Das Gericht hatte - nach altem Datenschutzrecht - darüber zu entscheiden, ob eine Abberufung des Betriebsratsvorsitzenden von seiner Funktion als betrieblicher Datenschutzbeauftragter, die das beklagte Unternehmen auf eine entsprechende Forderung der Datenschutzaufsicht vollzogen hatte, rechtmäßig war.
In seiner Pressemitteilung zu der Entscheidung verweist das Gericht darauf, dass der Betriebsrat im Rahmen seiner Tätigkeit selbst über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten entscheidet. Da der Betriebsratsvorsitzende den Betriebsrat im Rahmen der gefassten Beschlüsse vertrete, liege eine herausgehobene Funktion und damit ein abberufungsrelevanter Interessenkonflikt i.S.v. § 4f Abs. 3 S. 4 BDSG a.F. i.V.m. § 626 Abs. 1 BGB vor. Denn der Interessenkonflikt begründe Zweifel an der Zuverlässigkeit des Datenschutzbeauftragten i.S.v. § 4f Abs. 2 S. 1 BDSG a.F.. Ob ein vergleichbarer Interessenkonflikt auch bei anderen Betriebsratsmitgliedern besteht, die an entsprechenden Entscheidungen mitwirken, hat das BAG offengelassen. Die Entscheidung ist zum alten BDSG in der bis zum 24. Mai 2018 geltenden Fassung ergangen, aber auf die heutige Rechtslage übertragbar.
Unternehmen, die ein Betriebsratsmitglied zum Datenschutzbeauftragten bestellt haben, sollten – auch vor dem Hintergrund einer derzeit laufenden koordinierten Prüfaktion der Europäischen Datenschutzaufsichtsbehörden – genau untersuchen, ob im konkreten Fall ein Interessenkonflikt vorliegt. Insbesondere bei der Bestellung eines oder einer Betriebsratsvorsitzenden zum oder zur Datenschutzbeauftragten ist dies nach Auffassung des BAG „typischerweise“ der Fall.
Eine Alternative bietet die Beauftragung eines externen Datenschutzbeauftragten.
Sprechen Sie uns – auch wegen der Übernahme des Amtes eines externen Datenschutzbeauftragten - gern an.