Nach Energiekostenzuschuss für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen jetzt auch Finanzhilfe für Praxen

Bekanntlich sieht sich auch die Gesundheitswirtschaft mit einem enormen Anstieg der Gas- und Strompreise konfrontiert. Darunter leiden am Ende Leistungserbringer und Patienten gleichermaßen.

Um die Leistungserbringer im Gesundheitswesen finanziell zu unterstützen und somit die Gesundheitsversorgung aufrecht zu erhalten, haben sich die zuständigen Akteure auf Bundesebene auf verschiedene Zuschüsse geeinigt.

Nach Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen sollen nun auch Praxen finanzielle Unterstützung erhalten. Darüber haben sich die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband am 29.03.2023 verständigt. Das gilt jedenfalls für Praxen mit besonders hohem Energieverbrauch. Darunter fallen Praxen für Radiologie, Strahlentherapie und Dialyse. Über die Sonderregelung sollen zunächst bezogen auf den Zeitraum vom 01.01.2023 bis 31.12.2023 die Mehrkosten ersetzt werden. Eine Verlängerung des Bewilligungszeitraumes wird diskutiert. Dieser Schritt ist zu begrüßen, denn vor allem bei Praxen, die angesichts ihrer fachlichen Ausrichtung einen besonders hohen Stromverbrauch aufweisen, droht andernfalls eine massive Reduzierung der Betriebszeiten, was wiederum zu längeren Wartezeiten für die Patienten führen würde.

FRISTEN BEACHTEN

Zwei Tage später, nämlich am 31.03.2023, beschlossen GKV-Spitzenverband (gemeinsam mit dem Verband der PKV) und Deutsche Krankenhausgesellschaft Änderungen bei der EWS-Kostenausgleich-Nachweisvereinbarung vom 23.01.2023, die die Einzelheiten der den zugelassenen Krankenhäusern gemäß § 26f KHG zustehenden Ausgleichzahlung für den Zeitraum Oktober 2022 bis April 2024 regelt. Nachdem die Fristen für das Jahr 2022 bereits abgelaufen sind, bleiben den Krankenhäusern aufgrund der Änderungsvereinbarung jetzt noch wenige Tage Zeit (Frist: 13.04.2023), die Meldungen betreffend die Monate Januar bis Dezember 2023 abzugeben bzw. bereits abgegebene Meldungen zu korrigieren. Die Frist für den Bewilligungszeitraum Januar bis einschließlich April 2024 läuft noch bis zum 02.04.2024.

Am 22.02.2023 beschloss der GKV-Spitzenverband konkrete Vorgaben zur Geltendmachung einrichtungsindividueller Ergänzungshilfen für leitungsgebundenes Erdgas, leitungsgebundene Fernwärme und leitungsgebundenen Strom. Hierdurch sollen zugelassene teil- und vollstationäre Pflegeeinrichtungen sowie Kurzzeitpflegeeinrichtungen gefördert werden. Der Anspruch beruht auf § 154 SGB XI und bezieht sich auf den Zeitraum Oktober 2022 bis einschließlich April 2024. Erstattet wird die Differenz zwischen den Energiekosten im März 2022 und den nun gestiegenen Energiekosten. Zwar lief die Frist für die rückwirkende Geltendmachung des Erstattungsanspruchs im März 2023 ab. Jedoch kann die Ergänzungshilfe für Folgemonate unter Beachtung der hierfür geltenden Frist (15. des Folgemonats) geltend gemacht werden.

Die Beantragung der Hilfen stellt viele Einrichtungen angesichts der Komplexität des Verfahrens vor große Schwierigkeiten. Die entsprechenden Fristen zu wahren und eine Anspruchsberechtigung zu prüfen, ist dabei der erste wichtige Schritt, um die Zuschüsse zu erlangen und die Gesundheitseinrichtung so vor den gestiegenen Energiekosten in größtmöglichem Umfang zu schützen.

Gerne beraten und unterstützen wie Sie bei einer ggf. erforderlichen Antragstellung.

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