Vermittlung ärztlicher Behandlungsleistungen darf mit Rabatten beworben werden

Vermittlung ärztlicher Behandlungsleistungen darf mit Rabatten beworben werden

Nach den Grundsätzen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ist die Preiswerbung durch Ärztinnen und Ärzte für ärztliche Leistungen grundsätzlich verboten. Das ergibt sich zwar nicht direkt aus dem Wortlaut, kann jedoch aus § 10 Abs. 1 S. 2 GOÄ geschlossen werden. Darin heißt es: Die Berechnung von Pauschalen ist nicht zulässig. Hierdurch wird deutlich, dass das konkrete Entgelt so wie in der GOÄ festgesetzt an die Patienten weitergegeben werden muss. Wie es sich allerdings auswirkt, wenn ein Leistungsvermittler zwischen Arzt und Patient geschaltet wird, der selbst mit Rabatten wirbt, hatte das OLG Frankfurt zu entscheiden (Urteil vom 09.11.2023, Az.: 6 U 82/23).

Der Fall

Die Antragsgegnerin ist Vermittlerin ärztlicher Behandlungsleistungen im Zusammenhang mit medizinischem Cannabis. Hierfür bewarb sie ihre Tätigkeit mit dem Slogan „Buche jetzt deine Termine und spare 20 %“. Dabei verfuhr die Antragsgegnerin so, dass sie den Ärzten das nach der GOÄ berechnete Entgelt in voller Höhe auszahlte. Gegenüber den Patienten zog sie sodann den Rabatt in Höhe von 20 % ab. Die Kostendifferenz trug sie daher selbst. Ein eingetragener qualifizierter Wirtschaftsverband hielt dies für unzulässig und beantragte im Eilverfahren die Untersagung dieser Werbung. Zunächst mit Erfolg – das LG Frankfurt a.M. stimmte dem Antragsteller zu und untersagte es, ärztliche Leistung zu bewerben. 

Das OLG Frankfurt kam zu einem anderen Ergebnis und hob die Entscheidung des Landgerichts nach eingelegter Berufung durch die Antragstellerin auf. 

Die Entscheidung

Das OLG entschied, dass die Bewerbung ärztlicher Leistung dann zulässig sei, wenn dem Arzt der Rabatt nicht von seinem Entgelt abgezogen wird. So war es hier: Die Ärzte erhalten den vollen Betrag. Es bestünde daher nicht die Gefahr eines „ruinösen Preiswettbewerbs der Ärzte“, so dass die Interessen eines funktionierenden Gesundheitssystems weiter gewahrt werden können. Hintergrund sei, dass die Antragstellerin selbst der GOÄ garnicht unterliege. Adressaten der GOÄ seien ausschließlich die Ärzte. Diese dürfen daher nicht im Rahmen etwaiger Werbeaktionen gegen die Vergütungsregeln verstoßen. Der Antragsgegnerin fehle es daher bereits an der Täterqualifikation. Eine Teilnahme an einer solchen entsprechenden Haupttat komme hier mangels Haupttat durch die Ärzte nicht in Betracht. Denn diese rechnen ordnungsgemäß ab und erhalten das Entgelt in voller Höhe. 

Darüber hinaus betont das OLG, dass auch der Zweck der GOÄ, die Regulierung des Abrechnungsverhaltens der Ärzte, nicht die Anwendbarkeit auf die Antragstellerin begründen kann. Denn die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung durch qualifizierte Ärzte gerate auch dann nicht in Gefahr, wenn es sich bei der angegriffenen Rabattaktion nicht um eine bloß vorübergehende Marketingmaßnahme handle. Das leuchtet ein, schließlich sehen sie die Ärzte selbst keinen Preiswettbewerb ausgesetzt. 

Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar. 
 

Fazit

Das Urteil des OLG zeugt von einer konsequenten Anwendung der GOÄ auf die Ärzte – und zwar nur die Ärzte. Dabei wird klar, dass die Regelungen eine Preiskonkurrenz zwischen Ärzten verhindern möchten, nicht jedoch einen Wettbewerb im Gesundheitsbereich generell unterbinden sollen.