Lauterbachs Krankenhausreform – Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Ansprechpartner: Prof. Dr. Volker Penter, BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Der Zeitplan für die Krankenhausreform ist nicht mehr einzuhalten. Angekündigt war das Inkrafttreten eines entsprechenden Gesetzes zum 01.01.2024. Das ist nun hinfällig. 

Im September 2023 hatte Bundesgesundheitsminister Lauterbach verkündet, dass die Krankenhausreform voraussichtlich in vier Teilen umgesetzt wird: Krankenhaustransparenzgesetz, Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz, Reform der Notfallversorgung, Reform der Rettungsdienste.

Mit Beschluss des Bundestages vom 19.10.2023 wurde der Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Qualität der stationären Versorgung durch Transparenz (kurz „Krankenhaustranzparenzgesetz“) vorgelegt. Am 24.11.2023 erfolgte der Beschluss des Bundesrates, zu diesem Gesetzesvorhaben den Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat anzurufen. 

Für das Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsqualität im Krankenhaus und zur Reform der Vergütungsstrukturen vom September 2023 (kurz „Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz – KHVVG“) liegt ein mehrfach angepasster Arbeitsentwurf vor, der nicht öffentlich und in der derzeitigen Form wegen anhaltender Vorbehalte der Länder nicht beschlussfähig ist. Ziel ist es nun, im Januar 2024 einen Referentenentwurf vorzulegen. Das ist ambitioniert. 

Hinsichtlich der Reform der Notfallversorgung und der Rettungsdienste gibt es Empfehlungen der Regierungskommission. 

Krankenhaustransparenzgesetz

Wesentliche Inhalte des Gesetzentwurfes sind die Definition bundeseinheitlicher Versorgungsstufen und das Transparenzverzeichnis.

Folgende Versorgungsstufen sollen zukünftig unterschieden werden:

  1. Level 3U für Hochschulklinika mit im Gesetzesentwurf definierten Mindestleistungsgruppen
  2. Level 3 für Maximalversorger, die keine Hochschulklinika sind, mit den im Gesetzesentwurf definierten Mindestleistungsgruppen
  3. Level 2 mit mindestens zwei internistischen und zwei chirurgischen Leistungsgruppen, den Leistungsgruppen Intensivmedizin und Notfallmedizin sowie zusätzlich drei weiteren Leistungsgruppen
  4. Level 1n mit mindestens den Leistungsgruppen Allgemeine Innere Medizin, Allgemeine Chirurgie, Intensivmedizin sowie Notfallmedizin
  5. Level F für Fachkrankenhäuser
  6. Level 1i für Krankenhäuser, die eine sektorenübergreifende Versorgung und in der Regel keine Notfallmedizin erbringen.

Das Bundesministerium für Gesundheit möchte ab dem 01.04.2024 in einem Transparenzverzeichnis im Internet insbesondere die folgenden Informationen veröffentlichen:

  • die Fallzahl der erbrachten Leistungen nach Leistungsgruppen,
  • die Versorgungsstufe,
  • die personelle Ausstattung im Verhältnis zum Leistungsumfang,
  • Daten zur Qualitätssicherung (z.B. Komplikationsraten, Todesfälle).

Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz

Der nicht öffentliche Entwurf des Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz soll nach Informationen der Fachpresse unter anderem Regelungen enthalten zur

  1. Definition von Leistungsgruppen; gestartet werden soll mit 64 Leistungsgruppen aus der Systematik von Nordrhein-Westfalen plus fünf weiteren Leistungsgruppen und Qualitätskriterien, die im Krankenhausplan NRW 2022 veröffentlicht worden sind
  2. Zuordnung der Leistungsgruppen durch die Länder
  3. Einführung einer Vorhaltefinanzierung von 60 Prozent der Gesamtbetriebskosten ab dem Jahr 2025 unter Einschluss der Pflegepersonalkosten 
  4. Einführung von sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen, bisher diskutiert unter dem Begriff der „Level 1i-Krankenhäuser“.

Fazit

Die Krankenhausreform geht nur mühsam voran. Die Länder bangen um ihre Planungshoheit in der stationären Versorgung. Diese Bedenken auszuräumen, wird schwer. Leidtragende sind die Krankenhäuser. Denen fehlt die Planungssicherheit. Das Problem der ausreichenden Investitionsfinanzierung seitens der Länder bleibt ungelöst.