Seit mittlerweile 30 Jahren ist die sachgrundlose Befristung von Arbeitsverhältnissen auf maximal 24 Monate beschränkt. Die Regelungen hierzu im Teilzeit- und Befristungsgesetz („TzBfG“) sind seit dessen Einführung im dortigen § 14 abs. 2 unverändert. Neben der 24monatigen Höchstdauer gilt zudem, dass bis zu dieser Dauer eine Verlängerung maximal drei Mal erfolgen darf. Daneben gilt das vieldiskutierte Vorbeschäftigungsverbot, das bereits viele Gerichte beschäftigt hat.
Dies soll nun grundlegend geändert werden. Das Reformpaket der Bundesregierung sieht vor, dass die sachgrundlose Befristung von 24 Monaten auf 48 Monate ausgeweitet wird. Entsprechend soll auch die Verlängerungsmöglichkeit verdoppelt werden. Damit kann bis zu dieser Höchstdauer die Befristung sechsmal verlängert werden. Darüber hinaus soll zukünftig „auch eine erneute Ersteinstellung bei demselben Arbeitgeber möglich sein“. Allerdings sieht das Reformpaket vor, dass diese Regelungen nur für ArbeitnehmerInnen gelten, die vor dem 31. Dezember 2030 eingestellt werden.
Ohne zeitliche Begrenzung soll das Schriftformerfordernis für Befristungen aufgehoben werden.
Das Kündigungsrecht in Deutschland sieht bisher für den Regelfall einer Kündigung weder ein allgemeines Recht auf Abfindung vor noch haben Arbeitnehmer einen grundsätzlichen Anspruch auf eine Abfindung. Diese war bislang Verhandlungssache und die Höhe orientiert sich an den Erfolgsaussichten einer möglichen Kündigungsschutzklage.
Das Reformpaket der Bundesregierung sieht nun vor, dass für sog. Hochverdiener eine Regelung eingeführt werden soll, die eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit Abfindungsoption vorsieht. Diese Regelung soll zum 1. Januar 2027 eingeführt werden und sich an der Risikoträgerreglung im Finanzsektor orientieren. Wie genau diese Regelung aussehen soll, bleibt noch abzuwarten. Feststeht bereits, dass man ab einem Einkommen, welches das 1,75fache der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt, als Hochverdiener gilt.
Schon bislang werden Abfindungen, die aus Anlass der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, durch die sogenannte Fünftelregelung steuerlich günstiger behandelt. Der Steuersatz, der auf die Abfindung angewandt wird, bemisst sich so, als wäre die Abfindung verteilt auf die letzten fünf Jahre gezahlt worden (§§ 24, 34 EStG). Wenn es jetzt heißt, dass „Abfindungszahlungen steuerlich privilegiert [werden], wenn zügig eine neue Beschäftigung aufgenommen wird“, kann dies mehrere Bedeutungen haben. Die bisher bereits bestehende Privilegierung kann auf diese Fälle beschränkt werden, in denen zügig eine neue Beschäftigung aufgenommen wird, oder zu der bereits bestehenden wird eine zusätzliche Privilegierung eingeführt.
Man darf gespannt sein, wie der steuerliche Anreiz ausgestaltet wird und ob er eine ausreichende Motivation zu stärkeren Bemühungen um eine Anschlussbeschäftigung sein wird.
Gerichtliche Entscheidungen des EuGH und des BAG aus dem Jahr 2024 haben den Einsatz von sogenannten Vorrats-SE zur Vermeidung von Mitbestimmung gebilligt (EuGH C-706/22; BAG 1 ABR 37/20 – „Olympus“). Dies hat dazu geführt, dass diese Gestaltungsform weiter verbreitet eingesetzt wird, als es bis zu dieser Entscheidung der Fall war, und eine heftige Diskussion über die Zukunftsfähigkeit des deutschen Mitbestimmungsmodells ausgelöst. Diese Entwicklung möchte die Regierungskoalition jetzt stoppen oder möglicherweise auch zurückdrehen.
Da die Regeln zur Mitbestimmung in der SE auf europäischem Recht beruhen, ist zu erwarten, dass Änderungen an den deutschen Umsetzungsgesetzen mittelfristig vom EuGH überprüft werden.
Darüber hinaus kündigt die Regierungskoalition an, dass sie sich „mit Nachdruck dafür ein[setzt]“, dass die neue unionsweite 28. Gesellschaftsform die deutsche Unternehmensmitbestimmung nicht unterminieren wird. Dies lässt vermuten, dass es sich nicht um ein deutsches nationales Gesetzgebungsvorhaben handelt, sondern dass die Regierungskoalition die europäische Gesetzgebung entsprechend beeinflussen möchte. Hintergrund ist, dass die EU-Kommission beabsichtigt, in jedem einzelnen Mitgliedstaat eine maximal harmonisierte 28. Rechtsform den jeweiligen nationalen Verbandsformen zur Seite zu stellen (28. Rechtsform des EU-Rechts neben den bestehenden nationalen Rechtsformen der 27 Mitgliedsstaaten). Es bleibt abzuwarten, inwieweit die deutsche Mitbestimmung bei der Einführung einer 28. Gesellschaftsform erneut zur Bremse für die Vertiefung des europäischen Binnenmarktes wird, nachdem die deutschen Forderungen zum Erhalt der nationalen Bestimmungen zur Unternehmensmitbestimmung bereits die Einführung der SE um Jahrzehnte verzögert und die Schaffung einer Europäischen Privatgesellschaft (SPE) zum Scheitern gebracht haben.
Die Bundesregierung hat sich mit ihrem Reformpaket zudem auf die Fahne geschrieben, Bürokratie abzubauen. Dies soll maßgeblich, durch die „Berichtspflichten-Bremse“ erfolgen. Zum einen sollen pauschale Berichtspflichten an staatliche Stellen abgebaut werden. Zum anderen soll künftige Gesetzgebung Berichtspflichten vermeiden.
Welche Berichtspflichten genau abgeschafft werden sollen, bleibt jedoch offen.
Das deutsche Gesetz kennt einige betriebliche Beauftragte, die ab einer bestimmten Größe und unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtend bestellt werden müssen. Hierzu zählen unter anderem der Datenschutzbeauftragte, der Sicherheitsbeauftragte und der Brandschutzbeauftragte.
Nach der Vorstellung der Bundesregierung sollen diese zukünftig nicht mehr verpflichtend bestellt werden müssen, soweit sie nicht auf EU-Vorgaben beruhen. Nach der Vorstellung der Bundesregierung soll hier die Verantwortung verstärkt in die Hände der Unternehmen gelegt werden. Diese sollen jedoch bei Verstößen auch mit „hohen Strafen“ belegt werden.
Fazit
Welche Auswirkungen das Reformpaket auf Ihr Unternehmen haben wird, bleibt noch abzuwarten. Das Reformpaket der Bundesregierung ist aktuell nur ein Vorhaben. Sämtliche Punkte müssen zunächst noch in ein Gesetz gegossen werden.
Soweit die Regierung ihr Reformpaket in dieser Form umsetzen wird, kann man jetzt schon sagen, dass vor allem im Befristungsgesetz die größte Veränderung seit 30 Jahren stattfinden wird. Wie die Abfindungsoption für Hochverdiener aussehen wird, und ob diese einen wirklichen Vorteil für Unternehmen bringen wird, bleibt noch abzuwarten. Ansonsten wird eine Aufnahme der SE in das Mitbestimmungsrecht bei zukünftigen Umstrukturierungen zu beachten sein.
Wir werden Sie in jedem Fall über Gesetzesänderungen auf dem Laufenden halten und stehen Ihnen jederzeit für Fragen zur Verfügung.

