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Das Transparenzregister - eine gesetzliche Pflicht, die Unternehmen teuer zu stehen kommen kann

In einer zunehmend regulierten Geschäftswelt ist die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben nicht nur Pflicht, sondern auch ein Zeichen für unternehmerische Integrität. Seit der Reform des Geldwäschegesetzes ist die Eintragung wirtschaftlich Berechtigter im Transparenzregister für nahezu alle Unternehmen in Deutschland verpflichtend. Wer hier seiner Meldepflicht nicht rechtzeitig und korrekt nachkommt, riskiert empfindliche Bußgelder und einen Reputationsverlust. Umgekehrt wird aus der Einhaltung der Pflicht schnell ein Wettbewerbsvorteil. Zeigen Sie, dass Ihr Unternehmen sorgfältig handelt. So schaffen Sie nicht nur Transparenz, sondern auch Vertrauen bei Ihren Kundinnen und Kunden sowie Ihren Geschäftspartnern. Gleichzeitig minimieren Sie etwaige Compliance-Risiken.

Das Transparenzregister ist ein elektronisches Register, das in Deutschland bereits im Jahre 2017 eingeführt und durch die vierte EU-Geldwäsche-Richtlinie (2015/849 vom 20.05.2015) initiiert wurde. Seine gesetzlichen Grundlagen finden sich insbesondere im Geldwäschegesetz („GwG“). Sinn und Zweck ist es, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu bekämpfen, indem es Transparenz über die Eigentümerstrukturen von Unternehmen schafft. 

Im Ergebnis geht es also um die Identifizierung der sog. „wirtschaftlich Berechtigten“ hinter einem Unternehmen oder ganzer Konzernstrukturen. Dabei kommen nur natürliche Personen in Betracht, die beherrschenden Einfluss auf ein Unternehmen haben. Sei es unmittelbar oder mittelbar durch Kapitalbeteiligung, Stimmrechte oder sonstige Kontrolle. Kompliziert wird die Ermittlung der entsprechenden Personen vor allem bei komplexen Unternehmensstrukturen, in welchen etwaige Stimmrechtsvereinbarungen oder sonstige spezielle Mitbestimmungsrechte existieren und damit sowohl die Einordnung der in Betracht kommenden Personen als wirtschaftlich Berechtigte an sich als auch die konkrete Benennung des Grundes erschwert wird.

Juristische Personen (z.B. GmbH), eingetragene Personengesellschaften (z.B. KG und seit Einführung des Gesellschaftsregisters auch die eingetragene GbR (eGbR)) und auch besondere Rechtsgestaltungen wie Trusts sind gesetzlich verpflichtet, Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten einzuholen, aufzubewahren, auf dem aktuellen Stand zu halten und der registerführenden Stelle, der Bundesanzeiger Verlag GmbH, unverzüglich zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen. Obwohl es das Transparenzregister schon seit geraumer Zeit gibt, ist die Mitteilungspflicht bis heute nicht jedem Verpflichteten bekannt oder wird die regelmäßige Aktualisierung vielfach vernachlässigt.

Stellt beispielsweise eine Bank oder ein Notar bei Einsichtnahme in das Register Diskrepanzen zwischen den hinterlegten Daten und den eigenen Erkenntnissen fest, sind diese verpflichtet, die Unstimmigkeit zu melden. Eine Unstimmigkeitsmeldung erfolgt nicht nur bei falscher oder unvollständiger Erfassung der wirtschaftlich Berechtigten einer Rechtseinheit, sondern auch bei fehlerhafter Mitteilung ihrer persönlichen Daten. Das Unternehmen ist daraufhin verpflichtet, bei der Auflösung der Unstimmigkeitsmeldung mitzuwirken, indem es sich zum aktuellen Eintrag im Register erklärt und diverse Nachweise erbringt sowie den Eintrag bei Bedarf korrigiert oder aktualisiert.

Wer die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig der registerführenden Stelle mitteilt, dem kann eine empfindliche Geldbuße drohen. So sieht das Gesetz etwa bei vorsätzlicher Begehung dieser Ordnungswidrigkeit ein Bußgeld von bis zu EUR 150.000 vor. Dieses finanzielle Risiko ist vermeidbar.

Sie haben noch nie vom Transparenzregister gehört, Sie wissen nicht, wie die wirtschaftlich Berechtigten in Ihrer Unternehmensstruktur ermittelt werden oder Ihre letzte Meldung liegt schon länger zurück und Sie wissen gar nicht, ob der Eintrag im Register noch richtig ist? Oder Ihnen ist eine Unstimmigkeitsmeldung zugegangen und fragen sich, wie Sie dieser Abhilfe schaffen können?

Dann sprechen Sie uns einfach direkt an. Wir helfen Ihnen gerne bei allen Fragen rund um das Transparenzregister und nehmen bei Bedarf Meldungen von Ersteintragungen, Mitteilungen von Veränderungen oder auch Korrekturen bestehender Eintragungen für Sie vor. 

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