Die Europäische Kommission hat mit dem Beschluss (EU) 2025/2630 („DAWI-Freistellungsbeschluss“) den beihilferechtlichen Rahmen für die Finanzierung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse („DAWI“) grundlegend überarbeitet. Es besteht Handlungsbedarf für Kommunen und kommunale Unternehmen!
Zum Hintergrund: Der DAWI‑Freistellungsbeschluss ermöglicht es Kommunen, eigene Aufgaben und Unternehmen (z. B. Krankenhäuser, Abfallentsorgungs-, Tourismusförderungs- oder Wohnungsbauunternehmen), die ohne staatliche Unterstützung wirtschaftlich unrentabel wären und daher am freien Markt nicht oder nur zu anderen Standards durchgeführt würden (sog. Marktversagen), in Übereinstimmung mit dem EU-Beihlferecht zu finanzieren (z.B. im Wege eines Defizitausgleichs). Zwingende Voraussetzung dafür ist, dass der Leistungserbringer vorab mit der Erfüllung von DAWI betraut worden ist. Dieser Betrauungsakt muss den Anforderungen des DAWI‑Freistellungsbeschluss entsprechen.
Der neue DAWI-Freistellungsbeschluss knüpft systematisch an den bisherigen Beschluss der EU-kommission aus dem Jahr 2012 an. Ziel der aktuellen Reform ist, die Handlungsfähigkeit der öffentlichen Hand in Bereichen wie Wohnen, Gesundheit oder soziale Dienste zu stärken, gleichzeitig aber die Gefahren eines Missbrauchs oder von Wettbewerbsverzerrungen, die durch staatliche Subventionen/Interventionen verursacht werden können, durch gesteigerte Anforderungen an die Transparenz und Offenlegung zu begrenzen.
Die zentralen Anforderungen und Neuerungen sowie die konkreten Auswirkungen der „DAWI-Reform“ für die Aufgabenträger der kommunalen Wirtschaft lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Die Neuregelungen durch den DAWI-Freistellungsbeschluss eröffnen den Kommunen und ihren betrauten Unternehmen erweiterte Handlungsmöglichkeiten und ein „Mehr“ an Flexibilität. Damit einher gehen jedoch erhöhte Anforderungen an die Bekanntmachung und Transparenz der gewährten Beihilfen, woraus sich neue rechtliche und praktische Anforderungen an die interne Organisation der beteiligten Stellen ergeben werden.
Kommunen können nunmehr flexibler und weiterreichender ihre defizitären Unternehmen, die im Bereich der kommunalen Daseinsvorsorge tätig sind, unterstützen. Der DAWI-Freistellungsbeschluss regelt nunmehr auch detaillierte Anforderungen für staatliche Ausgleichszahlungen in den Bereichen „sozialer“ und „erschwinglicher“ Wohnraum:
Mit den Neuregelungen adressiert die EU-Kommission die bestehenden, akuten Wohnraumprobleme, die insbesondere an bestimmten Orten wie bei Touristen beliebten Städten sowie Großstädten, schnell wachsenden städtischen und wirtschaftlichen Knotenpunkten, entlegenen Gebieten in äußerster Randlage und abgelegenen Regionen vorherrschen. Zukünftig können damit auch Kommunen gezielt Maßnahmen ergreifen, um die Verfügbarkeit von Wohnraum in Form von Mietwohnraum oder Wohneigentum zu erschwinglichen Preisen zu erhöhen und so den Druck auf den lokalen Wohnungsmärkten zu verringern.
Wichtig: In Bezug auf die Schaffung von Wohnraum bestehen zukünftig weitere Fördermöglichkeiten: Um der bestehenden Wohnungskrise wirksam zu begegnen, sollen nach dem Willen der EU-Kommission künftig auch staatliche/kommunale Fördermaßnahmen für bezahlbaren Wohnungsbau in Überstimmung mit dem aktuellen Entwurf der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung („AGVO“) realisiert werden können. Danach können auf Grundlage der AGVO beihilfenintensive Investitionskostenförderungen für die Bereitstellung von sozialen oder bezahlbaren Wohnungsangeboten auch ohne Betrauungsakt an Unternehmen gewährt werden.
Letztlich werden die Prüf- und Dokumentationspflichten im Zusammenhang mit der Vermeidung von Überkompensationen erleichtert. Die verpflichtenden Intervalle einer Ex-post-Kontrolle etwaiger Überkompensationen wurden auf fünf Jahre verlängert. Weitergehende Erleichterungen bestehen für Unternehmen, die ausschließlich oder weit überwiegend DAWI-Tätigkeiten ausüben (etwa bei pauschalen Ex-ante-Ausgleichsvereinbarungen oder bei überwiegend DAWI-tätigen Unternehmen mit Reinvestitionspflicht). Notwendig dafür wird die Erstellung tragfähiger („glaubwürdiger“) Wirtschafts- bzw. Geschäftspläne sein.
Es ist zu empfehlen, eine vollständige Bestandsaufnahme sämtlicher Betrauungsakte vorzunehmen und dabei insbesondere diejenigen Akte zu identifizieren und zu priorisieren, die vor dem 8. Januar 2026 erlassen wurden, da für diese binnen der zweijährigen Übergangsfrist Handlungsbedarf bestehen kann. Davon unabhängig kann sich im Einzelfall eine Überarbeitung und Neubeschlussfassung bestehender Betrauungsakte auch in allen anderen Fällen empfehlen, da der aktuelle DAWI-Freistellungsbeschluss größere Handlungsspielräume und ein „Mehr“ an Flexibilität zulässt.
Angesichts der spätestens ab dem 1. Januar 2028 bestehenden Pflicht zur Eintragung von Beihilfen in das Zentralregister sollten organisatorische Vorkehrungen getroffen werden, die Verantwortlichkeiten, Fristen und Datenaufbereitung verlässlich regeln.
Fazit
Der DAWI‑Freistellungsbeschluss (EU) 2025/2630 eröffnet Kommunen und öffentlichen Unternehmen deutlich erweiterte Möglichkeiten zur rechtssicheren Finanzierung von Aufgaben der kommunalen Daseinsvorsorge. Gleichzeitig erfordert der neue Rahmen eine substanzielle Professionalisierung bei der Ausgestaltung von Betrauungsakten, der Kosten- und Gewinnermittlung sowie bei der Erfüllung von Dokumentations- und Transparenzpflichten. Kommunen sollten kurzfristig Bestandsaufnahmen durchführen und Betrauungsakte systematisch anpassen, um die neuen Gestaltungsspielräume zu nutzen und Haftungs- sowie Rückforderungsrisiken zu vermeiden.
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