Legal News Gesundheitswirtschaft Mai 2022

Sehr geehrte Damen und Herren,

seit einigen Tagen sorgt ein Urteil des Bundessozialgerichts für Wirbel, das auch oft bereits seit Jahrzehnten bestehende Kooperationen im Krankenhausbereich auf den Prüfstand stellt. Wir haben die bereits vorliegenden Aussagen des Bundessozialgerichts für Sie zusammengefasst. In zwei weiteren Beiträgen informieren wir über die schon bald endenden Fristen zur Meldepflicht in Sachen Transparenzregister und ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Münster zur Umsatzsteuerfreiheit von Leistungen im Bereich des betreuten Wohnens.

Wir wünschen Ihnen eine angenehme Lektüre!

Inhaltsverzeichnis

Bundessozialgericht setzt dem Outsourcing im Krankenhaus Grenzen

Wie das BSG kürzlich entschied, sind Krankenhäuser verpflichtet, für die im Versorgungsauftrag ausgewiesenen Bereiche die räumliche, apparative und personelle Ausstattung zur Erbringung der wesentlichen Leistungen selbst vorzuhalten. Dem entgegenstehende Kooperationen führen dazu, dass die vom Partner erbrachten Leistungen nicht als allgemeine Krankenhausleistung gegenüber der Krankenkasse abgerechnet werden können. 

Transparenzregister - Pflicht zur Geldwäsche-Compliance auch für Gesundheitsunternehmen zur Vermeidung von Bußgeldern 

Jede private Vereinigung mit Sitz in Deutschland muss ihre wirtschaftlich Berechtigten melden. Tut sie dies nicht, drohen hohe Bußgelder. Die bislang befreiten Gesellschaften profitieren von einer Übergangsregelung, deren Frist für die Rechtsform der GmbH am 30.06.2022 endet. Andere Rechtsformen haben teils noch bis Ende 2022 Zeit. Es empfiehlt sich jedoch, nicht zu warten, da diese Meldepflicht in jedem Fall erfüllt werden muss. 

Umsatzsteuerfreiheit von Leistungen im Zusammenhang mit betreutem Wohnen

Für eine ganze Reihe von Pflegeheimen dürfte das inzwischen rechtskräftige Urteil des Finanzgerichts Münster vom 25.01.2022 (Az. 15 K 3554/18 U) zu Leistungen im Zusammenhang mit betreutem Wohnen von Interesse sein, wonach die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 UStG Anwendung findet.