Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz: Erleichterungen für kommunale MVZ geplant

Im Juni dieses Jahres legte das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) den Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune (Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz – GVSG) vor. Ziel ist es, die Gesundheitsversorgung vor Ort in den Kommunen zu stärken. Die Kommunen sollen mehr Möglichkeiten erhalten, auf die vor Ort bestehenden Bedarfe im Hinblick auf die Gesundheitsversorgung zu reagieren. Auf diese Weise soll Defiziten und besonderem Unterstützungsbedarf in sozial oder strukturell benachteiligten Regionen entgegengewirkt bzw. entsprochen werden. Darüber hatten sich die Partner der Ampelkoalition bereits im Koalitionsvertrag verständigt. Es geht in erster Linie um die Bildung von niedrigschwelligen Beratungsangeboten in Form von Gesundheitskiosken, die Schaffung neuer Möglichkeiten für Kommunen und Krankenkassen, Gesundheitsregionen zu bilden sowie die Etablierung von Primärversorgungszentren im Rahmen der hausärztlichen Versorgung.

Aktuelle Regelung führt zu potentieller Übersicherung der Kostenträger

Um die Kommunen in die Lage zu versetzen, die gewünschte starke lokale Versorgungsinfrastruktur aufzubauen, soll die Gründung kommunaler medizinischer Versorgungszentren (MVZ) erleichtert werden. Konkret geht es um die Regelungen in § 95 Abs. 2 Satz 6 SGB V. Für die Zulassung eines MVZ in der Rechtsform der GmbH zur vertragsärztlichen Versorgung ist danach Voraussetzung, dass die Gesellschafter entweder selbstschuldnerische Bürgschaftserklärungen oder andere Sicherheitsleistungen nach § 232 BGB für Forderungen von kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen gegen das MVZ aus dessen vertragsärztlicher Tätigkeit abgeben.

In der Praxis hat diese Regelung dazu geführt, dass von Seiten der Zulassungsausschüsse die Abgabe einer unbeschränkten Bürgschaftserklärung von den Kommunen in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter das MVZ verlangt wurde. Und das, obwohl ihnen dies aufgrund kommunalrechtlicher Vorgaben nicht möglich ist und eine unbeschränkte Bürgschaft ohnehin zu einer potentiellen Übersicherung von Kassenärztlichen Vereinigungen und Kanten führt.

Dieser Problematik, die schon lange bekannt ist und dennoch bislang ungelöst blieb, nimmt sich der Gesetzentwurf an. Zukünftig soll für die Zulassung eines MVZ in der Rechtsform der GmbH als Sicherheitsleistung auch die Abgabe einer der Höhe nach begrenzten, selbstschuldnerischen Bürgschaft genügen. Bei den bereits jetzt schon in § 95 Abs. 2 Satz 6 SGB V genannten anderen Sicherheitsleistungen gemäß § 232 BGB ist dies ohnehin der Fall. Die Zulassungsausschüsse haben damit keine Möglichkeit mehr, eine der Höhe nach unbegrenzte Sicherheit zu verlangen.

Die konkrete Höhe der zu übernehmenden Bürgschaft soll am jeweiligen Sicherungsbedürfnis der Kassenärztlichen oder Kassenzahnärztlichen Vereinigung und der Krankenkassen ausgerichtet werden. Hierbei können etwa die Anzahl der Arztstellen, die vorliegenden Facharztausrichtungen und die durchschnittlichen Regressbeträge der vertretenen Fachgruppen, der Honorarumsatz des MVZ sowie der Umsatz an verordneten Arznei- und Heilmitteln berücksichtigt werden. Dies gilt auch für die Sicherheitsleistungen nicht kommunaler MVZ-Gründer.

Stärkere Vereinheitlichung der Spruchpraxis der Zulassungsausschüsse

Wirft man einen Blick auf die Spruchpraxis der Zulassungsausschüsse, wenn es um die Höhe nach § 232 BGB abgegebener Sicherungsmittel geht, so ist festzustellen, dass teilweise durchaus unterschiedliche Anforderungen gestellt werden. Dem soll mit einem Auftrag an die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und den Spitzenverband Bund der Krankenkassen zur Festlegung differenzierter Rahmenvorgaben entgegengewirkt werden – so der Gesetzentwurf. An diesen Rahmenvorgaben zur Festlegung der Höhe der zu erbringenden Sicherheitsleistungen einschließlich der Gesellschafterbürgschaften haben sich die Zulassungsausschüsse dann zu orientieren.

 

Fazit

Die für kommunale MVZ (in der Rechtsform der GmbH) geplanten Erleichterungen sind zu begrüßen. Dies gilt umso mehr, als der Höhe nach unbegrenzte Sicherheiten nicht erforderlich sind, wie bereits die aktuelle gesetzliche Regelung zeigt, die mit dem Verweis auf § 232 BGB der Höhe nach begrenzte Sicherheiten ausreichen lässt. Wann der Gesetzentwurf in den Bundestag gelangt, ist zur Zeit noch offen.