Sehr geehrte Damen und Herren,
das Poolärzte-Urteil des Bundessozialgerichts sorgt für Wirbel und hat nahezu dramatische Konsequenzen für Notfallpraxen und die Notaufnahmen der Krankenhäuser. Wir haben die wichtigsten Gesichtspunkte des Urteils für Sie zusammengefasst. Weiter berichten wir u.a. über wichtige Entscheidungen des BSG zum Thema Aufschlagszahlungen gemäß § 275c Abs. 3 SGB V.
Wir wünschen Ihnen eine angenehme Lektüre!
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Marc Anschlag, LL.M.
Rechtsanwal
Inhaltsverzeichnis
Poolärzte-Urteil des BSG – Bereitschaftsdienst und Notaufnahmen in Not
Aufgrund unterschiedlicher Auffassungen zur Sozialversicherungspflicht der Poolärzte und deren erheblicher Bedeutung zur Aufrechterhaltung des Bereitschaftsdienstes gab es einen politischen Diskurs zu einer gesetzlichen Regelung. Der Bundesrat hatte sich noch im Mai 2023 für eine Ausnahme von der Sozialversicherungspflicht ausgesprochen. Die Bundesregierung trat dem entgegen. Jetzt entschied das Bundessozialgericht – ein Urteil mit Folgen
Aufschlagszahlungen gemäß § 275c Abs. 3 SGB V: BSG schafft Klarheit
Unterschreitet der Anteil unbeanstandeter Rechnungen eines Krankenhauses eine bestimmte Quote, ist das Krankenhaus gegenüber der jeweiligen Krankenkasse zu einer Aufschlagszahlung verpflichtet. Von Beginn an stritten die Beteiligten über die Frage, ob der Aufschlag auch abgeschlossene Behandlungsfälle aus 2020 und 2021 erfasst, sofern die leistungsrechtliche Entscheidung der Krankenkasse im Jahr 2022 erfolgt. Dazu hat das Bundessozialgericht vor kurzem in 3 Fällen eine wichtige Entscheidung getroffen und die Position der Krankenhäuser damit gestärkt
Umsatzsteuerbefreiung für Laborleistungen
Laut BMF-Schreiben vom 10.10.2023 können medizinische Analysen eines Facharztes für klinische Chemie und Laborleistungsdiagnostik nicht nur nach § 4 Nr. 14 Buchstabe b UStG, sondern auch nach § 4 Nr. 14 Buchstabe a UStG umsatzsteuerfrei sein. Das Bestehen eines Vertrauensverhältnisses zwischen Behandelndem und Patient ist keine Voraussetzung für die Steuerbefreiung einer Tätigkeit im Rahmen einer Heilbehandlung i.S. des § 4 Nr. 14 Buchstabe a S. 1 UStG