Innovationen beim Statusfeststellungsverfahren ab dem 01.04.2022

Ein Statusfeststellungsverfahren dient dazu, den Erwerbsstatus von Personen und damit den Sozialversicherungsstatus festzustellen, um die entsprechende Beitragspflicht zu ermitteln. Der Gesetzgeber hat nun im Sommer 2021 mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BGBl I 2021, 2970) einige Änderungen beschlossen, die am 01.04.2022 in Kraft treten werden. Ziel ist es, den Beteiligten schneller und einfacher Gewissheit über die Frage „abhängig beschäftigt oder selbständig?“ zu verschaffen. Auch für das Gesundheits­­wesen sind die Neuerungen von Bedeutung.

Das Statusfeststellungsverfahren

Das Ver­fahren wird von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) geführt und kann von beiden Parteien (Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer) beantragt werden. Die Beurteilung des Erwerbsstatus‘ ist elementar wichtig, weil mit ihm eine Vielzahl von Rechtsfolgen verknüpft ist.

Bei einer abhängigen Beschäftigung, insbesondere bei Arbeitnehmern, besteht regelmäßig Sozialversicherungspflicht und damit einhergehend Beitragspflicht. Im Gegensatz zu den selbstständigen Auftragnehmern ist der Auftraggeber (=Arbeitgeber) in einem Arbeitsverhältnis verpflichtet, die Beiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) abzuführen. Falls die Vertragsparteien davon ausgehen, dass eine Tätigkeit selbstständig ist und deshalb keine Beiträge abgeführt werden, hat dies negative Konsequenzen, wenn die Tätigkeit später als abhängige Beschäftigung qualifiziert wird und die Beiträge von den Versicherungsträgern nachgefordert werden. Dies ist rückwirkend bis zu vier Jahre möglich; wenn dem Arbeitgeber Vorsatz nachgewiesen wird, sogar bis zu 30 Jahre. Bei Vorsatz wird ein Säumniszuschlag von 12% p.a. aufgeschlagen. Abgesehen davon drohen strafrechtliche Sanktionen nach § 266a StGB und der Arbeitgeber haftet nach § 42d EStG für Lohnsteuer­rückstände, die er nicht abgeführt hat. Zusätzlich finden dann auf das Arbeitsverhältnis die arbeitsrechtlichen Regelungen des Kündigungsschutz­gesetzes, des Entgeltfort­zahlungs­­gesetzes und des Bundesurlaubsgesetzes Anwendung.

Nur Entscheidung über Erwerbsstatus

Zum 01.04.2022 treten nun wichtige Neuerungen beim Statusfeststellungsverfahren in Kraft. Von ganz wesentlicher Bedeutung dabei ist, dass im Rahmen des Statusfest­stellungs­verfahrens nur noch über den Erwerbsstatus entschieden wird und keine verbindliche Aussage über die Versicherungspflicht in den jeweiligen Zweigen der Sozialversicherung getroffen wird.

Prognoseentscheidung

Neu eingeführt wurde eine Prognoseentscheidung (§ 7a Abs. 4a Satz 1 SGB IV). Hierdurch kann schon vor Aufnahme einer Tätigkeit eine Feststellung über den Erwerbsstatus begehrt werden. Dafür müssen der DRV die vertragliche Vereinbarung und die beabsichtigten Umstände der Vertragsdurchführung bzw. Art und Weise der Zusammenarbeit mitgeteilt werden. Bisher war dies erst ab Beginn der Tätigkeit möglich.

Klärung von Dreiecksverhältnissen

Die bisher separat erfolgenden Prüfungen entfallen und Dreieckskonstellationen werden in einem einheitlichen Verfahren geklärt. Damit sollen sich widersprechende Entscheidungen vermieden und Beschleunigung erreicht werden. Das ist insbesondere relevant für die Fälle der Arbeitnehmer­überlassung und bei Scheinwerkverträgen. Voraussetzung für eine entsprechende Prüfung ist, dass Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschäftigte in die Arbeitsorganisation des Dritten eingegliedert ist.

Ermöglichung von Gruppenfeststellungen

Werden mehrere Auftragsverhältnisse auf der Grundlage einheitlicher Vereinbarungen durchgeführt, musste bislang gegebenenfalls für jeden Auftrag eine Statusfeststellung beantrag werden. In Kürze werden Gruppenfeststellungen möglich sein. Sie kommen in Betracht bei einer Identität der Vertragsparteien oder dann, wenn die vereinbarten Tätigkeiten nach Art und Umständen übereinstimmen und einheitlichen vertraglichen Bedingungen unterliegen.

Fazit

Gerade im Gesundheitswesen begegnet man, beispielsweise im Rahmen von Kooperationen, dem Risiko einer unzulässigen Arbeitnehmerüberlassung im Zusammenhang mit Fremdpersonal­einsatz. Ein anderer bekannter Bereich ist der des Einsatzes von Notärzten im Rettungsdienst. Bei kritischen Konstellationen bietet sich künftig die vorherige Prüfung im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahren an, um die erheblichen negativen Konsequenzen zu vermeiden.