Brisante politische Diskussion: Impfpflicht - wäre sie rechtlich zulässig?

Im Rahmen der Koalitionsverhandlungen nach der Bundestagswahl beraten die Parteien derzeit über einrichtungsbezogene Impfpflichten im Gesundheitswesen. Angesichts stark steigender Infektionszahlen beim Corona-Virus bei gleichzeitig stagnierender Impfquote wird vermehrt die Frage nach einer allgemeinen Impfpflicht aufgeworfen, die von einigen Kritikern direkt als unzulässig verworfen wird. Doch wäre eine allgemeine Corona-Impfpflicht in Deutschland rechtlich wirklich nicht möglich? 

Zunächst einmal handelt es sich um eine politisch zu beantwortende Frage, ob ein solcher Schritt sinnvoll oder gewünscht ist. Sofern dies bejaht werden sollte, stellt sich die Frage, ob und inwieweit eine solche Vorgehensweise rechtlich zulässig wäre.

Die Begrifflichkeiten werden dabei mitunter vermengt. Eine Impfpflicht bedeutet keinen Impfzwang. Unter einer Impfpflicht versteht man nicht die zwangsweise oder gar unter Gewaltanwendung erfolgende Injektion von Impfstoff. Wohl aber müssten Ungeimpfte im Falle eine Impfpflicht bei einer Verweigerung die rechtlichen Konsequenzen tragen.

Impflicht bedeutet nicht Impfzwang

Impfpflichten in Deutschland gab bzw. gibt es durchaus. Zum 01.03.2020 wurde für bestimmte Personengruppen die Masern-Impfpflicht eingeführt (z.B. für Kinder und Betreuer in Kitas und Schulen). Das Bundesverfassungsgericht hat dies in einem einstweiligen Anordnungsverfahren nicht beanstandet, die Entscheidung in der Hauptsache steht noch aus. Bis 1954 gab es eine Impfpflicht gegen Diphterie und Scharlach sowie bis 1975 gegen die Pocken, womit diese äußerst gefährliche Infektionskrankheit ausgemerzt werden konnte. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits im Jahr 1959 entschieden, dass die Impfpflicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Auch in der DDR gab es keinen Impfzwang, wohl aber ebenfalls gesetzliche Impfpflichten, unter anderem gegen Tuberkulose, Kinderlähmung, Wundstarrkrampf und Keuchhusten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat im Frühjahr eine recht umfangreiche Impfpflicht für Kinder in Tschechien gegen diverse Krankheiten grundsätzlich gebilligt.

Welche Folgen könnte ein Verstoß gegen eine Impfpflicht haben? Dies wäre in der jeweiligen Rechtsgrundlage zu regeln. Im Fall der Masern-Impfpflicht kann das Gesundheitsamt im Zweifel Tätigkeits- und Betretungsverbote für die betroffenen Einrichtungen aussprechen - allerdings nicht für schulpflichtige Kinder, da das mit der Schulpflicht kollidieren würde. Kinder können dann also im Zweifel nicht in einer Kita betreut werden. Für Menschen, die in diesen Einrichtungen arbeiten, kann ein Verstoß arbeitsrechtliche Konsequenzen haben. Wenn sie nicht in anderen Bereichen eingesetzt werden können, für die keine Masern-Impfpflicht gilt, ist auch eine Kündigung denkbar. Außerdem können Bußgelder nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) verhängt werden für Personen, die eine Impfung nicht nachweisen, obwohl sie das müssten. 

Die Masern-Impfpflicht wurde per Gesetz eingeführt. Sie ist in § 20 Abs. 8 IfSG geregelt. Daneben erlaubt § 20 Abs. 6 IfSG, auch andere Impfpflichten einzuführen für "bedrohte Teile der Bevölkerung", "wenn eine übertragbare Krankheit mit klinisch schweren Verlaufsformen auftritt und mit ihrer epidemischen Verbreitung zu rechnen ist". Möglich wäre das durch eine Rechtsverordnung des Bundesgesundheitsministeriums mit Zustimmung des Bundesrats. Solange das Bundesgesundheitsministerium dies nicht tut, dürften die Landesregierungen gemäß § 20 Abs. 7 IfSG eine entsprechende Impfpflicht in ihrem Land erlassen. Von der Möglichkeit ist bisher kein Gebrauch gemacht worden.

Fazit

Ob in einer Rechtsverordnung auf gesetzlicher Grundlage oder durch ein formelles Gesetz, die Voraussetzungen und Bedingungen müssten klar geregelt werden. Bei alledem wäre zudem der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Darüber hinaus dürften keine milderen gleichwertigen Mittel zur Verfügung stehen. Sowohl bei Impfunwilligen als auch Geimpften und nicht Impffähigen ist das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs.2 Satz 1 GG) bei der gegenseitigen Abwägung zu berücksichtigen. Stetig steigende Infektionsraten, eine hohe Gefährdung für die Bevölkerung und die in Frage stehende Aufrechterhaltung des Gesundheitssystems spielen in diesem Abwägungsprozess voraussichtlich eine wichtige Rolle. Zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes wäre dabei mit einzelnen Ausnahmen zu rechnen. Gerade bei einer Zuspitzung der Gesundheitslage und Erfolglosigkeit der bisherigen Beschränkungen, von Kontaktverboten, Test- und Impfvorgaben für bestimmte Veranstaltungen etc. erscheint eine allgemeine oder auf weitere Berufsgruppen oder Einrichtungen erstreckte Impfpflicht allerdings sowohl politisch als auch rechtlich nicht von vornherein ausgeschlossen.

 

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