Im Infektionsschutzgesetz (IfSG) sind für bestimmte Berufsgruppen Impf- bzw. Genesenennachweise in § 20a Abs. 1 IfSG geregelt worden. Ein aktueller Fall einer Verwaltungsmitarbeiterin in einem Krankenhaus beschäftigte das Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW.
Der Fall
Das Gesundheitsamt hatte gegenüber der als Sekretärin im Krankenhaus arbeitenden Antragstellerin mit Bescheid vom 03.06.2022 ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot ausgesprochen. Sie war nicht gegen das Coronavirus geimpft. Unter anderem Personen, die in Krankenhäusern tätig sind, müssen jedoch gemäß § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG aufgrund der geltenden, bis zum 31.12.2022 befristeten Gesetzeslage über einen Impf- oder Genesenennachweis gegen das Coronavirus (SARS-CoV-2) verfügen.
Die Antragstellerin ersuchte Eilrechtsschutz gegenüber der behördlichen Entscheidung vor dem VG Gelsenkirchen. Dieses entschied, dass das Gesundheitsamt der Stadt Gelsenkirchen der nicht gegen das Coronavirus geimpften Antragstellerin untersagen durfte, das Krankenhaus, in dem sie als Sekretärin arbeitet, zu betreten oder dort tätig zu werden. Das OVG NRW in Münster bestätigte mit Beschluss vom 16.09.2022 (Az. 13 B 859/22) die Entscheidung des VG Gelsenkirchen (BeckRS 2022, 20376). Der Beschluss ist unanfechtbar.
Die Entscheidung
Zur Begründung führte das OVG NRW aus, dass nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27.04.2022 (NJW 2022, 1999) keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine einrichtungsbezogene Impfpflicht bestehen würden. Bei vorläufiger Prüfung im Eilverfahren sehe das Gericht keine wesentlichen Änderungen der wissenschaftlichen Erkenntnislage im Vergleich zum ergangenen Urteil des Bundesverfassungsgerichts. Es sei davon auszugehen, dass eine Impfung im nennenswerten Umfang vor einer weiteren Übertragung des Coronavirus schütze. Durch die Anpassung der Impfstoffe gegen die vorherrschende Omikron-Variante sei die Wirksamkeit der Impfung noch verbessert worden. Dies sei bei der Abwägung zu berücksichtigen.
Es spiele keine Rolle, ob die Antragstellerin patientennah oder in der Verwaltung des Krankenhauses tätig sei, da sie nicht vorgetragen habe, dass sie während ihrer Beschäftigung keinerlei Kontakt zu Patienten und anderen Mitarbeitern habe. Vielmehr sei ein Beschäftigungsverbot für die Krankenhausverwaltungsangestellten weniger einschneidend, da sie, anders als etwa das Pflegepersonal, in der Regel auch ihre Berufe außerhalb des Gesundheitssektors ausüben könnten. Es sei auch kein Gleichheitsverstoß des Gesundheitsamtes festzustellen, obschon viele Gesundheitsämter anderer Kommunen überhaupt keine Beschäftigungsverbote für Ungeimpfte erlassen haben. Einzelfallentscheidungen der Verwaltung müssten stets nur in ihrem jeweiligen Kompetenzraum dem Gleichheitssatz genügen, so dass eine abweichende Verwaltungspraxis anderer Rechtsträger in deren Kompetenzraum nicht die Pflicht begründet, auch im Verhältnis zu dieser Praxis die Gleichheit zu beachten. Eine Ausübung des Entschließungsermessens dahingehend, dass flächendeckend keine Verbote nach § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG ausgesprochen werden, dürfte nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts zudem auch nicht mit dem Zweck der Vorschrift vereinbar sein.
Fazit
Für Nordrhein-Westfalen hat das Oberverwaltungsgericht NRW herausgehoben, dass es an der Rechtsprechung zur Verfassungsmäßigkeit der einrichtungsbezogenen Impfpflicht festhalten werde und hierin gerade keinen Grund sehe, die den Gesundheitsämtern ich obliegende Durchsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht aufzuweichen. Etwaige Änderungen durch Variantenausbildungen geben danach keinen Anlass für eine andere rechtliche Bewertung.
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