GVSG: Referentenentwurf mit zahlreichen Entschärfungen

GVSG: Referentenentwurf mit zahlreichen Entschärfungen

Am 12.04.2024 wurde das vielfach verschobene Gesetzesvorhaben für das Versorgungsgesetz, der neue Referentenentwurf zum Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz (GVSG), auf der Internetseite des Bundesgesundheitsministeriums veröffentlicht und das parlamentarische Verfahren damit eröffnet. Im Gesetzentwurf sind neben der Entbudgetierung der EBM-Honorare für die Hausärztinnen und Hausärzte auch erhebliche Neuerungen bei der Vergütungssystematik vorgesehen. Es geht um die Neugestaltung einer Versorgungs- sowie einer Vorhaltepauschale für Hausarztpraxen.

Versorgungspauschale für Chroniker

Die GVSG-Pläne sehen vor, dass eine neue Versorgungspauschale die bisherigen Versicherten- und Chronikerpauschale sowie weitere kleinere Zuschläge und Pauschalen ersetzt. Die geplante Versorgungspauschale ist nur noch einmal alle vier Quartale je Versicherten und je Praxis abrechnungsfähig (statt in jedem Quartal) ‒ und zwar unabhängig von der Anzahl und Art weiterer Kontakte des Versicherten in der Arztpraxis.

Vorhaltepauschale für grundversorgende Praxen

Zudem soll für Hausarztpraxen die besondere Vorhaltepauschale bei Erfüllung von Aufgaben der hausärztlichen Grundversorgung in den EBM aufgenommen werden, die bei Erfüllung bestimmter Kriterien fällig wird. Vorgesehen sind u. a. eine Mindestanzahl von 450 zu versorgenden Patienten, eine bedarfsorientierte Erbringung von Haus- und Pflegeheimbesuchen oder regelmäßige Abendsprechstunden. Insgesamt müsse auf Basis von Berechnungen und Simulationen der KBV und der KVen von den rund 32.500 Hausarztpraxen ein großer Teil mit finanziellen Einbußen aufgrund dieser Pläne rechnen. Erhebliche Gewinne seien zwar möglich, aber meist nur für wenige Praxen, wird gemutmaßt. 

Keine Regelungen zu iMVZ

Die Diskussion zu Reglementierungen bei investorengetragenen Medizinischen Versorgungszentren (iMVZ) bewegt sich in einer Dauerschleife. Öffentlich geäußert wurden politische Positionen, die eine Annahme herausstellen, wonach medizinferne MVZ-Betreiber aufgrund der unterstellten kurzfristigen Gewinnmaximierung zu Lasten der Flächenversorgung und der Behandlungsqualität agierten. Vor diesem Hintergrund gibt es regulative Bestrebungen in der Politik, Investoren als MVZ-Träger einzubremsen. In der Diskussion standen insbesondere Verschärfungen in Form von fachlichen und räumlichen Beschränkungen, planungsbereichsbezogene Versorgungshöchstquoten für Krankenhaus-MVZ, die Abschaffung von Verzicht auf die Vertragsarztzulassung zugunsten der Anstellung im MVZ, MVZ-Register und eine Schilderpflicht. 

Im nun offiziellen Referentenentwurf des GVSG sind keine einschränkenden Regeln für iMVZ enthalten. Der Entwurf sieht ausschließlich Erleichterungen für kommunale MVZ vor. Der Referentenentwurf kann aufgrund noch eingehender Stellungnahmen noch geändert werden. Ansonsten wird dieser sodann zur Abstimmung vom Kabinett beschlossen, anschließend dem Bundesrat zugeleitet und sodann in den Deutschen Bundestag eingebracht. 

Weitere Streichungen

Auch im Übrigen wurde in dem Entwurf im Vergleich zu den zuvor diskutierten Positionen einiges gestrichen. So sind die Gesundheitskioske, Primärversorgungszentren, die Gesundheitsregionen und die zusätzlichen Medizinstudienplätze nicht zu finden.
 

Fazit
Nach der zu Beginn emotional geführten Debatte ist zunächst eine Versachlichung eingetreten und von den ursprünglich stark reglementierenden Positionen ist zumindest im gegenwärtigen Entwurf nichts übriggeblieben. Die politische Debatte ist damit aber noch nicht beendet und sollte daher weiter beobachtet werden. Insbesondere bleibt abzuwarten, welche Stellungnahmen bis zum 30.04.2024 eingehen und welche Änderungen so noch in den Entwurf Einzug finden werden.