Legal News Gesundheitswirtschaft März 2024

Morgen soll der Bundesrat endgültig über das Krankenhaustransparenzgesetz entscheiden, nachdem der Vermittlungsausschuss dem Gesetz zugestimmt hat. Währenddessen reißt die Kritik am geplanten Gesetz nicht ab. Wir haben die wichtigsten Aspekte für Sie zusammengefasst und informieren über die inzwischen vorliegenden Entscheidungsgründe des jüngsten BSG-Urteils zur vollstationären Notfallbehandlung und die Chancen, die sich aus dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz ergeben.

Hinweisen möchten wir an dieser Stelle gerne auf unser Web Seminar zum Thema „Dezentrale (Eigen-) Versorgung aus PV-Anlagen vor Ort“ am 18.04.2024. Weitere Informationen und die Möglichkeit zur Anmeldung finden Sie hier.

Wir wünschen eine angenehme Lektüre!

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Marc Anschlag, LL.M.
Rechtsanwalt


Inhaltsverzeichnis

Krankenhaustransparenzgesetz – Einigung im Vermittlungsausschuss

Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat hat dem Gesetz zur Förderung der Qualität der stationären Versorgung durch Transparenz (kurz „Krankenhaustransparenzgesetz“) in seiner Sitzung vom 21.02.2024 zugestimmt. Damit haben Bund und Länder nach dem monatelangen Streit um mehr Transparenz bei Klinikbehandlungen eine Einigung erzielen können. Indes reißt die Kritik am geplanten Gesetz nicht ab.

Vollstationäre Notfallbehandlung: Neue Herausforderungen für Krankenhäuser

Vor wenigen Monaten weichte das BSG die Anforderungen an das Vorliegen einer stationären Aufnahme auf. Es entschied, dass eine kurzzeitige Notfallbehandlung im erstangegangenen Krankenhaus bei zeitnaher Verlegung in ein anderes Krankenhaus für eine stationäre Aufnahme ausreiche, wenn die Notfallbehandlung im zunächst angegangenen Krankenhaus eine hohe Intensität aufweise (wir berichteten). Inzwischen liegen die Entscheidungsgründe des Urteils vor, und diese halten für Krankenhäuser neue Informationspflichten bereit.

Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz – Ein erster Schritt zum ESG-Reporting

Mit der seit dem 01.01.2024 geltenden Absenkung der Anzahl ab 1.000 Angestellten wird der Anwendungsbereich des LkSG vergrößert. Neben der weit auszulegenden Anzahl der Angestellten gilt das LkSG grundsätzlich rechtsformunabhängig und somit auch für Stiftungen, Vereine und Körperschaften. Mit dem LkSG können Unternehmen frühzeitig Regularien des ESG umsetzen, und es bietet sich so die Chance, sich von Wettbewerbern abzusetzen