Zum Streit um die Förderung zusätzlicher Intensivbetten

Mit dem COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz normierte der Gesetzgeber im März 2020 in § 21 Abs. 5 KHG einen Förderanspruch für die Schaffung zusätzlicher Intensivbetten. „Zugelassene Krankenhäuser, die mit Genehmigung der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden zusätzliche intensivmedizinische Behandlungskapazitäten mit maschineller Beatmungs­möglichkeit durch Aufstellung von Betten schaffen oder durch Einbeziehung von Betten aus anderen Stationen vorhalten, erhalten für jedes bis zum 30. September 2020 aufgestellte oder vorgehaltene Bett einmalig einen Betrag in Höhe von 50.000 Euro aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds“ – so der Wortlaut der Regelung. Die Zahlung der Beträge erfolgte aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds durch das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) an das jeweilige Land zur Weiterleitung an die Krankenhäuser.

Bericht des Bundesrechnungshofs

Wie sich aus einem inzwischen vorliegenden Bericht des Bundesrechnungshofs an den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages vom 09.06.2021 (Gz.: IX 1-2021-0572) ergibt, zahlte das BAS bis Anfang März 2021 nahezu 700 Mio. Euro aus. Rein rechnerisch müssten mit diesem Betrag – so der Bundesrechnungshof – 13.722 neue Intensivbetten gefördert worden sein. Tatsächlich jedoch sei das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) bis heute nicht in der Lage, die Zahl der tatsächlich aufgestellten Intensivbetten und der zusätzlich angeschafften Intensivbetten verlässlich zu ermitteln (Bericht des Bundesrechnungshofs, a.a.O., Seite 10). Die Gründe hierfür sind vielfältig, liegen jedoch in erster Linie an einer bis zum Frühjahr 2020 fehlenden einheitlichen Definition des Begriffs „Intensivbett“. Dies wirkte sich zwangsläufig auf die Meldung von Intensivbetten an das neu implementierte DIVI-Intensivregister aus, weshalb die Krankenhäuser im vergangenen Jahr immer wieder aufgefordert wurden, die Zahl der Betten neu zu ermitteln und dem DIVI-Intensivregister zu melden.

Nach der harschen Kritik des Bundesrechnungshofs hat das BMG die Länder inzwischen aufgefordert, von den Krankenhäusern konkrete Nachweise in Form von Rechnungen, Kostenaufstellungen u.ä. bezüglich der Anschaffung neuer Intensivbetten anzufordern.

Vielzahl an Klageverfahren

Gleichzeitig wurden die Länder von den Klinikträgern in inzwischen über 40 Fällen vor den Verwaltungsgerichten verklagt. Auch hier geht es um die o.g. Fördermittel. Streitpunkt der Klagen gegen entsprechende Ablehnungsbescheide der zuständigen Landesbehörden sind häufig fehlende Nachweise hinsichtlich der tatsächlichen Beschaffung von Intensivbetten mit entsprechender Ausrüstung. Krankenhausseitig wird dabei argumentiert, dass die Vorlage entsprechender Belege gesetzlich nicht vorgesehen sei. Diskutiert wird jedoch ebenso über Definitionsfragen, wie ein Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf zeigt (VG Düsseldorf, Urteil vom 19.02.2021, Az. 21 K 4112/20, rechtskräftig). In dem dortigen Fall hatte der Klinikträger ein bereits bestehendes „Low care“-Intensivbett (ohne Möglichkeit maschineller Beatmung) zu einem „High care“-Intensivbett mit maschineller Beatmungs­möglichkeit aufgerüstet und begehrte hierfür die Förderpauschale. Das VG Düsseldorf wies die Klage mit der Begründung ab, dass das bloße Aufrüsten bereits vorhandener Intensivbetten nicht mit § 21 Abs. 5 KHG vereinbar sei. Tatsächlich jedoch erhielten Krankenhäuser auch in diesen Fällen Fördermittel gemäß § 21 Abs. 5 KHG.

Keine Einigkeit zwischen dem Bund und einigen Ländern

Hinzu kommt, dass die Frage, welche Art der maschinellen Beatmungsmöglichkeit § 21 Abs. 5 KHG erfordert, nach anfänglichen Diskussionen auf Bundesebene zwar inzwischen geklärt ist. Notwendig ist nämlich laut BMG eine invasive Beatmungsmöglichkeit. Länderseitig jedoch hält man teilweise an einer anderen Betrachtung fest. Im Hinblick auf den Bericht des Bundesrechnungshofs allerdings und die Versuche des BMG, gegenüber den Ländern Druck aufzubauen, sollten sich betroffene Krankenhausträger in diesen Fällen nicht zu sehr in Sicherheit wiegen, was die Geltendmachung möglicher Rückforderungsansprüche durch die zuständige Landesbehörde betrifft.


Fazit

Krankenhausträgern, die mit einem Ablehnungs- oder Rückforderungsbescheid konfrontiert werden, ist angesichts der nach wie vor bestehenden rechtlichen Unklarheiten in jedem Fall zu empfehlen, den Bescheid einer eingehenden rechtlichen Prüfung zu unterziehen und gegebenenfalls den Klageweg zu beschreiten.