Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit seiner Entscheidung vom 13. September 2022 (Az. 1 ABR 22/21) zur Pflicht der Arbeitgeber, die Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmer zu erfassen (wir berichteten), für einen Paukenschlag gesorgt. Nun wurden die Gründe dieser wegweisenden Entscheidung veröffentlicht. Sie geben Aufschluss über Details, wie ein Arbeitszeiterfassungssystem auszugestalten ist.
Fazit
Arbeitgeber sind ab sofort verpflichtet, ein objektives, verlässliches und zugängliches Arbeitszeiterfassungssystem einzuführen und anzuwenden, mit dem sämtliche Arbeitszeiten der Arbeitnehmer zu erfassen sind. Eine Übergangsfrist besteht nicht. Erfreulicherweise verbleibt für Arbeitgeber dabei aber ein wesentlicher Gestaltungsspielraum. Denkbar sind daher ganz unterschiedlich ausgestaltete Arbeitszeiterfassungssysteme, die einerseits die von dem BAG aufgezeigten rechtlichen Vorgaben wahren, anderseits aber auch spezifische Gegebenheiten einzelner Arbeitgeber – bspw. Art der Tätigkeitsbereiche der Arbeitnehmer oder Größe des Unternehmens – berücksichtigen können.
Sofern Arbeitgeber derzeit bereits Arbeitszeiterfassungssysteme anwenden, sollte geprüft werden, ob diese den aktuellen rechtlichen Vorgaben entsprechen oder anzupassen sind. Arbeitgebern, die bislang kein System zur Erfassung sämtlicher Arbeitszeiten (nicht nur von Überstunden) verwenden, ist anzuraten, ein solches einzuführen.
Zwar ist ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG durch Nichteinführung eines Arbeitszeiterfassungssystems nicht unmittelbar bußgeldbewehrt. Die zuständige Arbeitsschutzbehörde kann in diesem Fall aber eine vollziehbare Anordnung erlassen, ein solches System einzuführen (§ 22 Abs. 3 ArbSchG). Verstöße des Arbeitgebers hiergegen, stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld von bis zu EUR 30.000 geahndet werden kann.
Wir beraten Sie selbstverständlich gerne bei der Gestaltung und Einführung von Arbeitszeiterfassungssystemen.
