Legal News Gesundheitswirtschaft Juni 2022

Sehr geehrte Damen und Herren,

in unserer aktuellen Ausgabe informieren wir über zwei interessante instanzgerichtliche Urteile des LG Regensburg und des SG München. In beiden Fällen geht es um gerade für Krankenhauschefärzte typische Tätigkeitsbereiche, nämlich wahlärztliche Leistungen und Ermächtigungsambulanz. Des Weiteren bringen wir Sie auf den aktuellen Stand der Rechtsprechung zur umsatzsteuerlichen Organschaft.

Wir wünschen Ihnen eine angenehme Lektüre!


Inhaltsverzeichnis

Gewünschter Stellvertreter: Wunschdenken oder akzeptierte rechtliche Figur? 

Bei der Vereinbarung wahlärztlicher Leistungen ist nach wie vor umstritten, ob auch die vom Patienten gewünschte Vertretung (sog. gewillkürte Vertretung) des Wahlarztes rechtlich zulässig ist. Grund für diese Art der Stellvertretung ist dabei nicht die Verhinderung des Wahlarztes. Vielmehr beruht sie auf dem Wunsch des Patienten, von einem anderen Arzt behandelt zu werden. Während einige Gerichte die Zulässigkeit verneinen, sieht das LG Regensburg dies anders (Urteil vom 22.02.2022, Az. 23 S 63/21). 

SG München: Zur persönlichen Leistungserbringung bei ermächtigten Krankenhausärzten

Für Chefärzte in Krankenhäusern gehört eine persönliche Ermächtigung zum Standard ihres Portfolios. Tatsächlich kommt es allerdings nicht selten vor, dass der Patient den Chefarzt entweder gar nicht zu Gesicht bekommt, oder dieser Teile der Behandlung z.B. an Oberärzte oder Assistenzärzte delegiert. Das jedoch ist mit dem Gebot der persönlichen Leistungserbringung nicht vereinbar, wie das Sozialgericht München kürzlich entschied.

Neue Entwicklungen in der Rechtsprechung zur umsatzsteuerlichen Organschaft 

Seit vielen Jahren ist nicht eindeutig geklärt, ob die deutschen Regelungen zur umsatzsteuerlichen Organschaft mit denjenigen des europäischen Rechts in Einklang stehen bzw. mit Letzteren vereinbar sind. Dies betrifft vor allem die Frage, wer bei einer umsatzsteuerlichen Organschaft schlussendlich als Steuerpflichtiger anzusehen ist. In jüngster Zeit hat sich der BFH hierzu mit zwei Vorlagebeschlüssen an den EuGH gewandt.