Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt, unterliegt dem Sozialversicherungsrecht des Wohnmitgliedstaates, wenn sie dort einen wesentlichen Teil der Tätigkeit ausübt (Artikel 13 Abs. 1a VO (EG) 883/2004).
Der EuGH hat in seinem Urteil bestätigt, dass ein wesentlicher Teil der Tätigkeit im Wohnmitgliedstat ausgeübt wird, wenn dort gemessen an der Arbeitszeit und/oder dem Arbeitsentgelt mindestes 25% der Tätigkeit erbracht wird - unter Berücksichtigung der für die folgenden 12 Kalendermonate angenommene Situation (Artikel 14 Abs. 8 und 10 VO (EG) 987/2009).
Eine Berücksichtigung weiterer Umstände oder Kriterien hat nicht zu erfolgen!
Das Urteil dient der Klarstellung und einheitlichen Anwendung der Rechtsvorschrift unter den Mitgliedstaaten und ist zu begrüßen.