Geplante gesetzgeberische Einschränkungen investorengetragener MVZ

Die politische Diskussion um investorengetragene MVZ wird seit geraumer Zeit von verschiedenen Seiten kontrovers geführt. Nunmehr haben die Gesundheitsminister der Länder einen Beschluss gefasst, mit eigenen Vorschlägen auf Basis eines gemeinsam erarbeiteten Eckpunktepapiers auf die Gesetzgebungspläne Einfluss zu nehmen.

Aktuelle Reformvorschläge der Länder

Die Gesundheitsministerkonferenz hat am 27.03.2023 erneut einen Beschluss zur Regulierung investorengetragener Medizinischer Versorgungszentren gefasst. In einem Eckpunktepapier werden zentrale Vorschläge für eine Gesetzesregelung unterbreitet.

Nach diesem sollen folgende Regelungen Einzug in das Gesetz finden:

MVZ-Schilderpflicht

Es soll eine Kennzeichnungspflicht für Träger und Betreiber auf dem Praxisschild eingeführt werden, auf welcher auch die Angabe der Rechtsform zu erkennen ist.

MVZ-Register

Durch ein öffentlich zugängliches MVZ-Register soll mehr Transparenz geschaffen werden. In dem Register sollen auch die Inhaberstrukturen sichtbar sein.

Räumliche Einschränkung

Die Gründung eines MVZ soll nach dem Eckpunktepapier nur noch möglich sein in dem KV-Bezirk, in dem das Krankenhaus seinen Sitz hat, sowie dem unmittelbar angrenzenden KV-Bezirk oder in einem arztgruppenbezogenen Planungsbereich, der ganz oder teilweise in einem Radius von höchstens 50 km zum Sitz des Krankenhauses entfernt liegt, sowie in (drohend) unterversorgten Planungsbereichen.

Beschränkung des Versorgungsanteils

Der Versorgungsanteil für neue, von einem Träger gegründete, ärztliche MVZ soll im jeweiligen arztgruppenbezogenen Planungsbereich bei Hausärzten auf 25 % und bei speziell fachärztlicher Versorgung auf 50 % pro Facharztgruppe eingeschränkt werden. Ausnahmen sollen bei unterversorgten Planungsbereichen gelten.

Streichung des § 103 Abs. 4a SGB V („Verzicht zugunsten Anstellung“)

Die Möglichkeit des Verzichts zugunsten einer Anstellung in einem MVZ soll gestrichen werden. Damit soll die angebliche Benachteiligung niederlassungswilliger Ärzte behoben werden.

Streichung des § 103 Abs. 4 S. 5 Nr. 9 SGB V („Konzeptbewerbung“)

Die Möglichkeit des Arztstellenerwerbs nach § 103 Abs. 4 S. 5 Nr. 9 SGB V soll gestrichen werden. Dafür sollen Kassenärztliche Vereinigungen, die Einrichtungen gemäß § 105 SGB V betreiben, hierfür Zulassungen erhalten können, wenn die Vertragsarztsitze nachfolgend an die dort tätigen angestellten Ärzte zur selbstständigen Niederlassung übertragen werden.

Stärkung der Stellung des ärztlichen Leiters

Die Stellung der ärztlichen Leitung soll verstärkt werden, indem besonderer Abberufungs- und Kündigungsschutz eingeführt wird und eine Vorlagepflicht normiert wird, nach welcher die Kassenärztliche Vereinigung die Verträge mit der ärztlichen Leitung dahingehend zu prüfen hat, ob die ärztliche Entscheidungsfreiheit eingeschränkt wird. Zudem soll der der Tätigkeitsumfang für die ärztliche Leitung die Höhe eines vollen Versorgungsauftrags bei mindestens fünf vollzeitäquivalenten Stellen umfassen.

Disziplinarmaßnahmen auch gegen MVZ

Zukünftig sollen auch gegen MVZ Disziplinarmaßnahmen verhängt werden dürfen. Dabei soll sogar der Entzug der Zulassung eines MVZ möglich sein.

Konsequenzen

Besonders die geplante räumliche Beschränkung und die Streichung der bisher weit verbreitet genutzten Möglichkeit des Verzichts zugunsten einer Anstellung (§ 103 Abs. 4a SGB V) dürfte für künftige Investoren zu einer großen Einschränkung führen. Wären MVZ gezwungen, eine Arztstelle nur im Wege des Nachbesetzungsverfahrens erwerben zu können, wäre dies im Hinblick auf die Regelung in § 103 Abs. 4c S. 3 SGB V problematisch. Denn bei der Auswahl des Praxisnachfolgers ist ein MVZ, bei dem die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte nicht bei Ärzten liegt, gegenüber den übrigen Bewerbern nachrangig zu berücksichtigen.

Fazit

Es bleibt abzuwarten, inwiefern die von den Ländern vorgeschlagenen Regelungen tatsächlich im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens berücksichtigt werden. Die Gesetzgebungskompetenz liegt insofern beim Bund. Allerdings zeigen die Vorschläge den Gang der politischen Initiativen auf. Leistungserbringer sollten sich bei ihren Planungen hierauf frühzeitig einrichten, zumal mit einem Bestandsschutz für bestehende Konstellationen zu rechnen ist. Gerne beraten wir Sie hierzu.

Abonnieren Sie die neuesten Nachrichten von BDO Legal!

Please fill out the following form to access the download.