonzepte auffordern. Dies ist der Zeitpunkt, zu dem die Krankenhäuser ihre Vorstellungen zum künftigen Versorgungsauftrag ihres Krankenhauses auf Basis der einzureichenden Unterlagen darlegen können. Für sämtliche Angaben, die für die Verhandlungen benötigt werden, gibt es laut MAGS gut strukturierte Vorlagen - ein Beitrag zur Effektivität, ebenso wie die „Datenaustausch- und Analyseplattform“, die den gesamten Prozess digital unterstützen soll.

Einen Monat später, d.h. am 17.11.2022, beginnen die Verhandlungen zu den regionalen Planungskonzepten. Den Beteiligten hier mehr Zeit zu geben, ist nicht möglich. Denn gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 KHGG NRW sind Verhandlungen über ein regionales Planungskonzept innerhalb von einem Monat nach Aufforderung einzuleiten. Spätestens 6 Monate nach ihrer Aufnahme sind die Verhandlungen abzuschließen (§ 14 Abs. 2 Satz 4 KHGG NRW). Im Anschluss an diese Verhandlungsphase werden die regionalen Planungskonzepte von den Bezirksregierungen und abschließend vom MAGS geprüft und die Beteiligten nach § 15 KHGG NRW zu dem Konzept vom MAGS gehört. Im Kreis der Beteiligten nach § 15 KHGG NRW vertreten sind z.B. die Krankenhausgesellschaft NRW, die Verbände der Krankenkassen und die kommunalen Spitzenverbände.

Im Anschluss entscheidet das MAGS über den Versorgungsauftrag des einzelnen Krankenhauses und es folgt der Erlass eines entsprechenden Feststellungsbescheids, der mindestens die in § 16 Abs. 1 KHGG NRW aufgelisteten Inhalte (insbes. den Versorgungsauftrag nach Leistungsbereichen und Leistungsgruppen) aufweist. Die Planbettenzahl wird nur noch nachrichtlich aufgenommen (§ 16 Abs. 1 Nr. 8 KHGG NRW).

12 Monate Zeit, um den Versorgungsauftrag umzusetzen

Den Versorgungsauftrag gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 6 KHGG NRW (Leistungsbereiche und Leistungsgruppen) hat das Krankenhaus innerhalb von 12 Monaten nach Bekanntgabe des Feststellungsbescheids umzusetzen. In begründeten Fällen ist eine Verlängerung der Umsetzungsfrist möglich. Eine weitere Ausnahme sieht das Gesetz im Fall erforderlicher Baumaßnahmen vor (§ 16 Abs. 3 Satz 2 KHGG NRW). Wird der Versorgungsauftrag nach Ablauf der Frist nicht oder nicht vollständig umgesetzt, ist eine vollständige/teilweise Aufhebung des Feststellungsbescheids möglich - eine Konsequenz, die sich kein Krankenhausträger wünscht. Einziger Trost: Rechtsbehelfe des Adressaten gegen eine verfügte Aufhebung haben aufschiebende Wirkung. D.h. bis zum Abschluss eines möglichen Klageverfahrens bleibt der Feststellungsbescheid „bestehen“.

Fazit

Der vom MAGS aufgestellte Zeitplan, der wesentliche „Meilensteine“ der Umsetzung der neuen Vorgaben markiert, darf als ausgesprochen ambitioniert bezeichnet werden. Denn mit den neuen Leistungsgruppen und Leistungsbereichen, die den Versorgungsauftrag des Krankenhauses definieren, sind konkrete und teils komplexe medizinische Zusammenhänge abzubilden, die im Ergebnis das Versorgungsangebot des Krankenhauses widerspiegeln. Jeder Tag der Vorbereitung auf die Verhandlungsrunden zählt also.

Gleichzeitig bietet das neue Planungsprinzip die Möglichkeit, regionalen Anforderungen gerecht zu werden, was gerade bei einem so großen und bevölkerungsreichen Bundesland wie NRW von enormer Bedeutung ist. Ob sich die von der Landesregierung mit dem Paradigmenwechsel gesteckten Ziele so werden verwirklichen lassen, wird allerdings auch ganz maßgeblich von der Bereitstellung der erforderlichen Finanzmittel abhängen. Denn ein Systemwechsel, wie er in NRW nun vollzogen wird, ist zum „Nulltarif“ nicht zu haben.

Abonnieren Sie die neuesten Nachrichten von BDO Legal!

Please fill out the following form to access the download.