Wichtige Entscheidung des BGH zur Frage der Vertretungsregelung in Wahlleistungsvereinbarungen
Der Fall
Streitgegenstand war die Vergütung wahlärztlicher Leistungen. Die Beklagte war in das Krankenhaus der Klägerin stationär aufgenommen worden. Sie erhielt eine „Patienteninformation bei wahlärztlichen Leistungen“ und schloss mit der Klägerin noch am selben Tag eine Wahlleistungsvereinbarung. Des Weiteren unterzeichnete die Beklagte eine „Patientenerklärung zur Vertretung des Wahlarztes“. In dieser Erklärung waren drei Möglichkeiten zur Erbringung der wahlärztlichen Leistungen vorgesehen, zwischen denen sich die Beklagte entscheiden sollte:
- Variante 1: Der vorgesehene operative Eingriff wird durch den Wahlarzt persönlich durchgeführt.
- Variante 2: Statt des Wahlarztes wird ein anderer, namentlich genannter Arzt in Vertretung des Wahlarztes tätig. Die Abrechnung erfolgt durch das Krankenhaus.
- Variante 3: Die Leistungen werden als allgemeine Krankenhausleistungen erbracht.
Die Beklagte entschied sich für Variante 2, so dass der Eingriff am Folgetag von dem in der Vereinbarung genannten Arzt durchgeführt wurde. Anschließend wurden der Beklagten seitens der Klägerin wahlärztliche Leistungen in Höhe von ca. 3300 € in Rechnung gestellt. Die Beklagte zahlte nicht. Die Klägerin zog vor das Amtsgericht Münster. Während dort ihre Zahlungsklage abgewiesen wurde (AG Münster, Urteil vom 15.5.2023, Az. 98 C 2742/22), wurde die Beklagte in der Berufungsinstanz vom Landgericht Münster zur Zahlung verurteilt (LG Münster, Urteil vom 27.2.2024, Az. 8 S 2/23). Vor wenigen Monaten hob der BGH das Berufungsurteil auf und verneinte den von der Klägerin geltend gemachten Zahlungsanspruch endgültig (BGH, Urteil vom 13.3.2025, III ZR 40/24).
Die Entscheidung
Der BGH urteilte, dass die Klägerin nicht berechtigt gewesen sei, die von dem betreffenden Arzt erbrachten Leistungen gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG als Wahlleistungen gesondert zu berechnen, da es insoweit an einer wirksamen Wahlleistungsvereinbarung fehle. Der in Variante 2 genannte Arzt sei in der Wahlleistungsvereinbarung weder als Wahlarzt noch in zulässiger Weise als Vertreter des Wahlarztes aufgeführt worden (Anm.: Ist eine Ärztin oder ein Arzt weder in der Wahlleistungsvereinbarung als Wahlärztin bzw. Wahlarzt benannt noch von der Wahlarztkette erfasst, ist eine Liquidation als eigene Wahlleistung nicht möglich). Zwar sei die Wahlleistungsvereinbarung durch die als „Patientenerklärung zur Vertretung des Wahlarztes“ bezeichnete Vereinbarung geändert worden. Diese Änderung sei jedoch nichtig. Denn eine auf Initiative des Krankenhausträgers bzw. einer Wahlärztin oder eines Wahlarztes getroffene Wahlleistungsvereinbarung mit dem Inhalt, dass wahlärztliche Leistungen ohne besondere Bedingungen (wie die unvorhergesehene Verhinderung der Wahlärztin bzw. des Wahlarztes) durch eine andere Ärztin bzw. einen anderen Arzt als Vertreterin bzw. Vertreter der Wahlärztin bzw. des Wahlarztes erbracht werden, verstoße gegen § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG und sei daher gemäß § 134 BGB nichtig. Eine Vereinbarung, wie sie im vorliegenden Fall geschlossen wurde, konterkariere den Kerngehalt einer Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen, nämlich die persönliche Leistungserbringung durch die Wahlärztin bzw. den Wahlarzt. Denn obwohl die Patientin oder der Patient, ohne dass dies an zusätzliche Voraussetzungen geknüpft wäre, vollständig durch eine Nicht-Wahlärztin bzw. einen Nicht-Wahlarzt behandelt wird, solle sie bzw. er gleichwohl die für die Behandlung durch die Wahlärztin bzw. den Wahlarzt vereinbarte besondere Vergütung zahlen. Ein schützenswertes Interesse des Krankenhausträgers bzw. der liquidationsberechtigten Wahlärztin oder des liquidationsberechtigten Wahlarztes an einer solchen Abrechnungsmöglichkeit sei nicht erkennbar.