Whistleblowing und Hinweisgeberschutzgesetz – Hinweisgebermeldesystem wird in Kürze Pflicht

Seit den bekannten Fällen rund um Edward Snowden oder Julian Assange hat sich der Begriff „Whistleblowing“ noch mehr mit Leben gefüllt. Diese Entwicklung hat zur Verabschiedung einer „Whistleblower-Richtlinie“ auf europäischer Ebene geführt, die durch den deutschen Gesetzgeber bis Ende 2021 umgesetzt werden muss. Ein Referentenentwurf für ein Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) liegt vor und verdeutlicht, mit welchen gesetzgeberischen Veränderungen in Kürze zu rechnen ist. Alle Akteure auch im Gesundheitswesen sollten sich hierauf einstellen. Zwar ist der Schutz von Hinweisgebern dem Recht der Gesetzlichen Krankenversicherung nicht fremd (s. § 135a Abs. 3 und § 197 Abs. 2a SGB V), und es finden sich auch in Krankenhausgesetzen der Länder entsprechende Regelungen (s. § 28 BremKrhG, § 15 NKHG (Nds.)). Doch greift das geplante Hinweisgeberschutzgesetz wesentlich weiter.

Wesentliche Inhalte des Gesetzentwurfs

Im Kern sollen durch das Hinweisgeberschutzgesetz Beschäftigte geschützt werden, die entweder durch eine interne oder externe Meldung ein straf- oder bußgeldbewehrtes Verhalten ihres Arbeitgebers offenbaren. Möglich sind danach auch Meldungen über sonstige Verstöße gegen Gesetze, Rechtsverordnungen und auch EU-Recht. Zum Beschäftigtenkreis gehören auch Auszubildende, Beamte, Tarifbeschäftigte und sogar arbeitnehmerähnlich beschäftigte Personen. Es ergibt sich damit ein sehr weiter Anwendungsbereich für Whistleblowing in Gesundheitseinrichtungen.

Sofern der Beschäftigte einen hinreichenden Verdacht auf einen Verstoß geschöpft hat, kann er sich an eine interne oder externe Meldestelle wenden. Verpflichtend ist die Einrichtung eines sicheren Meldesystems, welches vor allem die meldende Person, aber auch die Person, auf die sich der Verdacht bezieht, schützt. Dies betrifft auch die datenschutzkonforme Dokumentation über den Vorgang. Die Meldestelle muss die geeigneten Schritte zur Aufklärung des Verdachts einleiten und dem Meldenden binnen drei Monaten über geplante Folgemaßnahmen berichten. Danach kann sich der Meldende in begründeten Ausnahmefällen sogar an die Öffentlichkeit wenden, ohne negative Rechtsfolgen befürchten zu müssen. Dem Meldenden und auch dem von der Meldung Betroffenen dürfen aufgrund seiner Meldung keine Repressalien drohen, also insbesondere keine arbeits- oder strafrechtlichen Folgen.

Anknüpfend an die Verpflichtung zur Umsetzung in innerstaatliches Recht bis zum 17.12.2021 müssen Unternehmen ab 250 Beschäftigten ein Hinweisgebersystem bis zu diesem Zeitpunkt etabliert haben. Unternehmen zwischen 50 und 250 Beschäftigten bleibt bis zum 17.12.2023 Zeit für die Umsetzung.

Das Hinweisgebermeldesystem ist nicht deckungsgleich mit dem bereits verpflichtenden Critical Incident Reporting Systems (CIRS) in Krankenhäusern. Die darin vorgesehenen Meldevorfälle decken sich nur zum Teil mit dem Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes, da letzteres einerseits einen weiteren Kreis möglicher Meldefälle umfasst und zudem von CIRS unabhängig ein Meldesystem zu etablieren ist, das im Einklang mit den Anforderungen des Hinweisgeberschutzgesetzes steht. Das Hinweisgeberschutzgesetz ist hinsichtlich der Anforderungen an ein erforderliches Meldesystem auch wesentlich konkreter als die bisherigen auf Risikomanagement ausgerichteten Regelungen in § 136a Abs. 3 SGB V.

Es drohen sowohl bußgeldrechtliche Sanktionen (bis zu EUR 100.000,00) als auch verschuldensunabhängige Schadensersatzansprüche, wenn die Vorgaben des Hinweisgeberschutzgesetzes nicht umgesetzt werden.


Fazit

Gerade auch im Hinblick auf das vor seiner Einführung stehenden „Unternehmensstrafrecht“, aber auch in Bezug auf sonstige öffentlich-rechtliche oder arbeitsrechtliche Verstöße können durch eine Meldung nach dem künftigen Hinweisgeberschutzgesetz frühzeitig interne Ermittlungen starten, die mögliche Sanktionen mildern können. Mitunter können öffentliche Verfahren vermieden werden, wenn der Verstoß durch interne Hinweise abgestellt werden kann. Das zeigt, dass es sich durchaus lohnt, ein sinnvolles System einzurichten.

Die Einrichtungen im Gesundheitswesen haben sich darauf einzustellen, dass nach dem noch in diesem Jahr zu erwartenden Hinweisgeberschutzgesetz ein anonymes Meldesystem zu etablieren ist, das im Einklang mit den gesetzgeberischen Pflichten steht, um Bußgeldsanktionen zu entgehen. BDO Compliance Assistance nimmt Ihnen diese Verpflichtungen ab, ergänzt durch weitere Assistance-Leistungen. Für weitere Informationen zu unserem Angebot verweisen wir auf das beigefügte Produktblatt.

Produktblatt Compliance Assistance