Brexit und Aufenthaltsrecht: Deutsche Unternehmen haben Handlungsbedarf im Personalmanagement

AUSGANGSSITUATION

Seit einem Jahr ist das Vereinigte Königreich nicht mehr Mitglied der Europäischen Union. Im Zuge dessen wurde ein Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (Amtsblatt der EU L29 vom 31.01.2020) beschlossen. Bis zum Jahresende von 2020 waren für britische Staatsangehörige, die in der Bundesrepublik Deutschland und für Unionsbürger, die im Vereinigten Königreich arbeiteten, keine Auswirkungen des Austritts spürbar. Jedoch ist am 31.12.2020 der in Art. 126 des Abkommens geregelte Übergangszeitraum abgelaufen und neue Regelungen sind in Kraft getreten. Es stellt sich die Frage, was Arbeitgeber und Arbeitnehmer nunmehr beachten müssen. 

ÜBERBLICK ÜBER DIE ÄNDERUNGEN​

Grundsätzlich sollte zwischen den britischen Arbeitnehmern unterschieden werden, die schon vor dem 31.12.2020 in Deutschland gelebt und gearbeitet haben und denjenigen, die erst zukünftig eine Erwerbstätigkeit in Deutschland aufnehmen werden. Arbeitnehmer, die bereits vor dem Jahreswechsel in Deutschland gelebt und gearbeitet haben, fallen unter das vereinbarte Austrittsabkommen, so dass sie berechtigt sind, weiterhin in Deutschland ihrer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Diese Arbeitnehmer müssen sich bis zum 30.06.2021 in Deutschland bei der zuständigen Ausländerbehörde melden und ein entsprechendes Aufenthaltsdokument beantragen. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort des Arbeitnehmers. Arbeitgeber sollten sich ab Juli 2021 das Aufenthaltsdokument vorlegen lassen.
 
Britische Arbeitnehmer, die erst nach dem 01.01.2021 in Deutschland leben und arbeiten möchten, fallen nicht unter das Austrittsabkommen. Folglich sind sie grundsätzlich wie Drittstaatenangehörige zu behandeln. Britische Staatsangehörige gehören jedoch zu den privilegierten Drittstaatsangehörigen und dürfen deswegen ohne Visum nach Deutschland einreisen. Sie müssen innerhalb von 90 Tagen in Deutschland bei der zuständigen Ausländerbehörde einen Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit beantragen. Die Beschäftigung darf erst nach der Erteilung des Aufenthaltstitels ausgeübt werden. Daher sollten Arbeitgeber bei Ihrer Planung das behördliche Verfahren und damit zusammenhängende Verzögerungen mitberücksichtigen.
 
Umgekehrt sind seit dem 01.01.2021 Unionsbürger im Vereinigten Königreich nicht mehr freizügigkeitsberechtigt. Trotzdem gilt für Unionsbürger, die vor dem 31.12.2020 im Vereinigten Königreich gewohnt haben, dass Sie mit einem sog. „Settled-Status“ oder „Pre-Settled Status“ bleiben dürfen. Dieser muss jedoch bis spätestens zum 30.06.2021 beantragt sein. Unionsbürger können visumsfrei einreisen, wenn sie sich nicht länger als 6 Monate im Vereinigten Königreich aufhalten. Einer Erwerbstätigkeit darf ohne Visum nicht nachgegangen werden. Vor Geschäftsreisen sollte daher sorgfältig geprüft werden, welche Tätigkeit bei einer visumsfreien Einreise zulässig sind.
 
Von den in Deutschland lebenden und arbeitenden Personen sind diejenigen abzugrenzen, die als Grenzgänger oder Entsandte in Deutschland tätig sind. Grenzgänger im Sinne des Austrittsabkommens sind Personen, die in Deutschland arbeiten, ohne hier ihren gewöhnlichen Aufenthalt (sozialen und wirtschaftlichen Lebensmittelpunkt) zu haben. Grundsätzlich dürfen solche Grenzgänger weiterhin in Deutschland arbeiten, wenn sie das erforderliche Dokument bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragen. Entsandte sind Personen, die für ein britisches Unternehmen in Deutschland Dienstleistungen erbringen und fallen, soweit nicht ein Ausnahmetatbestand greift, nicht unter das Austrittsabkommen. Für Entsandte läuft bis zum 31.03.2021 die Frist bei der zuständigen Ausländerbehörde einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu beantragen. Die vorherigen Ausführungen gelten nicht für britische Staatsangehörige, die aufgrund einer Mehrfachstaatsangehörigkeit die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Mitgliedsstaats besitzen.

FAZIT

Es bleibt festzuhalten, dass britische Staatsangehörige grundsätzlich Drittstaatsangehörige mit vielen Privilegien sind, wenn sie in Deutschland arbeiten oder zukünftig in Deutschland arbeiten wollen. Nichts desto trotz sind nunmehr einige Änderungen spürbar. Die dargestellten Fristen zur Beantragung der Dokumente bei den Ausländerbehörden müssen unbedingt gewahrt werden, um weiterhin in Deutschland arbeiten zu können. Den Arbeitgebern wird geraten sich diese Dokumente nach Ablauf der Frist vorlegen zu lassen. Bei britischen Arbeitnehmern, die nicht unter das Abkommen fallen, muss beachtet werden, dass diese einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit benötigen. Die visumsfreie Einreise berechtigt gerade nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. 

Gerne beraten wir Sie hierzu umfassend und unterstützen Sie im fristgerechten Management der relevanten Dokumente.