Zum OP-Kooperationsvertrag zweier Krankenhäuser

Kooperationen der verschiedenen Leistungserbringer sind seit Jahrzehnten fester Bestandteil des Gesundheitssystems. Es gibt sie in den unterschiedlichsten Ausgestaltungen. Zu den „Klassikern“ gehören zweifellos Formen der Zusammenarbeit von Krankenhäusern untereinander, z.B. wenn es um die Nutzung personeller und/oder sächlicher Ressourcen bei der Erbringung von Krankenhausleistungen geht. Welchen Einfluss solche Kooperationen auf das Vergütungsrecht haben können, zeigt das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 02.06.2021 (Az. L 5 KR 2088/19).

Der Fall

Die Klägerin, Trägerin eines Plankrankenhauses, hatte im Jahr 1998 mit einer anderen Klinikträgerin einen Kooperationsvertrag auf dem Gebiet der Kinderherzchirurgie geschlossen. Laut Vertrag wurden Operationen von einem Operationsteam der Klinik in den Räumlichkeiten des Krankenhauses der Klägerin durchgeführt. Die Kooperation am Krankenhaus der Klägerin wurde als gemeinsame Einrichtung im Sinne von § 3 der Richtlinie des GBA zur Kinderherzchirurgie vom 18.02.2010 zum 01.01.2011 in den Krankenhausplan aufgenommen. Die budgetrechtliche Trägerschaft lag beim Krankenhaus der Klägerin.

Im Jahr 2011 kam es zum Streit zwischen der Klägerin und der beklagten Krankenkasse. Der bei der Beklagten versicherte Patient war im Krankenhaus der Klägerin mehrere Wochen wegen einer nichtrheumatischen Trikuspidalklappensinsuffizienz stationär behandelt und dort am 12.04.2011 durch ein Operationsteam der kooperierenden Klinik am Herzen operiert worden. Auf der Grundlage der DRG F42Z rechnete die Klägerin für die erbrachten Leistungen gegenüber der Beklagten einen Gesamtbetrag in Höhe von knapp 29.000 € ab. Trotz Mahnung zahlte die Beklagte nicht. Eine Übergabe des Falls an den MDK zur Überprüfung unterblieb. Daraufhin zog die Klägerin vor das Sozialgericht Stuttgart und obsiegte (Urteil vom 21.05.2019, Az. S 15 KR 7110/15). Die Berufung der Beklagten vor dem LSG Baden-Württemberg blieb erfolglos.

Die Beklagte hatte im Wesentlichen argumentiert, dass § 2 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG es erst seit dem 01.01.2013 erlaube, dass Krankenhausleistungen auch durch nicht fest angestellte Ärzte erbracht werden können. Einer Rückwirkung der gesetzlichen Änderung, bei der es sich nicht um eine bloße Klarstellung handele, habe das Bundessozialgericht (BSG) dabei in seinem Urteil vom 17.11.2015 (Az. B 1 KR 12/15 R) eine klare Absage erteilt. Da im streitigen Fall die Hauptleistung nicht durch fest angestellte Ärzte des Krankenhauses erbracht worden sei, stehe der Klägerin die begehrte Vergütung nicht zu.

Die Entscheidung

Wie bereits das SG Stuttgart folgte auch das LSG Baden-Württemberg dieser Argumentation nicht. Der Umstand, dass die Operation in den Räumlichkeiten des Krankenhauses der Klägerin nicht von den bei ihr angestellten Ärzten, sondern von Operateuren der kooperierenden Klinik durchgeführt worden sei, führe nicht dazu, dass keine allgemeine Krankenhausleistung der Klägerin gemäß § 2 Abs. 2 KHEntgG vorliege. Die Klägerin habe mit dem Modell der gemeinsamen Erbringung des Versorgungsauftrags durch die Kooperation die gesetzlich geforderten institutionellen Voraussetzungen für eine vergütungsfähige Krankenhausbehandlung erfüllt. Dies ergebe sich bereits aus dem bestandskräftigen Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart, wonach die Klägerin mit der Klinik eine gemeinsame Einrichtung im Sinne von§ 3 der Richtlinie des GBA zur Kinderherzchirurgie vom 18.02.2010 bilde und als solche in den Krankenhausplan aufgenommen sei. Die Feststellungen der Krankenhausplanung seien für die Beteiligten bindend und könnten im vorliegenden Verfahren nicht zur Überprüfung gestellt werden. Angesichts der Durchführung von Operationen als gemeinsame Einrichtung liege auch keine Hinzuziehung Dritter zur Leistungserbringung im Sinne von § 2 KHEntgG vor. § 2 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG schränke die Möglichkeit von Kooperationen zwischen Krankenhausträgern im Rahmen gemeinsamer Einrichtungen nicht ein. Dies habe auch bereits vor der gesetzlichen Änderung mit Wirkung zum 01.01.2013 gegolten. Insoweit handele es sich schon nicht um die Erbringung allgemeiner Krankenhausleistungen durch nicht im Krankenhaus fest angestellte Ärzte im Sinne des § 2 KHEntgG. Das Krankenhausentgeltrecht folge insoweit dem Krankenhausplanungsrecht. Mithin könne es dahinstehen, ob es sich bei der im Jahr 2012 beschlossenen Gesetzesänderung um eine materiellrechtliche Änderung oder eine bloße Klarstellung handele.


Fazit

Dem Urteil des LSG Baden-Württemberg ist zuzustimmen. Denn krankenhausplanerische Entscheidungen dürfen nicht durch das Vergütungsrecht konterkariert werden.

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