Grundsteuer – ein Thema aus aktuellem Anlass oder ein alter Hut?

Mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10.04.2018 (Az. 1 BvL 11/14 u.a.) wurden die geltenden Vorschriften des Bewertungsgesetzes zur Einheitsbewertung für Zwecke der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt. Das Gericht sah insbesondere die Zugrundelegung der Kennzahlen auf den Hauptfeststellungszeitpunkt 01.01.1964 für problematisch an, da dies bei der Grundsteuer zunehmend zu einer Werteverzerrung und damit einer Ungleichbehandlung geführt hat.

Der Gesetzgeber hat darauf reagiert und im Jahr 2019 eine Gesetzesänderung beschlossen. Davon betroffen sind die Bestimmungen des Grundgesetzes, des Bewertungsgesetzes und des Grundsteuergesetzes (GrStG). Dabei wurde ein bundeseinheitliches Bewertungsmodell festgelegt und eine Öffnungsklausel für die einzelnen Bundesländer implementiert, um eine Bewertung des Grundvermögens nach anderen Kriterien zu ermöglichen. Die überwiegende Anzahl der Bundesländer folgt dem Bundesmodell.  

Eine erste Hauptfeststellung der Einheitswerte unter Berücksichtigung der Gesetzesänderung erfolgt zum 01.01.2022; spätestens ab dem 01.01.2025 ist die reformierte Grundsteuer zu erheben.

Diese Vorgaben haben zur Folge, dass alle bisher vorliegenden Feststellungen der Einheitswerte neu zu berechnen sein werden, soweit diese für die Besteuerung relevant sind. 

Grundlagen

Es ist zu erwarten, dass die Finanzverwaltung demnächst zu diesem Zweck zur Abgabe von Steuererklärungen auffordern wird. Betroffen von der Aufforderung werden in erster Linie alle Eigentümer von inländischen Grundstücken als Steuerpflichtige sein. Dies betrifft grundsätzlich auch Träger von Krankenhauseinrichtungen. Jedoch wurde bis jetzt ein Einheitswert ausschließlich für die Bereiche festgestellt, die als steuerpflichtig im Sinne des Grundsteuergesetzes zu werten waren. Da die Vorschriften des Grundsteuergesetzes hinsichtlich der Befreiungsmöglichkeiten (§§ 3 und 4 GrStG) unverändert weiter gelten, gehen wir davon aus, dass dieses Vorgehen seitens der Finanzverwaltung beibehalten wird. Dementsprechend wären auch zukünftig die Steuererklärungen ausschließlich für einzelne als steuerpflichtig zu wertende Bereiche abzugeben. Dies erfordert jedoch eine vorangehende Prüfung, ob und welche Befreiungstatbestände ggf. greifen könnten.  

Für die im Gesundheitswesen tätigen Träger ist dabei zu beachten, dass entsprechend der geltenden Vorgaben des Grundsteuergesetzes der Grundbesitz von bestimmten Trägern, u.a. juristische Personen des öffentlichen Rechts, freigemeinnützige Träger gem. §§ 51 ff. AO oder Religionsgesellschaften, von der Steuerpflicht befreit sein kann. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass der Eigentümer des Grundstücks zu den in § 3 GrStG abschließend aufgezählten begünstigten Trägern gehört und er das Grundstück unmittelbar für seine ebenfalls in § 3 GrStG abschließend dargestellten Zwecke verwendet. Ausgeschlossen von der Steuerbefreiung sind z.B. der für eigene steuerpflichtige Tätigkeiten verwendete Grundbesitz oder einzelne Räume sowie der an Dritte (nicht begünstigte Träger) überlassene Grundbesitz.

Für die privaten Träger von Krankenhauseinrichtungen, die die Voraussetzungen des § 3 GrStG nicht erfüllen, ist die Befreiungsmöglichkeit gem. § 4 Nr. 6 GrStG interessant. Demnach ist eine Inanspruchnahme der Befreiung von der Grundsteuer möglich, wenn das Grundvermögen für die Zwecke eines Krankenhauses genutzt wird und die Nutzung durch den Eigentümer des Grundstücks selbst erfolgt.   

Empfehlung

Aufgrund der weiterhin geltenden Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Steuerbefreiung empfehlen wir, bereits jetzt die einzelnen Voraussetzungen zu prüfen und die anzuzeigenden Bereiche herauszufiltern. Denn es ist zu erwarten, dass die Finanzverwaltung auf eine zügige Abgabe der Erklärungen drängen wird, um die eigenen Fristen hinsichtlich der Neubewertung der Grundstücke einhalten zu können.


Fazit

Eine Neubewertung des Grundvermögens für Zwecke der Grundsteuer wird in Folge der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zeitnah erfolgen müssen. Für die Träger im Gesundheitswesen sind die (weiterhin) vorhandenen Befreiungsmöglichkeiten zu prüfen und ist die Datenlage entsprechend vorzubereiten.

Den Trägern ist zu empfehlen, die Neufeststellung der Einheitswerte als Anlass zur Prüfung und Aktualisierung der eigenen vorliegenden Sachverhalte zu nutzen und diese entsprechend in die neuen Steuerfestsetzungen einfließen zu lassen.    

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