Approbationswiderruf eines Apothekers wegen gepanschter Krebsmedikamente

Wegen gepanschter Krebsmedikamente wurde ein Apotheker zu zwölf Jahren Haft und lebenslangem Berufsverbot verurteilt. Dieser klagte sodann gegen den Widerruf seiner Approbation durch die Approbationsbehörde.

Strafrechtliche Verurteilung

In einem insbesondere medial viel beachteten Strafverfahren hatte das Landgericht Essen den Chef einer Apotheke in Bottrop 2018 aufgrund jahrelanger Versorgung Krebskranker mit unterdosierten Arzneimitteln wegen "Betrugs und Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz" in mehr als 15.000 Fällen zu einer zwölfjährigen Haftstrafe und einem lebenslangen Berufsverbot verurteilt (Urteil vom 06.07.2018, Az. 56 KLs 11/17). Das Urteil wurde später vom Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt (Beschluss vom 10.06.2020, Az. 4 StR 503/19). 

Verfahren um Widerruf der Approbation

Die Bezirksregierung Münster hatte die Zulassung des Apothekers widerrufen. Hiergegen klagte der Apotheker. Das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen wies die Klage des Apothekers jedoch zurück (Urteil vom 25.08.2022, Az. 18 K 3908/20). Damit erhält der Apotheker seine Zulassung als Apotheker nicht wieder zurück.

Der Kläger sei aufgrund des Verhaltens, das seiner rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung zugrunde liegt, zur Ausübung des Berufs als Apotheker sowohl unzuverlässig als auch unwürdig im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, § 6 Abs. 2 BApO. Dem stehe nicht entgegen, dass über die vom Kläger erhobene Verfassungsbeschwerde im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht entschieden ist. An der Richtigkeit der strafgerichtlichen Verurteilung des Klägers bestünden keine Zweifel. Nach den maßgeblichen Vorschriften der Bundesapothekerordnung komme es auch nicht auf den vom Kläger mit der Verfassungsbeschwerde unter anderem angegriffenen Umstand an, ob er im strafrechtlichen Sinne schuldhaft gehandelt hat.

Berufsrechtlicher Überhang

Der Widerruf der Approbation neben dem bereits strafgerichtlich verhängten Berufsverbot knüpfe an die spezifischen berufsrechtlichen Verfehlungen des Klägers an und diene der Abwehr von Gefahren für die Allgemeinheit. Während das vom Landgericht Essen ausgesprochene Berufsverbot auf die nachgewiesenen strafrechtlich relevanten Taten abziele, ging es bei dem Widerruf der Approbation um die "personenbezogene charakterliche Eignung" des Verurteilten. Um eine „Unwürdigkeit“ i.S.d. BApO anzunehmen, müsse ein schwerwiegendes Verhalten vorliegen, das bei Würdigung aller Umstände das für eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung unabdingbare Vertrauen zwischen Apotheker und Patient nachhaltig zerstöre. Damit untrennbar verbunden sei das Schutzgut der Volksgesundheit, in dessen Interesse Patienten die Gewissheit haben müssen, sich dem Apotheker uneingeschränkt anvertrauen zu können, und nicht durch Misstrauen davon abgehalten werden, pharmazeutische Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Die Richtigkeit des Strafgerichtsurteils zweifelten die Verwaltungsrichter nicht an. Das Gericht sah es daher auch als erwiesen an, dass sich der Apotheker eines Verhaltens schuldig gemacht habe, das auf seine "Unzuverlässigkeit" und "Unwürdigkeit", den besonders verantwortungsvollen Beruf des Apothekers auszuüben, schließen lasse. Er sei "ungeeignet, diesen Beruf auszuüben". Dabei bezog sich das Gericht auch auf die Bundes-Apothekerordnung (BApO), in der auch die besondere Verantwortung des Berufsstands hervorgehoben wird.

Die jahrelange Versorgung Krebskranker mit unterdosierten Arzneimitteln kann somit neben einer strafrechtlichen Verurteilung auch den Approbationswiderruf zur Folge haben. Ein Apotheker, der die Maßgaben der ärztlichen Verordnung massiv und wiederholt in mehreren tausend Fällen nicht einhalte und dadurch nicht überschaubare Gesundheitsgefährdungen für teils schwer erkrankte Patientinnen und Patienten in Kauf nehme und deren Vertrauen rücksichtslos missbrauche, um seine persönlichen finanziellen Interessen zu befriedigen, verletze den Kernbereich seiner beruflichen Pflichten in äußerst hohem Maße. Die in einem rechtskräftigen Strafurteil enthaltenen tatsächlichen Feststellungen dürfen dabei in aller Regel zur Grundlage einer behördlichen oder gerichtlichen Beurteilung der betroffenen Persönlichkeit gemacht werden, ohne dass diese auf ihre der oder dem Betroffenen bestrittene Richtigkeit selbst überprüft werden müssten. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen sprechen, insbesondere wenn ersichtlich Wiederaufnahmegründe vorliegen oder wenn die Behörden oder Verwaltungsgerichte den bestrittenen Sachverhalt nunmehr besser als das Strafgericht aufklären können.

Fazit

Der Widerruf der Approbation neben dem bereits strafgerichtlich verhängten Berufsverbot knüpft an die spezifischen berufsrechtlichen Verfehlungen an und dient der Abwehr von Gefahren für die Allgemeinheit. Für den gefahrenabwehrrechtlichen Widerruf der Approbation als Apotheker/Apothekerin bedarf es daher keines strafbaren, insbesondere keines im Sinne des Strafrechts schuldhaften Verhaltens.

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