Die Situation der Covid-19-Pandemie macht es notwendig, die steuerlichen Verwaltungs- und Vollzugserleichterungen für das Jahr 2020 – konkret: für die Zeit vom 01.03.2020 bis zum 31.12.2020 - auch in das Jahr 2021 (konkret: bis zum 31.12.2021) zu verlängern und/oder inhaltlich zu erweitern.
Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben daher mit einem Schreiben vom 18.12.2020 die bisherigen (in zwei Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 09.04.2020 und vom 26.05.2020 bekannt gemachten) Verwaltungsregelungen bis zum 31.12.2021 verlängert und inhaltlich erweitert.
Inhaltliche Erweiterungen gegenüber den bisherigen Erleichterungen ergeben sich bei den sog. „Hilfeleistungen zur Bewältigung der Corona-Krise“, die von steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Körperschaften in der Form der entgeltlichen Zurverfügungstellung von Personal, Räumlichkeiten, Sachmitteln oder anderen Leistungen an solche Bereiche erbracht werden, die für die Bewältigung von Auswirkungen der Corona-Krise notwendig sind (z. B. an Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime).
Es wird nicht beanstandet, dass diese Betätigungen sowohl ertragsteuerlich als auch umsatzsteuerlich dem steuerbegünstigten („allgemeinen“) Zweckbetrieb im Sinne des § 65 AO zugeordnet werden, und zwar unabhängig davon, welchen steuerbegünstigten Zweck die jeweilige Körperschaft, die Personal, Räumlichkeiten, Sachmittel und/oder andere Leistungen zur Verfügung stellt, satzungsmäßig verfolgt.
Die entgeltlichen Überlassungen von Sachmitteln und Räumen sowie von Arbeitnehmern sind (unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nrn. 14, 16, 18, 23 und 25 UStG) als eng verbundene Umsätze der steuerbegünstigten Einrichtungen untereinander umsatzsteuerfrei. Dies gilt aber nur für die Überlassung zwischen Einrichtungen, deren Umsätze nach der gleichen Vorschrift, also der gleichen Nummer des § 4 UStG, umsatzsteuerbefreit sind, was im Einzelfall geprüft werden muss und bei derartigen Überlassungen (leider) häufig die Anwendung der Steuerbefreiung verhindern dürfte. Andererseits ist für die Anwendung der genannten Umsatzsteuerbefreiungen eine Anerkennung als steuerbegünstigte (gemeinnützige) Einrichtung nicht erforderlich.
Bei der unentgeltlichen Bereitstellung von medizinischem Bedarf und unentgeltlichen Personalgestellungen für medizinische Zwecke durch Unternehmen an Einrichtungen, die einen unverzichtbaren Einsatz zur Bewältigung der Corona-Krise leisten, wie insbesondere Krankenhäuser, Kliniken, Arztpraxen, Rettungsdienste, Pflege- und Sozialdienste, Alters- und Pflegeheime sowie weitere öffentliche Institutionen wie Polizei und Feuerwehr, wird von der Umsatzbesteuerung einer sog. „unentgeltlichen Wertabgabe“ im Billigkeitswege abgesehen.
Beabsichtigt ein Unternehmer bereits beim Leistungsbezug, die Leistungen ausschließlich und unmittelbar für die unentgeltliche Bereitstellung von medizinischem Bedarf und unentgeltliche Personalgestellungen für medizinische Zwecke durch Unternehmen an Einrichtungen, die einen unverzichtbaren Einsatz zur Bewältigung der Corona-Krise leisten, wie insbesondere Krankenhäuser, Kliniken, Arztpraxen, Rettungsdiensten, Pflege- und Sozialdiensten, Alters- und Pflegeheimen sowie weitere öffentliche Institutionen wie Polizei und Feuerwehr, zu verwenden, sind die entsprechenden Vorsteuerbeträge (unter den übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG) im Billigkeitswege - entgegen Abschn. 15.15 Absatz 1 Umsatzsteuer-Anwendungserlass - abzugsfähig, auch wenn die folgende unentgeltliche Wertabgabe im Billigkeitswege nicht besteuert wird.