Abrechnung von Covid-Testungen als Wahlleistungen im Fokus

Abrechnung von Covid-Testungen als Wahlleistungen im Fokus

Nach Beginn der Corona-Pandemie wurde u.a. ein Zusatzentgelt für Testungen auf das Coronavirus SARS-CoV-2 im Krankenhaus eingeführt. Derzeit machen mehrere private Krankenversicherer vermehrt Rückforderungsansprüche für wahlärztliche Leistungen bei Covid-Testungen geltend. Dabei geht es insbesondere um die Frage, ob die Coronatestungen als wahlärztliche Leistung im Sinne des § 17 KHEntgG neben dem Zusatzentgelt nach § 26 Abs. 2 KHG abrechenbar sind. Was ist da dran?

Grundsätze

Gemäß § 17 Abs. 1 KHEntgG dürfen neben den Entgelten für die voll- und teilstationäre Behandlung andere als die allgemeinen Krankenhausleistungen als Wahlleistungen gesondert berechnet werden, wenn die allgemeinen Krankenhausleistungen durch die Wahlleistungen nicht beeinträchtigt werden und die gesonderte Berechnung mit dem Krankenhaus vereinbart ist.

Es stellt sich die Frage, ob es sich um Wahlleistungen oder allgemeine Krankenhausleistungen handelt und ob § 26 Abs. 2 KHG eine Sperrwirkung für weitere Abrechnungen entfaltet.

Erläuterungen durch das BMG

Angesichts der aufkeimenden Diskussion hatte das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) unter Hinzuziehung des Verbandes der Privaten Krankenversicherung und der DKG-Geschäftsstelle seinerzeit bereits im Juni 2021 Erläuterungen zur Kostenerstattung der Corona-Tests bzw. zur Möglichkeit der Abrechnung von Coronatestungen als wahlärztliche Leistung veröffentlicht. Auch wenn diese rechtlich für eine gerichtliche Entscheidung nicht bindend sind, geben diese doch einen guten Anhalt für die Beurteilung, da diese sich im Rahmen der Systematik bei wahlärztlichen Leistungen halten.

In den Erläuterungen stellt das BMG klar, dass Coronatestungen im Zusammenhang mit der jeweiligen Krankenhausbehandlung grundsätzlich als wahlärztliche Leistung erbracht werden können, wenn mit dem Patienten eine ordnungsgemäße Wahlleistungsvereinbarung geschlossen wurde. In diesem Fall sei die Berechnung wahlärztlicher Leistungen für die Coronatestungen neben der Abrechnung des Zusatzentgeltes für die allgemeinen Krankenhausleistungen nach § 26 Abs. 2 KHG möglich. Der Gesetzgeber habe keinen Ausschluss der Möglichkeit vorgesehen, neben den allgemeinen Krankenhausleistungen auch Wahlleistungen zu erbringen und abzurechnen.

Lediglich routinemäßig durchgeführte Coronatestungen seien nicht ohne weiteres als ärztliche Wahlleistung abrechenbar, z.B. aufgrund einer allgemeinen Anordnung der Krankenhausleitung für alle Patienten und Patienten einer bestimmten Patientengruppe. In dem Fall würde diese Coronatestung nicht individuell für bestimmte Patienten erbracht bzw. veranlasst. Diese Testungen seien daher nicht als wahlärztliche Leistung berechnungsfähig.

Das BMG empfiehlt in Fällen der routinemäßigen Anordnung von Coronatestungen (z. B. standardmäßig im Rahmen der Patientenaufnahme zur stationären Behandlung), das Labor und den Patienten darüber zu informieren, ob die Testung aufgrund einer allgemeinen Anordnung des Krankenhauses erfolgt oder individuell ärztlich für den jeweiligen Patienten veranlasst worden ist und dies zu dokumentieren. Zusätzlich sei es zweckmäßig, in der Rechnung neben dem Datum der Probeentnahme auch die Uhrzeit der Probeentnahme zu dokumentieren. Mit Hilfe dieser Angaben könne geprüft werden, inwieweit eine formal ordnungsgemäße Wahlleistung vorgelegen habe.

Erstinstanzliche Entscheidungen stützen diese Auffassung (z.B. AG Hamburg-Altona, Urteil vom 11.07.2023, Az. 318b C 65/22).

Im Fall einer präventiven Routinetestung sieht auch das VG Stuttgart (Urteil vom 05.08.2021, Az. 12 K 123/21) keine wahlärztliche, sondern eine nicht gesondert berechenbare allgemeine Krankenhausleistung.
 

Fazit

Die pauschale Auffassung, Covid-Testungen könnten nicht als Wahlleistungen abgerechnet werden, wird nicht durch die gesetzlichen Regelungen gestützt. Die differenzierte Auffassung des BMG verdient hingegen Zustimmung. Eine präventive Coronatestung kann durch einen Patienten nicht ausgewählt werden. Vielmehr wird diese standardmäßig durchgeführt, und zwar standardmäßig durch Anweisung des Krankenhauses zum Schutz anderer Patienten und des Personals. Zum Nachhalt, ob die Testungen routinemäßig auf Anweisung oder individuell im Behandlungsprozedere durchgeführt wurden, bedarf es einer entsprechenden Dokumentation. In dem Fall kann die Individualleistung im Prozess belegt werden. In jedem Fall müssen die weiteren Voraussetzungen ordnungsgemäßer Wahlleistungsvereinbarung eingehalten sein, damit die Leistungen auch abgerechnet werden können.