Legal News Gesundheitswirtschaft Februar 2023

Editorial

Eine rechtzeitige Patientenaufklärung ist eine der Voraussetzungen für eine wirksame Einwilligung des Patienten in die medizinische Maßnahme. Doch wie viel Bedenkzeit braucht der Patient? Mit dieser Fragestellung beschäftigt sich ein aktuelles Urteil des BGH, das bei Krankenhäusern und Ärzten für mehr Klarheit sorgen dürfte.

Des Weiteren haben wir zusammen mit unserem Kooperationspartner BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft u.a. die wesentlichen Aspekte der Meldesysteme zusammengefasst, die nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz und dem in Zukunft folgenden Hinweisgeberschutzgesetz zu installieren sind.

Wir wünschen Ihnen eine angenehme Lektüre!

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Marc Anschlag, LL.M.
Rechtsanwalt


Inhaltsverzeichnis

Neues Urteil des BGH: Wie viel Zeit braucht der Patient nach erfolgter Aufklärung, um wirksam einwilligen zu können?

Voraussetzung für die Wirksamkeit der Einwilligung in die Durchführung einer medizinischen Maßnahme ist eine entsprechende Patientenaufklärung, die so rechtzeitig erfolgen muss, dass der Patient seine Entscheidung wohlüberlegt treffen kann (§ 630e Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB). Vor wenigen Wochen hat sich der BGH einmal mehr mit den Gesichtspunkten befasst, die es hierbei zu beachten gilt (Urteil vom 20.12.2022, Az. VI ZR 375/21).

Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz und Hinweisgeberschutzgesetz – die Notwendigkeit für Meldeportale

Zum 01.01.2023 ist das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) für Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitenden in Deutschland in Kraft getreten. Während einige der Sorgfaltspflichten auch erst nach Inkrafttreten umgesetzt werden können, so ist die Erwartungshaltung, dass das Beschwerdeverfahren von Beginn an funktionsfähig ist. Auch für das noch in Abstimmung befindliche Hinweisgeberschutzgesetz ist es notwendig, ein entsprechendes Hinweisgebersystem vorzuhalten.

Steuerfreie Beförderung von kranken und verletzten Personen

Mit Urteil vom 24.08.2022, Az. XI R 25/20, entschied der BFH: „Die Beförderung kranker oder verletzter Personen oder solcher mit Behinderung durch einen hierfür anerkannten Unternehmer ist als „eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistung“ i.S. des Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL steuerfrei“.

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