Bundesverwaltungsgericht: Krankenhauspläne auf dem Prüfstand

Krankenhausplanung ist bekanntlich Ländersache (§ 6 Abs. 1 KHG). Dazu ist in § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG geregelt „Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird“. Für die Entscheidung über die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan bedeutet dies, dass die zuständige Krankenhausplanungsbehörde den konkreten Versorgungsbedarf zu ermitteln und diesen dem vorhandenen Angebot gegenüberzustellen hat. Wird der Bedarf von anderen Krankenhäusern nicht befriedigt, ist das antragstellende Krankenhaus – sofern alle weiteren Voraussetzungen erfüllt werden – in den Krankenhausplan aufzunehmen. Übersteigt das Angebot jedoch den Bedarf, kommt es zu der zitierten Auswahlentscheidung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG.

Dies erweist sich dann als unproblematisch, wenn der betreffende Krankenhausplan für die jeweiligen Fachgebiete bzw. Fachabteilungen konkrete Vorgaben, z.B. in Form einer bestimmten Bettenzahl, vorsieht. Das ist jedoch nicht bei allen Bundesländern der Fall. Vielmehr werden in manchen Krankenhausplänen (z.B. Bayern, Sachsen) lediglich Gesamtbettenzahlen ausgewiesen, d. h es wird nur ein planerischer Rahmen vorgegeben. Die Aufteilung der Gesamt­betten auf die ausgewiesenen Fachabteilungen bleibt dann dem jeweiligen Krankenhaus überlassen.

Jetzt entschied das BVerwG, dass bereits die Rahmenplanung die erforderliche Auswahlent­scheidung ermöglichen müsse. Sei dies nicht der Fall, so führe dies nicht zu einem Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan. Überdies – und dies dürfte die wichtigste Aussage des Urteils sein – wäre eine solche Rahmenplanung nicht mit dem KHG vereinbar (Urteil vom 11.11.2021, Az. 3 C 6.20).

Der Fall

Im Jahr 2012 beantragten die beiden Klägerinnen die Aufnahme eines neu zu errichtenden Internistischen Fachkrankenhauses mit Schwerpunkt Geriatrie für den Standort Dresden mit 32 Betten Akutgeriatrie in den Krankenhausplan des Freistaats Sachsen. Ca. 2 Jahre später lehnte das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz den Antrag der Klägerinnen aus unterschiedlichen Gründen ab. Unter anderem argumentierte das Ministerium, dass der Bedarf bereits durch die insgesamt 152 geriatrischen Betten gedeckt werde. Eine Auswahlentscheidung würde daher zulasten der Klägerinnen zu treffen sein, da ihr Krankenhaus nicht besser zur Versorgung geriatrischen Patienten geeignet sei als die konkurrierenden geriatrischen Abteilungen in Dresden. Die gegen den Ablehnungsbescheid erhobene Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg (VG Dresden, Urteil vom 5.4.2016, Az. 7 K 2658/14; OVG Bautzen, Urteil vom 21.6.2018, Az. 5 A 684/17). Das BVerwG allerdings hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück an das OVG Bautzen.

Die Entscheidung

Das OVG Bautzen hatte den Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan damit begründet, dass die nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG erforderliche Auswahlentscheidung rechtlich nicht möglich sei. Denn bei einem Vorrang der neu aufzunehmenden Klinik müssten die Kapazitäten bereits vorhandener akutgeriatrischen Abteilungen entsprechend verringert werden. Dies jedoch sei nicht möglich, wenn der Krankenhausplan lediglich die Gesamtbettenzahl je Krankenhaus festlege. Die Unmöglichkeit der Auswahlentscheidung führe zu einem Planaufnahmeanspruch.

Dieser Rechtsauffassung ist das BVerwG entschieden entgegengetreten. Es sei unzulässig, so der 3. Senat des BVerwG, einen Anspruch auf Planaufnahme unabhängig von einer Prüfung der tatsächlichen Bedarfsdeckung und ohne Einhaltung der Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG zu bejahen. Dabei sei es nicht erforderlich, die Bettenkapazitäten anderer Plankrankenhäuser zeitgleich zu verringern. Dies könne die Krankenhausplanungsbehörde auch später verfügen. Ob die bloße Festlegung einer Gesamtbettenzahl im Sächsischen Krankenhausplan eine Auswahlentscheidung tatsächlich unmöglich mache, ließ das BVerwG zwar offen, da sich dies auf der Grundlage der vom OVG Bautzen getroffenen Feststellungen nicht beurteilen ließ. Deutlich wurde das Gericht allerdings in diesem Punkt: sollte die Rahmenplanung eine Auswahlentscheidung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG unmöglich machen, sei dies mit Bundesrecht (KHG) nicht vereinbar.

Fazit

Das Urteil ist von grundsätzlicher Bedeutung, da es alle Bundesländer betrifft, deren Krankenhauspläne solche Rahmenvorgaben enthalten, die eine notwendige Auswahlentscheidung gemäß § 8 Abs.2 Satz 2 KHG tatsächlich unmöglich machen. Betroffene Krankenhauspläne stehen damit auf dem Prüfstand.

 

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