Kommunale Unternehmen, gleich ob öffentlich-rechtlich (z. B. als Anstalt öffentlichen Rechts/Kommunalunternehmen oder Eigenbetrieb) oder privatrechtlich (z. B. als GmbH oder AG) organisiert, sind taugliche Beihilfeadressaten. Vor diesem Hintergrund muss sich die öffentliche Finanzierung (Betriebs- sowie Investitionskosten) kommunaler Unternehmen (z. B. Krankenhäuser, Abfallentsorgungs- oder Stadtentwicklungs- und Tourismusförderungsunternehmen) an den Anforderungen des Europäischen Beihilfenrechts messen.
Das Beihilfenrecht verbietet Begünstigungen an Unternehmen, die staatlichen Ursprungs sind und stellt die Gewährung von Vorteilen grundsätzlich unter einen Genehmigungsvorbehalt der EU-Kommission (sog. Notifizierung). Das Merkmal der „Begünstigung“ ist weit zu verstehen und setzt allgemein voraus, dass einem Unternehmen ein wirtschaftlicher Vorteil gewährt wird, den es unter normalen Marktbedingungen, also ohne Eingreifen des Staates, nicht erhalten hätte. Neben direkten staatlichen Subventionen, wie Investitions-, Betriebsmittel-, Sachkosten oder Gesellschafterzuschüssen zählen hierzu auch sonstige geldwerte Leistungen, wie unentgeltliche oder verbilligte Darlehen ohne marktübliche Zinszahlung, Bürgschaften und andere kommunale Sicherheiten (Patronatserklärungen, Garantien, Ausfallbürgschaften, etc.), soweit für diese keine marktübliche Provision aufgebracht wird.
Kommunale Zuschüsse und Vorteilsgewährungen an Unternehmen sind nicht per se unzulässig, sondern können im Einzelfall als „gerechtfertigt“ angesehen werden. Eine derartige Freistellung von Vorteilsgewährungen gleich welcher Art von den beihilferechtlichen Restriktionen kommt im kommunalen Kontext insbesondere auf Grundlage der besonderen Rechtsakten der EU-Kommission in Bezug auf Beihilfen zur Finanzierung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) in Betracht. Mit der Rechtsfigur der DAWI trägt die Kommission der Erkenntnis Rechnung, dass bestimmte Dienstleistungen ohne staatliche Ausgleichsleistungen wirtschaftlich unrentabel wären und am freien Markt nicht oder in Bezug auf Sicherheit, Bezahlbarkeit und universalem Zugang nur zu anderen Standards durchgeführt würden (Marktversagen).
Voraussetzung ist, dass das begünstigte Unternehmen mit der Erbringung von DAWI betraut wurde, der Betrauungsakt den jeweiligen Zuwendungstatbestand dem Grunde und der Höhe nach abdeckt und die weiteren (Transparenz-)Vorgaben der EU-Kommission eingehalten werden. Die konkreten Anforderungen sind dem Beschluss (EU) 2025/2630 der Europäischen Kommission („DAWI-Freistellungsbeschluss“) zu entnehmen, der zuletzt im Jahre 2025 mit Wirkung zum 8. Januar 2026 grundlegend überarbeitet wurde.
Der aktuelle DAWI-Freistellungsbeschluss vermittelt den kommunalen Entscheidungsträgern ein „Mehr“ an Handlungs- und Finanzierungsmöglichkeiten (zu den wesentlichen Inhalten, siehe DAWI 2025: Mehr Spielraum für Kommunen, neue Pflichten - BDO). Nicht zu vernachlässigen sind jedoch die vorgesehenen Übergangsregelungen für geltende Betrauungsakte, die vor dem 8. Januar 2026 erlassen wurden.
Denn eine Vielzahl bestehender, nach dem „alten“ DAWI-Beschluss beschlossener Betrauungsakte sowie auf deren Grundlage gewährte Beihilfen bleiben lediglich für einen Zeitraum von zwei Jahren gerechtfertigt. Spätestens mit Wirkung zum 8. Januar 2028 müssen daher bei fortbestehender Finanzierungs- und Betrauungsabsicht die entsprechenden Betrauungsakte neu erarbeitet und beschlossen werden, damit auf dieser Grundlage gewährte Zuschüsse gerechtfertigt bleiben.
Ausnahmen gelten lediglich für „soziale DAWI‑Betrauungen“ (z.B. Dienstleistungen zur Deckung des sozialen Bedarfs im Hinblick auf Gesundheitsdienste und Langzeitpflege, Kinderbetreuung und ähnliches), die vor dem 8. Januar 2026 bestanden; diese können grundsätzlich bis zum Ende ihrer jeweils geregelten Laufzeit (in der Regel beträgt die Laufzeit 10 Jahre) angewendet werden.
Vor diesem Hintergrund ist dringend zu empfehlen, eine vollständige Bestandsaufnahme sämtlicher Betrauungsakte im kommunalen Konzern vorzunehmen und dabei insbesondere diejenigen Akte zu identifizieren und zu priorisieren, die vor dem 8. Januar 2026 erlassen wurden, da für diese binnen der zweijährigen Übergangsfrist Handlungsbedarf bestehen kann. Der Neuabschluss sollte dazu genutzt werden, notwendige Anpassungen vorzunehmen, die durch den aktuellen DAWI-Freistellungsbeschluss sowie aufgrund der aktuellen Rechtsprechung gefordert werden.
Wir unterstützen Ihr Unternehmen bei der Überprüfung von staatlichen Zuwendungen auf ihre Beihilferechtsrelevanz.
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