Energiepreisbremsen: Welche Fristen sind wichtig und welche gelten überhaupt?

Energiepreisbremsen: Welche Fristen sind wichtig und welche gelten überhaupt?

Die Energiepreisbremse, ein bedeutendes Instrument in der Bewältigung der Herausforderungen im Energiebereich, stellt Unternehmen aktuell vor gewisse Herausforderungen. Insbesondere steht bis zum 31. Mai 2024 für alle verpflichteten Unternehmen die finale Selbsterklärung an. Das ist jedoch nicht die einzige Frist, die in 2024 laut Gesetz einzuhalten ist. Und leider gibt es teilweise widersprüchliche Angaben im Gesetzestext. Dies geht so weit, dass das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) nun ein offizielles Schreiben an die vier Übertragungsnetzbetreiber in Deutschland gerichtet hat, um seine Rechtsauffassung darzustellen. Im Folgenden möchten wir einen kurzen Überblick über die Aussagen des BMWK geben und auf eine weitere wichtige Frist hinweisen. 
 

I.    Selbsterklärungen von Letztverbrauchern 

1.    Abgabe der 2 Mio. EUR-Meldung spätestens zum 31. März 2024?

Letztverbraucher, die Unternehmen sind und bei denen die ihnen, einschließlich verbundener Unternehmen, gewährte Entlastungssumme einen Betrag von 2 Mio. EUR überschreitet, sind verpflichtet, dies ihren Lieferanten und der Prüfbehörde unverzüglich nach Kenntnis mitzuteilen. Hierzu hatten wir Sie zuletzt mit unserer E-Mail vom 19. Dezember 2023 informiert.  Ohne diese Mitteilung darf die Entlastung für dieses Unternehmen nicht mehr als 2 Mio. EUR betragen. Darüber hinaus gewährte Entlastungen sind vom Lieferanten zurückzufordern. Dies hat der Lieferant im Wege der Endabrechnung sicherzustellen. § 12 Abs. 3 Nr. 2 lit. b lit. aa) StromPBG nennt dabei eine Frist für die Mitteilung der Überschreitung von 2 Mio. EUR: 31. März 2024. 

Die eigentliche Grundlage für die Mitteilungspflicht – die an den Letztverbraucher adressiert ist – nennt hingegen keine konkrete Frist für die Mitteilung („unverzüglich nach Kenntnis“). Die Lieferanten sind jedoch an § 12 StromPBG gebunden. Was gilt also? Die Prüfbehörde ist laut einer derzeit noch nicht veröffentlichten Information der Auffassung, dass es sich bei der Fristangabe in § 12 Abs. 3 Nr. 2 lit. b lit. aa StromPBG um ein Redaktionsversehen handele. Die FAQs würden diesbezüglich in Kürze angepasst. Den eindeutigen Gesetzestext kann man mit FAQs allerdings nicht ändern. Es ist daher den betroffenen Letztverbrauchern zu raten, die Mitteilung so schnell wie möglich, im besten Fall bis zum 31. März 2024 beim Lieferanten und der Prüfbehörde einzureichen, wenn dies bisher noch nicht erfolgt ist. Nicht nur wegen des Risikos der Rückforderung von Entlastungen, sondern auch weil das Versäumen der Mitteilung bußgeldbewehrt ist.
In diesem Zusammenhang ist es noch nicht abschließend geklärt, ob für die 2 Mio. EUR-Grenze auch solche Entlastungen maßgeblich sind, die nicht beim Letztverbraucher verbleiben, weil er sie als Vermieter an seine Mieter gem. § 12a StromPBG weitergegeben hat. Für die vorläufige Selbsterklärung äußert sich das BMWK in seinen FAQs wie folgt:

„Für Zwecke der Mitteilung/Selbsterklärungen nach § 22 Absatz 1 EWPBG bzw. § 30 Absatz 1 StromPBG sind nur die Entlastungsbeträge zu berücksichtigen, die jeweils die Kriterien einer Beihilfe im Sinne des EU-Beihilferechts erfüllen; Entlastungen ohne Beihilfecharakter oder nach § 26a EWPBG bzw. § 12a StromPBG weiterzugebende Entlastungen bleiben hier unberücksichtigt.“

Nach unserer Auffassung lässt sich dies auf die Mitteilung nach § 30 Abs. 2 StromPBG übertragen.

Allerdings heißt es in den FAQs des BMWK an anderer Stelle:

„Für die Schwelle von € 2 Mio. zur Meldepflicht nach § 22 Absatz 2 EWPBG bzw. § 30 Absatz 2 StromPBG sind sämtliche Entlastungen zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob diese die Kriterien einer Beihilfe im EU-beihilferechtlichen Sinn erfüllen oder nicht. Entlastungen, die keinen Beihilfecharakter haben (z.B. Entlastungen, die nach § 26 EWPBG bzw. § 12a StromPBG an Mieter weitergegeben werden), sind dabei explizit mit deren Wert aufzuführen.“

Zu empfehlen ist daher, eine 2 Mio. EUR-Meldung so schnell wie möglich gegenüber den Lieferanten und der Prüfbehörde abzugeben, auch wenn die beim Unternehmen oder Unternehmensverbund selbst verbleibende Entlastung wegen der Weitergabe von Entlastungen im Rahmen von Mietverhältnissen niedriger ist.

2.    Fristverlängerung für finale Selbsterklärung bis zum 31. August 2024

Das BMWK stellt in seinem Schreiben (abrufbar unter Kopfbogen AbtL WE (bmwk.de)) nochmals (wie bereits in seinen FAQs, abrufbar unter ewpbg-hoechstgrenze-selbsterklaerung.pdf (bmwk.de)) klar: 

In begründeten Fällen kann eine Fristverlängerung für die Abgabe der finalen Selbsterklärung durch den Letztverbraucher bei der Prüfbehörde beantragt werden. Die gesetzliche Frist läuft eigentlich am 31. Mai 2024 ab. Für viele Letztverbraucher ist diese Frist tatsächlich unmöglich einzuhalten, da bspw. noch Abrechnungen seitens der Lieferanten oder andere erforderliche Unterlagen fehlen. Die Frist kann in solchen Fällen auf Antrag bis zum 31. August 2024 verlängert werden. Laut der FAQs des BMWK soll die Antragstellung über das Antragsportal der Prüfbehörde erfolgen (https://pruefbehoerde.pwc.de/). Hierfür muss eine Registrierung im Antragsportal erfolgen. 

Unklar bleibt weiterhin, welche begründeten Fälle im Einzelnen für eine Fristverlängerung anerkannt werden. Wir gehen jedoch davon aus, dass dies von der Prüfbehörde großzügig gehandhabt wird. Wenn Sie sich mit Ihrem Unternehmen in der Lage sehen, bis zum 31. Mai 2024 die finale Selbsterklärung einzureichen, empfehlen wir, dies auch zu tun. 

Sollten Sie für Ihre finale Selbsterklärung ein Testat eines Wirtschaftsprüfers benötigen, das Testat wird aber sehr wahrscheinlich nicht rechtzeitig erstellt werden können, sollten Sie einen Antrag auf Fristverlängerung stellen. Möglicherweise verlangt die Prüfbehörde hier eine Bestätigung des Wirtschaftsprüfers, dass eine rechtzeitige Erstellung des Testats nicht möglich ist.
 

II.    Endabrechnungen der Lieferanten gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber spätestens zum 31. Mai 2025


Gem. § 12 Abs. 3 StromPBG läuft die Frist für die Endabrechnung am 30. Juni 2024 ab. Diese Frist soll sich um drei Monate verschieben, d.h. bis zum 30. September 2024, wenn der Letztverbraucher erfolgreich einen Antrag auf Fristverlängerung gestellt hat (siehe oben).

Gem. § 31 Abs. 1 Nr. 2 lit. b StromPBG müssen Lieferanten unverzüglich nach der Endabrechnung gem. § 12 Abs. 3 StromPBG bis zum 31. Mai eines Kalenderjahres zusammengefasst die Endabrechnung der im Vorjahr gewährten Entlastungsbeträge gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber mitteilen.

Das BMWK stellt in seinem Schreiben klar, dass mit dem 31. Mai gem. § 31 Abs. 1 Nr. 2 lit. b StromPBG nicht der 31. Mai 2024 gemeint sein kann, da die Frist für die Endabrechnung gem. § 12 Abs. 3 StromPBG erst danach abläuft. Die Fristen widersprechen sich. Daher könne nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift nur der 31. Mai 2025 gemeint sein und als das in Bezug zu nehmenden Vorjahr das Jahr 2023, in dem die Entlastungen gewährt wurden.