Erdgas-, Wärme- und Strompreisbremsen – Entlastungen im Gesundheitswesen

Am 15.12.2022 hat der Bundestag zwei Gesetzesentwürfe angenommen, mit denen die stark gestiegenen Energiekosten für VerbraucherInnen sowie Unternehmen abgefedert werden sollen. Für einen Zeitraum vom 01.01. bis 31.12.2023 werden sog. Preisbremsen für leitungsgebundene Erdgas-, Wärme- und Stromlieferungen eingeführt. Die Gesetze wurden am 16.12.2022 im Bundesrat beschlossen und werden vorbehaltlich einer beihilferechtlichen Genehmigung der EU-Kommission am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.

Entlastungen

Anders als bei dem schon am 19.11.2023 in Kraft getretenen Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (sog. „Dezemberhilfe“) sollen von den Preisbremsen nicht nur Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation oder soziale Dienstleister, sondern auch zugelassene Krankenhäuser profitieren können. Ein erklärtes Ziel der Gesetzesentwürfe ist es, die stationäre medizinische und pflegerische Versorgung sicherzustellen und existentielle Liquiditätsengpässe bzw. Ausfälle durch Insolvenzen dieser Einrichtungen zu vermeiden.

Die Kostenentlastungen bestimmen sich nach einem Kontingent des Erdgas-, Wärme- und Stromverbrauchs zu einem vergünstigten Preis (Referenzpreis).

Kleine und mittlere Letztverbraucher zahlen für 80 % ihres Verbrauchs nur den reduzierten Referenzpreis, der bereits alle staatlichen Preisbestandteile enthält: für Erdgas 12 ct/kWh, für Wärme 9,5 ct/kWh und für Strom 40 ct/kWh. Hierzu gehören u.a. im Gasbereich Standardlastprofilkunden, Kunden in registrierender Leistungsmessung mit einem Jahresverbrauch je Entnahmestelle von bis zu 1,5 GWh oder Einrichtung der medizinischen Rehabilitation sowie weitere soziale Dienstleister (unabhängig von der Höhe des Jahresverbrauchs). Im Wärmebereich zählen hierzu Kunden mit einem Jahresverbrauch bis zu 1,5 GWh je Entnahmestelle und im Strombereich Kunden mit einem Jahresverbrauch von bis zu 30.000 kWh je Entnahmestelle.

Großverbraucher, deren Jahresverbräuche über den genannten Verbrauchsschwellen liegen, sollen für 70 % ihres Verbrauchs nur den Referenzpreis (Netto-Arbeitspreis) zahlen: für Erdgas 7 ct/kWh, für Wärme 7,5 ct/kWh und für Strom 13 ct/kWh. Im Gasbereich gelten Krankenhäuser unabhängig ihres Verbrauchs als solche Großverbraucher.

Für Verbräuche oberhalb der zugestandenen Entlastungskontingente ist der mit dem Lieferanten vereinbarte Lieferpreis zu zahlen.

Höchstgrenzen

Die vorgesehenen Entlastungen sollen sich innerhalb des von der EU-Kommission verkündeten Befristeten Krisenrahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine bewegen.

Für Unternehmen werden daher Höchstgrenzen vorgesehen, bei deren Überschreiten der Entlastungsbetrag zu deckeln ist. Je nach Energieintensität des Letztverbrauchers und seiner besonderen Betroffenheit von den hohen Energiepreisen, die von einer Prüfbehörde auf Antrag festgestellt werden muss, ergeben sich unterschiedliche Höchstgrenzen (absolut bis zu EUR 150 Mio.). Ohne die Voraussetzung der Energieintensität und einer festgestellten besonderen Betroffenheit darf die Entlastungssumme für sämtliche Entnahmestellen des Letztverbrauchers und mit diesem verbundene Unternehmen einen Betrag von EUR 2 Mio.  bzw. (bei einer relativen Höchstgrenze bei max. 50 % der krisenbedingten Mehrkosten) EUR 4 Mio.  nicht überschreiten. Diese Höchstgrenzen gelten für sämtliche Entlastungsmaßnahmen, die der Letztverbraucher und mit diesem verbundene Unternehmen u.a. nach der Soforthilfe im Dezember, nach der Erdgas-, Wärme- und Strompreisbremse, nach dem Energiekostendämpfungsprogramm oder anderen Beihilfen auf der Grundlage des Befristeten Krisenrahmens erhalten bzw. erhalten hat.

In jedem Fall müssen Unternehmen eine Vielzahl gesetzlich näher definierter Mitteilungen gegenüber ihren Lieferanten und ggf. gegenüber der Prüfbehörde (inkl. geprüfter Endabrechnungen) rechtzeitig erbringen, um den möglichen Entlastungsrahmen überhaupt vollständig ausschöpfen zu können.

Fazit & ergänzende Hinweise

Das mit den Energiepreisbremsen verbundene Entlastungspotential kann gerade für zugelassene Krankenhäuser aber auch andere Einrichtungen mit hohem Energieverbrauch erheblich sein. Es ist daher unbedingt empfehlenswert, dieses Entlastungspotential zu identifizieren und sich möglichst frühzeitig mit den unternehmensindividuellen Voraussetzungen einer Vollausschöpfung der Entlastungshöchstgrenzen auseinanderzusetzen.

Ergänzend ist auf den Beschluss des Bundeskanzlers mit den RegierungschefInnen der Länder (MPK-Beschluss) am 02.11.2022 hinzuweisen, wonach Mittel in Höhe von bis zu EUR 8 Mrd. für ein Hilfsprogramm für Krankenhäuser und stationäre Pflegeeinrichtungen über den Wirtschaftsstabilisierungsfonds zur Verfügung gestellt werden sollen. Die Mittel für den Ausgleich der energiepreisbedingten Kostensteigerungen sollen in die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds eingestellt und vom Bundesamt für Soziale Sicherung an die Länder zur Weiterleitung an die Krankenhäuser ausgezahlt werden. Im Krankenhausfinanzierungsgesetz werden entsprechende Neuregelungen eingeführt. Das Verfahren soll sich an dem Verfahren der Auszahlung der pandemiebedingten Ausgleichszahlungen an Krankenhäuser orientieren. Für stationäre Pflegeeinrichtungen soll die Umsetzung des Hilfsprogramms durch Änderungen im Pflegeversicherungsrecht sichergestellt werden. Hierzu gehört die Einführung von Ergänzungshilfen zum Ausgleich steigender Energiepreise im Jahr 2023 und 2024 und die Neufassung der Generalklausel im Pflegevergütungsrecht zum Umgang mit öffentlichen Zuschüssen zu laufenden Betriebskosten bei den Pflegeeinrichtungen

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