Legal News Gesundheitswirtschaft März 2022

Kooperationen bieten den verschiedensten Akteuren im Gesundheitswesen vielfältige Vorteile. Gleichzeitig gilt es, bei der Gestaltung den mit einer solchen Zusammenarbeit typischerweise verbundenen Fallstricken, zu denen u.a. die §§ 299a, 299b StGB und die Vorschriften zum “Verbot der Zuweisung gegen Entgelt“ gehören, aus dem Weg zu gehen. Wer dies nicht tut, muss mit gravierenden Rechtsfolgen rechnen, wie ein aktueller Beschluss des BGH zeigt, den wir Ihnen in dieser Ausgabe vorstellen.

Mit unserem kostenfreien Web-Seminar „Kooperationen im Gesundheitswesen – Fremdpersonaleinsatz und andere Fallstricke“ am 29.03.2022 um 11:00 Uhr (Dauer ca. 45 Minuten), zu dem wir Sie herzlich einladen, möchten wir Ihren Blick für dieses Thema schärfen und Sie unterstützen. Weitere Informationen zu unserer Veranstaltung können Sie der nachfolgenden Einladung entnehmen.

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Wir wünschen Ihnen eine angenehme Lektüre!
 
Mit freundlichen Grüßen
 
Dr. Marc Anschlag, LL.M.
Rechtsanwalt


Inhaltsverzeichnis

WERBEMAßNAHMEN ALS VERBOTENE ZUWEISUNG GEGEN ENTGELT
Die Vorschriften über (verbotene) Zuweisung gegen Entgelt und die §§ 299a, 299b StGB sind bei jeglichen Kooperationen zwischen Leistungserbringen seit Langem von enormer Bedeutung und werden oftmals unterschätzt oder gar ganz vergessen. Dass die Bestimmungen aber auch im Zusammenhang mit einer geplanten Praxisabgabe von Bedeutung sind, zeigt eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs.

BUNDESSOZIALGERICHT VERSCHÄRFT VORAUSSETZUNGEN FÜR MVZ
Am 26.01.2022 entschied das BSG, dass einem MVZ die Anstellung von Ärzten, die zugleich Gesellschafter einer MVZ-GbR sind, nicht mehr ohne Weiteres genehmigt werden kann (Az. B 6 KA 2/21 R). Erste Zulassungsausschüsse übertragen das Urteil bereits auf entsprechende MVZ in der Rechtsform der GmbH. Welche Bedeutung das Urteil für bereits bestehende MVZ hat, ist aktuell noch unklar.

FG SACHSEN-ANHALT ENTSCHEIDET ÜBER BESTEUERUNG VON FERTIGARZNEIMITTELN
Die Abgabe von Fertigarzneimitteln an ambulante Krankenhauspatienten ist nach Auffassung des FG Sachsen-Anhalt ein eng mit der ärztlichen Heilbehandlung und Krankenhausbehandlung verbundener Umsatz und daher umsatzsteuerfrei.