Überblick zur neuen elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung („eAU“) aus arbeitsrechtlicher Sicht

Mit Wirkung zum 1. Januar 2023 wurde – nach wiederholter Verschiebung des Inkrafttretens der Änderungen - die sogenannte elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) eingeführt. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in ihrer bisherigen (Papier)form hat für den Großteil der Arbeitnehmer ausgedient. Arbeitgeber müssen sich an die neuen Rahmenbedingungen bei der Meldung und dem Abruf von Arbeitsunfähigkeitsdaten gewöhnen.

Fazit

Arbeitgeber müssen sich auf zwei parallele Verfahren zum Nachweis der Arbeitsunfähigkeit einrichten und die bestehenden Regelungen hierzu überprüfen. Sofern noch nicht erfolgt, sollten sich Personal- und Payrollabteilungen sehr zeitnah an die veränderten Vorgaben und die Voraussetzungen für den Abruf der Arbeitsunfähigkeitsdaten vertraut machen und entsprechende Prozesse etablieren. Hierbei ist insbesondere auch auf die Wahrung datenschutzrechtlicher Vorgaben (z.B. Zeitpunkt des Abrufs) zu achten. Zudem muss die neue Rechtslage jedenfalls bei Neuabschluss von Arbeitsverträgen, kollektiven Vereinbarungen (Betriebsvereinbarung/Tarifvertrag) sowie sonstigen internen Handlungsanweisungen und Richtlinien berücksichtigt werden.

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