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Öffentliche Beschaffung von emissionsarmen/sauberen Fahrzeuge: Neuer Referenzzeitraum (1. Januar 2026 – 31. Dezember 2030) erhöht die verbindlichen Mindestziele für die Beschaffung bzw. den Einsatz von emissionsarmen/sauberen Fahrzeuge

Mit dem Gesetz über die Einhaltung von Mindestzielen bei der Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge (Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz – SaubFahrzeugBeschG), das der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1161 dient, werden Kommunen und deren Unternehmen verpflichtet, emissionsarme und emissionsfreie Straßenfahrzeuge bei der öffentlichen Auftragsvergabe oberhalb des EU-Schwellenwertes (216.000 € bei öffentlichen Auftraggebern 432.000 € bei Sektorenauftraggebern) zu bevorzugen. Die verbindlichen Regelungen sollen sicherstellen, dass der Verkehrssektor einen Beitrag zum Umwelt- und Klimaschutz leistet, indem die Markteinführung von sauberen Fahrzeugen vorangetrieben wird und dadurch die Treibhausgasemissionen weiter gesenkt werden können.

Grafik Saubere Fahrzeuge

Quelle: BMV - Gesetz über die Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge (Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz)


Als vergaberechtliches Nebengesetz kommt das SaubFahrzeugBeschG neben dem allgemeinen Vergaberecht (insb. GWB, VgV, SektVO) zur Anwendung und geht den allgemeinen Regelungen vor. Waren öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber in der Vergangenheit lediglich verpflichtet, den Energieverbrauch und die Umweltauswirkungen (z. B. Emissionen) bei der Beschaffung von Straßenfahrzeugen zu berücksichtigen, erfolgt nunmehr durch die Festlegung von (verbindlichen) Mindestbeschaffungsquoten in zwei Referenzzeiträumen (2. August 2021 bis 31. Dezember 2025 und 1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2030) ein unmittelbarer „Eingriff“ in das Leistungsbestimmungsrecht der öffentlichen Hand und der von dieser beherrschten Unternehmen. Vorgegeben wird ein spezifischer Mindestprozentsatz an sauberen/emissionsfreien Nutzfahrzeugen an der Gesamtzahl der in dem jeweiligen Referenzzeitraum insgesamt beschafften Nutzfahrzeuge:

Um eine flexiblere, an den Zielvorgaben orientierte Anwendung der Mindestbeschaffungsquoten zu ermöglichen, wurden für den ÖPNV-Bereich entsprechend auch die Branchenvereinbarung zur Umsetzung des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes im Busbereich an den neuen Referenzzeitraum angepasst. Die neue Branchenvereinbarung setzt den mit der ersten Branchenvereinbarung begonnenen Ansatz fort, durch die Verständigung auf bestimmte Verfahren eine gemeinsame Erfüllung der verbindlichen Quoten zu ermöglichen. Die Einführung von Regelungen durch die Bundesländer über die Einhaltung der Mindestziele durch Vereinbarungen mit den Branchenverbänden (Ausgleich von Über- und Untererfüllung) sieht das Gesetz ausdrücklich vor.

Öffentliche Auftraggeber sollten sich im Zuge der Evaluierung der laufenden und zukünftigen Beschaffungen in Erinnerung rufen, dass dem Gesetz ein weiter Anwendungsbereich zugrunde liegt:

  • Umfasst wird nicht nur die unmittelbare Beschaffung von Fahrzeugen mittels der Vergabe von Lieferaufträgen (Kauf, auch Ratenkauf, Leasing oder Anmietung).
  • Auch Dienstleistungsaufträge, bei denen die Nutzung von Straßenfahrzeugen einen Teil der Leistungserbringung ausmachen wird (z. B. straßengebundener ÖPNV, Bedarfspersonenbeförderung, die Abholung/ Transport von Siedlungsabfällen oder die Post-/ Paketbeförderung und –zustellung auf der Straße), sind vom Anwendungsbereich des Gesetzes mitumfasst.

Ein Beispiel: Verfügt eine nach § 17 Abs. 1 KrWG zur Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtete Kommune über keine eigene Abfallsammel- und Transportinfrastruktur, ist diese bei der Vergabe von Dienstleistungen zur Einsammlung von Haushaltsabfällen grundsätzlich verpflichtet, den spezifischen Mindestprozentsatz an sauberen/emissionsfreien Nutzfahrzeugen an der Gesamtzahl der in dem jeweiligen Referenzzeitraum insgesamt beschafften Nutzfahrzeuge einzuhalten. Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger ist insoweit verpflichtet zu prüfen, ob die Mindestbeschaffungsquoten im Wege der vergaberechtskonformen „Abwälzung“ der Verpflichtung des Einsatzes von sauberen/emissionsfreien Nutzfahrzeugen auf den Auftragnehmer/Dienstleister zu erfolgen hat.

In der Anwendung der gesetzlichen Beschaffungsvorgaben müssen die örtlichen Entscheidungsträger die jeweiligen fach- und ggf. fördermittelspezifischen Anforderungen, haushälterische Restriktionen sowie die Vorgaben des Vergaberechts in Einklang bringen. Gestaltungsbedarf ergibt sich oftmals aus dem Spannungsverhältnis zwischen dem Auftrag zur Daseinsvorsorge, dem Gebot des wirtschaftlichen Handelns und der Nachhaltigkeit.

Wir betreuen eine Vielzahl von Unternehmen und Gebietskörperschaften im Bereich des Zuwendungs- und Vergaberechts. Unser Beratungsspektrum erstreckt sich von der Strukturierung des Vergabeverfahrens bis hin zur gerichtlichen Vertretung vor den zuständigen Nachprüfungsinstanzen auf nationaler und europäischer Ebene. Zum Beratungsangebot gehören damit etwa auch die Strukturierung von Ausschreibungen, die Prüfung von Teilnahmeanträgen und Angeboten, die rechtliche Begleitung bei den Verhandlungen sowie - im Bedarfsfall - Risikoeinschätzungen und Handlungsalternativen.

Sie haben Fragen zu unserer Beratung? Wir sind gerne für Sie da.

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