Der Deutsche Bundestag hat am 10. Juli 2026 das Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz) beschlossen. Ziel der Reform ist, die Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nachhaltig zu stärken und die Beitragsentwicklung für die kommenden Jahre zu stabilisieren. Für Unternehmen und deren Beschäftigte treten Änderungen zum 1. Januar 2027 bzw. 1. Januar 2028 in Kraft. Kernpunkte für Unternehmen und Beschäftigte sind:

Außerordentliche Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze und Jahresarbeitsentgeltgrenze

Zum 1. Januar 2027 werden die Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung sowie die Jahresarbeitsentgeltgrenze zusätzlich zur regulären Anpassung um 300 Euro monatlich (3.600 Euro jährlich) erhöht.

Übergangsregelung: Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2026 wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze bereits versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert sind, gilt die Jahresarbeitsentgeltgrenze ohne die zusätzliche jährliche Erhöhung um 3.600 EUR.

Die zusätzliche Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze um 3.600 EUR begründet kein Befreiungsrecht in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Anpassung bei geringfügigen Beschäftigungen (Minijobs)

Der pauschale Arbeitgeberbeitrag zur Krankenversicherung für Minijobs steigt zum 1. Januar 2027 von 13 % auf den allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes. Auf Basis aktueller Zusatzbeiträge würde dies einem Beitragssatz von 17,5 % entsprechen; der Satz wird künftig dynamisch entsprechend der Entwicklung der Beitragssätze angepasst.

Krankengeldregelungen bei Teilrentenbezug

Ab dem 1. Januar 2027 besteht für Beschäftigte kein Anspruch mehr auf Krankengeld, wenn eine Teilrente von mehr als zwei Drittel der Vollrente bezogen wird.

Begrenzung der beitragsfreien Familienversicherung

Ab 2028 wird die bislang beitragsfreie Familienversicherung eingeschränkt. Beitragsfrei mitversichert bleiben grundsätzlich Kinder. Für Ehepartner und eingetragene Lebenspartner gilt künftig nur noch in bestimmten Fällen die Beitragsfreiheit, wie z. B. bei Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, Kindern mit Behinderung oder nach Erreichen der Regealtersrente oder voller Erwerbsminderung. Der Beitragszuschlag beträgt 2,5 % der beitragspflichtigen Einnahme des Mitglieds.

Einführung der Teilarbeitsunfähigkeit mit anteiligem Krankengeld

Ab 2028 wird eine gesetzliche Regelung zur Teilarbeitsunfähigkeit eingeführt. Ziel der Regelung ist es, Beschäftigten mit länger andauernden und schwerwiegenden Erkrankungen eine frühzeitige, freiwillige und flexible Teilhabe am Arbeitsleben zu ermöglichen. Ärztlich kann die verbleibende Arbeitsfähigkeit verbindlich mit 25 %, 50 % oder 75 % der regelmäßigen Wochenarbeitszeit festgestellt werden. Entsprechend wird anteilig Krankengeld gewährt. Die Inanspruchnahme einer Teilarbeitsunfähigkeit setzt sowohl die Freiwilligkeit des Beschäftigten als auch des Arbeitgebers voraus.

Bei Fragen zu diesem Themenkomplex stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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