Corona-Steuerhilfegesetz und steuerfreier Pflegebonus

Zur weiteren Bekämpfung der Corona-Folgen hat der Gesetzgeber jüngst das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz (4. Corona-StHG) verabschiedet. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens wurden durch Beschlussempfehlungen und den Bericht des Bundestags-Finanzausschusses noch bedeutsame Veränderungen im Vergleich zu der Beschlussvorlage aufgenommen, von denen insbesondere die in letzter Sekunde eingebrachten Änderungen zum sog. Pflegebonus (§ 3 Nr. 11 b EStG) beachtenswert sind.

Die Einzelheiten

§ 3 Nr. 11b EStG nF. beinhaltet einen neuen befristeten Steuerbefreiungstatbestand für zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährte Zahlungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer, die als Anerkennung für besondere Leistungen während der Corona-Krise geleistet werden. Die steuerfreie Arbeitgeberleistung kann bis zu 4.500 € betragen. In der ursprünglichen Gesetzesvorlage war nur eine steuerfreie Bonuszahlung bis 3.000 € vorgesehen.

Ursprünglich war geplant, dass nur Leistungen aufgrund von Gesetzen und Beschlüssen der Bundes- oder Landesregierungen begünstigt sein sollen. Auf Initiative des Finanzausschusses des Bundestages ist diese Einschränkung in dem verabschiedeten Gesetzeswortlaut entfallen, so dass auch freiwillige Leistungen des Arbeitgebers und Leistungen auf der Grundlage von Tarifverträgen steuerfrei leistbar sind. Der Freibetrag von 4.500 € gilt anstelle der Corona-Prämie, die alle Arbeitgeber gem. § 3 Nr. 11a EStG in Höhe von 1.500 € in der Zeit vom 01.03.2020 bis 31.03.2021 an alle Mitarbeiter steuerfrei zahlen durften.

Darüber hinaus wurde der Kreis der Anspruchsberechtigten erheblich erweitert und umfasst nicht nur Pflegekräfte, sondern alle Beschäftigten, die in Einrichtungen i.S.d. Infektionsschutzgesetzes (§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 8, 11 oder Nr. 12 des Infektionsschutzgesetzes oder § 36 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 7 des Infektionsschutzgesetzes) tätig sind. So können nunmehr Beschäftigte profitieren, die beispielsweise in

  • Krankenhäusern,
  • Einrichtungen für ambulantes Operieren,
  • Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,
  • Dialyseeinrichtungen,
  • Arztpraxen, Zahnarztpraxen,
  • ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen,
  • Rettungsdiensten,
  • nicht unter die o.g. Punkte fallende voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbare Einrichtungen und ambulante Pflegedienste und Unternehmen, die diesen Einrichtungen vergleichbare Dienstleistungen anbieten,

beschäftigt sind.

Die Steuerfreiheit gilt auch für Beschäftige, die nicht in einem direkten Arbeitsverhältnis zu dem Arbeitgeber stehen, wie Arbeitnehmer im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung, Beschäftigte im Rahmen eines Werk- oder Dienstleistungsvertrages, Auszubildene und Freiwillige nach § 2 des Bundesfreiwilligendienstes oder im freiwilligen sozialen Jahr.

Der Leistungszeitraum erstreckt sich auf Zahlungen in der Zeit vom 18.11.2021 bis spätestens zum 31.12.2022. Da das Lohnjahr 2021 bereits abgeschlossen ist, kann die Steuerfreiheit nur über die Veranlagung des bisher als steuerpflichtig behandelten Arbeitslohns (laut Lohnsteuer­bescheinigung) erlangt werden.