Editorial
Sehr geehrte Damen und Herren,
in wenigen Tagen geht der neue Krankenhausplan NRW an den Start. Wir informieren über die wichtigsten Schritte der Umsetzung, die von den Krankenhäusern jetzt zu bewältigen sind. Weiter bringen wir Sie zusammen mit den Kollegen von BDO in Sachen Umsatzsteuer auf Fertigarzneimittel auf den aktuellen Stand. Die jüngst ergangenen Urteile des BSG vom 18.08.2022 haben wir dabei selbstverständlich berücksichtigt. Ebenfalls auf der Agenda des BSG: Die Fallzusammenführung in Fällen fiktiver Beurlaubung – erlaubt oder nicht?
Wir wünschen Ihnen eine angenehme Lektüre!
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Marc Anschlag, LL.M.
Inhalt
Krankenhausplan NRW: Startschuss am 01. September 2022
Nachdem die Rahmenvorgaben zum neuen Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen Ende April 2022 veröffentlicht worden sind, geht es nun um die „praktische Umsetzung“ des Plans. Hierzu hat das zuständige Ministerium am 10.08.2022 einen Zeitplan zur Durchführung der regionalen Planungsverfahren vorgestellt und über das weitere Vorgehen informiert.
Fiktives wirtschaftliches Alternativverhalten: BSG wird entscheiden
Höchstrichterlich bislang ungeklärt ist die Frage, ob § 8 Abs. 5 Satz 3 KHEntgG auch in den Fällen einer fiktiven Beurlaubung die abrechnungstechnische Zusammenfassung zweier stationärer Aufenthalte verbietet. Jüngst hat sich zwar das LSG Rheinland-Pfalz mit der Fragestellung beschäftigt. Doch die Reise durch die Instanzen geht weiter.
Umsatzsteuer bei ambulanten Fertigarzneimittelabgaben durch Krankenhausapotheken
In dieser Angelegenheit tritt zunehmend Verwirrung anstatt Klärung auf, da nach wie vor noch nicht geklärt ist, ob die Abgabe von Fertigarzneimitteln als umsatzsteuerfrei zu behandeln ist oder ob der ermäßigte USt-Satz zur Anwendung kommt, sofern die Abgabe von Fertigarzneimitteln bei gemeinnützigen Krankenhausträgern aus dem Zweckbetrieb erfolgt.