Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz und Hinweisgeberschutzgesetz – die Notwendigkeit für Meldeportale

Zum 01.01.2023 ist das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) für Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitenden in Deutschland in Kraft getreten. Beginnend mit 2024 werden die Pflichten auf Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigen ausgedehnt. Die mit dem LkSG angesprochenen Verpflichtungen zur besonderen Sorgfalt zielen auf den Schutz grundlegender und speziell auf Arbeitnehmer bezogene Menschenrechte, die Beachtung von Sozial- und Umweltschutzstandards sowie auf Diskriminierungsverbote ab. Eine der Sorgfaltspflichten besteht in Bezug auf die Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens, um tatsächliche oder potentielle Verstöße zu melden. Während einige der Sorgfaltspflichten auch erst nach Inkrafttreten umgesetzt werden können, so ist die Erwartungshaltung, dass das Beschwerdeverfahren von Beginn an funktionsfähig ist.
Das noch in Abstimmung befindliche Hinweisgeberschutzgesetz zielt auf die Sorgfaltspflicht von Unternehmen, normgerechtes Verhalten aller Mitarbeitenden zu gewährleisten. Dafür ist es ebenfalls notwendig, ein entsprechendes Hinweisgebersystem vorzuhalten.

Beide Gesetzen gelten unabhängig von der Branche, sodass auch Unternehmen der Gesundheitswirtschaft betroffen sind.

§ 8 LkSG - Beschwerdeverfahren

Unternehmen im Anwendungsbereich des LkSG müssen dafür sorgen, dass ein angemessenes Beschwerdeverfahren eingerichtet ist. Dieses Verfahren soll ermöglichen, auf menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken sowie auf Verletzungen menschenrechtsbezogener oder umweltbezogener Pflichten hinzuweisen. Die Risiken oder Verletzungen können dabei durch das wirtschaftliche Handeln des Unternehmens selbst im eigenen Geschäftsbereich oder eines unmittelbaren Zulieferers entstanden sein. Das Beschwerdeverfahren kann vom Unternehmen selbst vorgehalten werden oder es kann sich an einem externen Verfahren beteiligen. Neben der bloßen Einrichtung spezifiziert das Gesetz auch weitere Kriterien, die eingehalten werden müssen: So ist zum Beispiel eine Eingangsbestätigung zu erteilen, eine schriftliche Verfahrensordnung öffentlich zugänglich zu machen oder auch die Vertraulichkeit der Identität und der wirksame Schutz vor Benachteiligung oder Bestrafung zu gewährleisten. Entscheidend ist, die Zugänglichkeit für die wichtigsten Zielgruppen zu ermöglichen und die Zugangsbarrieren zu minimieren. Beispielhafte Barrieren liegen im Bereich Sprache, Kosten, fehlendem Vertrauen oder auch unzureichenden Informationen zum Bestehen des Verfahrens als solches und zu dessen Ablauf. Darüber hinaus ist es entscheidend, dass die Personen hinter dem Beschwerdeverfahren entsprechend geeignet und qualifiziert sind. Sie müssen unparteiisch handeln können, nicht an Weisungen gebunden und zur Verschwiegenheit verpflichtet sein.

Das Hinweisgeberschutzgesetz

Die EU-Whistleblowing-Richtlinie verfolgt das Ziel, Missstände und Gesetzesverstöße in der Wirtschaft aufzudecken und Hinweisgeber vor Repressalien zu schützen. Aufklärung und Normkonformität sollen damit gefördert werden. Zwar hat die - verbindliche - Umsetzung der Richtlinie in das deutsche Hinweisgeberschutzgesetz kürzlich im Bundesrat nicht die erforderliche Mehrheit gefunden; gleichwohl wird das Gesetz in absehbarer Zeit in Kraft treten. Dann wird sowohl für alle Unternehmen als auch für Behörden ab jeweils 50 Mitarbeitenden die Einrichtung eines internen Hinweisgebersystems verpflichtend. Der interne Meldekanal muss dabei so sicher konzipiert, eingerichtet und betrieben werden, dass Vertraulichkeit und auf Wunsch auch Anonymität des Hinweisgebers (Whistleblowers) gewährleistet sind.

Fazit

Beide Anforderungen erfordern das Einrichten einer Art Beschwerdemechanismus. Auch wenn dies mit der gleichen Lösung möglich sein kann, empfehlen wir eine getrennte Einrichtung aufgrund der Zielsetzungen und spezifischen Anforderungen. BDO Legal bietet sowohl für das Beschwerdeverfahren nach § 8 LkSG als auch das Hinweisgeberschutzgesetz eigene Portal-Lösungen an. Mehr Informationen finden Sie hier:

Beschwerdeverfahren Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)

Hinweisgebersystem