Gemeinschaftskonto - eine Steuerfalle?

“Mein Geld, Dein Geld”

Für viele Ehepaare bzw. Lebenspartner ist es im Alltag selbstverständlich, dass Zahlungen eines Ehegatten/Lebenspartners auf ein Gemeinschaftskonto vorgenommen werden. Gerade bei Gutverdienern wie Führungskräften oder Unternehmern fließen hohe Zahlungen aus Gehältern, Tantiemen, Boni, Abfindungen oder Gewinnausschüttungen auf das Gemeinschaftskonto. Dies kann allerdings leicht zu einer Steuerfalle werden.

Schenkungsteuerfalle

Beim sog. Gemeinschaftskonto sind die Inhaber des Kontos gegenüber der Bank Gesamtgläubiger (§§ 428,430 BGB). Jeder der Inhaber hat die gleichen Rechte und Pflichten an dem Konto, das heißt er ist an dem gesamten auf dem Konto befindlichen Guthaben verfügungsberechtigt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Steht ein Guthaben auf dem Konto, gelten die Kontoinhaber im Zweifel als zu je 50 % Eigentümer des Kontoguthabens.

Die Finanzverwaltung sieht in bestimmten Fällen bei Einzahlungen auf das Gemeinschaftskonto beim beteiligten anderen Ehepartner den Schenkungsteuertatbestand mit der Hälfte der Einzahlung als erfüllt an. Die Finanzverwaltung vermutet dies bei Gemeinschaftskonten recht unkritisch (OFD Koblenz v. 18.08.1997, S 3810 A, OFD Koblenz v. 19.02.2002, S 3900 A St 53 5).

Der Bundesfinanzhof nimmt mit Urteil vom 23.11.2011, II R 33/10, eine differenzierte Betrachtung vor und stellt auf die Gesamtumstände des Einzelfalls ab. Entscheidend ist demnach die ausdrückliche oder stillschweigende Abrede zwischen den Kontoinhabern bzw. den Ehegatten (sog. Innenverhältnis). Fehlt diese, ist das tatsächliche Verhalten der Kontoinhaber bzw. der Ehegatten hinsichtlich der Handhabung und Verwendung der Guthaben entscheidend. Der Nachweis, dass der andere Ehegatte Eigentümer des Vermögens ist, kann beispielsweise durch eine Dokumentation sowie durch Vorlage von Quittungen über Auslagen, insbesondere bei höheren Auslagen durch einen Kontoinhaber, geführt werden.

“Kind in den Brunnen gefallen”- Schenkungsteuer

Zahlreiche kleinere Vermögensübertragungen auf ein Gemeinschaftskonto können innerhalb von zehn Jahren zur Überschreitung des persönlichen Freibetrags führen, eine erhebliche Schenkungsteuerbelastung auslösen sowie eine verwirklichte Schenkungsteuerhinterziehung, also Straftat, darstellen. Dies sollen nachfolgende Beispiele verdeutlichen:

Ehegatten: Einzahlung auf Gemeinschaftskonto

Einzahlung innerhalb 10 Jahre § 14 ErbStG

gesamt 1.200.000 €;
je Ehegatte 600.000 €

Freibetrag* § 16 ErbStG

500.000 €

Steuerpflichtige Bereicherung

100.000 €

Steuersatz § 19 ErbStG

11 %

zu zahlende Steuer

11.000 €

*ohne besonderer Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG

 

Lebensgefährten: Einzahlung auf Gemeinschaftskonto

Einzahlung innerhalb 10 Jahre § 14 ErbStG

gesamt 240.000
je Partner 120.000 €

Freibetrag § 16 ErbStG

20.000 €

Steuerpflichtige Bereicherung

100.000 €

Steuersatz § 19 ErbStG

30 %

zu zahlende Steuer

30.000 €

 

Zwar trägt das Finanzamt grundsätzlich die Feststellungslast über die Mitberechtigung des nicht einzahlenden Ehegatten an den jeweiligen Beträgen. Indizien, wie etwa die Verwendung hoher Beträge für eigene Zwecke, kehren aber im Zweifel die Feststellungslast um. Dies bedeutet: Die (Ehe-) Partner trifft die Beweislast, dass keine Schenkungen vorliegen.

Geht zwar das Gehalt des besserverdienenden Ehegatten auf ein Gemeinschaftskonto, erfolgen jedoch die Kapitalanlagen dann von diesem Konto aus nur über ein alleiniges Depot dieses besserverdienenden Ehegatten, könnte möglicherweise eine Widerlegung gelingen. Erfolgen hingegen über das Gemeinschaftskonto die Kapitalanlagen auf ein beide Ehegatten lautendes Gemeinschaftsdepot, dürfte ein Nachweis der getrennten Vermögensbereiche bei fehlenden schriftlichen Nachweisen wohl nicht mehr möglich sein.

Vermeidung schenkungsteuerlicher Risiken

Um unerwünschte Schenkungsteuerfolgen zu vermeiden und insbesondere einem strafrechtlichen Vorwurf der Steuerhinterziehung zu entgehen, empfiehlt es sich für Eheleute bzw. Lebenspartner, das Kontovermögen und insbesondere die Vermögensverschiebungen der letzten zehn Jahre vorsorglich überprüfen zu lassen und nötigenfalls passende rechtliche Instrumente zielgerichtet einzusetzen.

Letzter Ausweg Güterstandsschaukel

So kann bei ungewollten Schenkungen zwischen Ehepartnern möglicherweise eine Beendigung der güterrechtlichen Zugewinngemeinschaft die bereits entstandene Schenkungsteuer nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG nachträglich “beseitigen”. Die sog. Güterstandschaukel ist von Finanzverwaltung und BFH anerkannt, sofern bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden.

Diesbezügliche Beratungen erfordern sowohl rechtlich als auch steuerlich vertiefte Kenntnisse. Hierfür stehen wir als Rechtsanwälte und auch die Berater für Vermögens- und Unternehmensnachfolge unseres Kooperationspartners der BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gerne zur Seite.

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