Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 26.04.2022 (Az. B 1 KR 15/21 R) entschieden, dass der Ausgliederung von Leistungsbereichen des Krankenhauses, die zu seinem Versorgungsauftrag gehören, Grenzen gesetzt sind. Auch wenn der Urteilsspruch bereits einige Wochen zurückliegt, wurden die Entscheidungsgründe erst vor kurzer Zeit vom BSG veröffentlicht.
WORUM GING ES IN DEM URTEIL?
Das Krankenhaus der Klägerin war im Krankenhausplan u.a. mit einer Abteilung für Strahlentherapie aufgenommen, die allerdings nicht mehr bestand. Um dem Versorgungsauftrag Genüge zu tun, schloss die Klägerin mit einer Gemeinschaftspraxis für Strahlentherapie einen Kooperationsvertrag über die Erbringung strahlentherapeutischer Leistungen für stationäre Krankenhauspatienten. Die so erbrachten Leistungen rechnete das Krankenhaus gegenüber den Krankenkassen ab. Hierüber kam es zu einem Rechtsstreit zwischen der Krankenkasse einer stationär behandelten Patientin und dem Krankenhaus über strahlentherapeutische Leistungen, die in der Praxis im Rahmen der Kooperation erbracht worden waren.
Das BSG entschied, dass das Krankenhaus die strahlentherapeutischen Leistungen nicht hätte abrechnen dürfen. Eine nicht im Krankenhaus erbrachte ärztliche Leistung, für die keine Einrichtungen, Mittel und Dienste des Krankenhauses eingesetzt werden, sei keine Krankenhausleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG. Es liege auch keine auf Veranlassung des Krankenhauses erfolgte Leistung eines Dritten vor (§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 KHEntgG). Das Krankenhaus dürfe wesentliche der vom Versorgungsauftrag umfassten Leistungen nicht regelmäßig und planvoll auf Dritte auslagern. Wesentlich seien dabei alle Leistungen, die in der ausgewiesenen Fachabteilung regelmäßig notwendig seien - mit Ausnahme unterstützender und ergänzender Leistungen.
RISIKEN FÜR KOOPERATIONEN
Die Entscheidung des BSG engt die Kooperationsmöglichkeiten ein und schafft eigene rechtliche Risiken. Es liegt auf der Hand, dass die Kostenträger Kooperationen unter dem Blickwinkel dieser Entscheidung einer genaueren Prüfung unterziehen und - bei entsprechendem Prüfergebnis - die betreffenden Krankenhausabrechnungen streitig stellen werden. Da das BSG-Urteil insbesondere detaillierte Ausführungen zur Frage der Wesentlichkeit nicht enthält, dürfte für genügend Zündstoff gesorgt sein. Dies führt dazu, dass das Urteil des BSG nicht nur für bereits bestehende Formen der Zusammenarbeit Risiken birgt. Auch wer sich mit dem Gedanken einer Ausgliederung/Kooperation trägt, wird seine Planung an der Rechtsprechung des BSG ausrichten müssen, wenn er Einnahmeausfälle vermeiden möchte.
KONSEQUENZEN FÜR DIE PRAXIS
Für bestehende Kooperationen besteht Handlungsbedarf, es sei denn, es handelt sich eindeutig um ergänzende oder unterstützende Leistungen. Hier gilt es, die Kooperation einer genauen juristischen Prüfung zu unterziehen, eine rechtssichere Lösung zu entwickeln und diese anschließend vertraglich und praktisch umzusetzen.
In Planung befindliche Kooperationsprojekte sollten bereits in dieser Planungsphase an die verschärfte Rechtsprechung angepasst werden.
Gerne beraten und unterstützen wir Sie bei einer ggf. erforderlichen Anpassung/Umstellung bestehender Kooperationen und Planung künftiger Projekte. Bei auftretenden Abrechnungsstreitigkeiten beraten und vertreten wir Sie gerne.
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