Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) tritt in Kraft – Was ändert sich?
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) tritt in Kraft – Was ändert sich?
Mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) hat der deutsche Gesetzgeber die EU-Richtlinie zur Barrierefreiheit, den European Accessibility Act (EEA), in nationales Recht umgesetzt. Ziel des BFSG ist es, eine gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderung am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und sozialen Leben herzustellen und Barrieren abzubauen, die den Zugang zu Produkten, Dienstleistungen und Informationen erschweren.
Die Anforderungen des BFSG treffen Hersteller, Händler und Importeure bestimmter Produkte und Erbringer bestimmter Dienstleistungen im B2C-Bereich, die ab 28. Juni 2025 in Deutschland angeboten werden. Ausgenommen sind nur Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von weniger als 2 Millionen Euro.
Zu den Produkten gehören elektronische Geräte (z.B. Computer, Notebooks, E-Book-Reader, Tabletts, Mobiltelefone), Verbraucherendgeräte für Telekommunikationsdienste (z.B. Router, Modems) und für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten (z.B. Smart-TV, Streaming-Boxen und -Sticks, Spielekonsolen) sowie Selbstbedienungsterminals (z.B. Geld- oder Fahrkartenautomaten, Zahlungsterminals, interaktive Terminals zur Informationsbereitstellung). An Dienstleistungen werden Telekommunikationsdienste, bestimmte Elemente von Personenbeförderungsdiensten, Bankdienstleistungen für Verbraucher und E-Books einschließlich deren Software erfasst.
Daneben gilt das BSFG zudem für Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, also solche die über Webseiten, Apps oder Online-Shops angeboten werden und auf den Abschluss von Verbraucherverträgen gerichtet sind. Damit hat das BFSG einen größeren Anwendungsbereich als es zunächst den Anschein hat.
Mit dem Inkrafttreten des BFSG dürfen Produkte und Dienstleistungen nur noch dann in Deutschland auf den Markt gebracht bzw. angeboten werden, wenn sie die gesetzlichen Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen.
Neben der Durchführung eines Konformitätsbewertungsverfahrens und der Einhaltung von Kennzeichnungs- und Meldepflichten müssen Informationen und Bedienhinweise für Menschen mit Behinderung wahrnehmbar und bedienbar sein. Digitale Produkte und Dienstleistungen sind so zu gestalten, dass sie mit assistiven Technologien kompatibel sind, und Nutzerinnen und Nutzer sind über die barrierefreien Funktionen selbst und ggf. die weiterhin bestehenden Einschränkungen transparent zu informieren.
Maßnahmen, die aufgrund der Anforderungen des BFSG zu implementieren sind, können z.B. sein:
- Textalternativen für grafische Inhalte
- Audiobeschreibungen und Untertitel für audiovisuelle Medien
- Gut lesbare Schriftgrößen und Kontraste
- Tastaturnavigation für digitale Angebote
- Touchscreen-Bedienung mit Hilfsmitteln
- Hinreichend große und klar erkennbare Bedienelemente
- Vermeidung von Fachjargon und komplizierten Formulierungen
- Intuitive Benutzerführung
- Nutzbarkeit von Webseiten mit Screenreadern
- Maschinenlesbare Formulare und Apps
- Barrierefreiheitserklärung auf Webseiten und Apps
Die Einhaltung des BFSG wird von Marktüberwachungsbehörden kontrolliert. Zudem können sich Verbraucherinnen und Verbraucher oder anerkannte Verbände bei einem möglichen Verstoß an die Marktüberwachungsbehörden wenden. Ein Verstoß gegen das BFSG wird mit Beschränkungen und Untersagungen der Bereitstellung sowie einem möglichen Rückruf vom Markt sanktioniert. Ferner sind Bußgelder bis zu 100.000 Euro möglich.
Die strengen Vorschriften des BFSG können potenzielle Auswirkungen auf Ihr Unternehmen haben. Ihre Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner bei der BDO Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH stehen Ihnen gerne bei der Identifizierung der Pflichten und Anforderungen nach dem BFSG beratend zur Seite und unterstützt Sie bei der rechtskonformen Gestaltung Ihrer Produkte und Dienstleistungen. Auf Wunsch übernehmen wir auch die Kommunikation mit und die Rechtewahrnehmung gegenüber der Marktüberwachungsbehörde.