UPDATE | Energiepreisbremsen | Aktueller Handlungsbedarf

Im Zusammenhang mit den Energiepreisbremsengesetzen (StromPBG und EWPBG) möchten wir Sie sowohl auf anstehende Fristen als auch aktuellen Handlungsbedarf und neueste Entwicklungen hinweisen. 

Das Wichtigste auf einen Blick:

  1. E-Mail-Adressen für die Übersendung bestimmter Mitteilungen/Erklärungen/Unterlagen
  2. Arbeitsplatzerhaltungspflicht – Erklärung zur Beschäftigungssicherung bis zum 31. Juli 2023, wenn das Unternehmen (voraussichtlich) mehr als 2 Mio. EUR Entlastung erhält
  3. Anpassung der zum 31. März 2023 abgegebenen Selbsterklärung, insbesondere aufgrund der Differenzbetragsanpassungsverordnung
  4. Erklärung gegenüber Prüfbehörde und Lieferant, wenn mehr als 2 Mio. EUR Entlastung tatsächlich in Anspruch genommen werden
  5. Novelle der Energiepreisbremsengesetze wurde am 23. Juni 2023 verabschiedet, das BMWK hat neue FAQs veröffentlicht und es wurden Postfächer für die Einreichung von Unterlagen für die Prüfbehörde eingerichtet

Hierzu im Einzelnen:

 

Für die Übersendung bestimmter Mitteilungen/Erklärungen/Unterlagen im Rahmen der Energiepreisbremsen sind auf der Website des BMWK jeweils Postfächer zur Verfügung gestellt worden (BMWK - Gas- und Strompreisbremse):

  • Wer: Letztverbraucher/Kunden bei Entlastung über 2 Mio. EUR
  • Was: Tarifverträgen/Betriebsvereinbarungen/Erklärungen gem. § 37 Abs. 2 S. 1 StromPBG/§ 29 Abs. 2 S. 1 EWPBG (Stichwort: Arbeitsplatzerhaltungspflicht)
  • Bis wann: Bis zum 31. Juli 2023
  • E-Mail-Adresse: e_preisbremsen_arbeitsplatzerhalt@pwc.com

  • Wer: Letztverbraucher/Kunden bei Entlastung über 25 Mio. EUR
  • Was: Verzichts-Erklärungen gem. § 37a Abs. 6 StromPBG/§ 29a Abs. 6 EWPBG (Stichwort: Boni- und Dividendenverbot)
  • Bis wann: Bis zum 31. Juli 2023
  • E-Mail-Adresse: de_preisbremsen_bonidividendenverbot@pwc.com

  • Wer: Letztverbraucher/Kunden bei Entlastung über 2 Mio. EUR
  • Was: Erklärungen/Unterlagen gem. § 30 Abs. 2 StromPBG/§ 22 Abs. 2 EWPBG
  • Bis wann: Sobald Kenntnis vom Überschreiten der 2 Mio. EUR-Grenze
  • E-Mail-Adresse: de_preisbremsen_mitteilungen2mio@pwc.com
  • Zusätzlich: Meldung an Lieferanten, bitte die Meldung bestätigen lassen

  • Wer: Lieferanten bei 1 Mio. EUR gewährter Entlastung
  • Was: Mitteilungen gem.§ 31 Abs. 1 Nr. 2 b) bb) StromPBG/ § 23 Nr. 1 b) bb) EWPBG
  • Bis wann: Keine Frist (Empfehlung: Sobald Kenntnis vom Überschreiten der 1 Mio. EUR-Grenze)
  • E-Mail-Adresse: de_preisbremsen_lieferantenmitteilungen1mio@pwc.com

Die Arbeitsplatzerhaltungspflicht gilt für das einzelne Unternehmen – nicht für alle Unternehmen im Unternehmensverbund –, wenn das Unternehmen insgesamt mehr als 2 Mio. EUR Entlastung nach dem StromPBG und dem EWPBG erhält. Im Fall einer geringeren Entlastung bestehen keine Anforderungen im Hinblick auf die Arbeitsplatzerhaltung.

Von der Arbeitsplatzerhaltungspflicht betroffene Unternehmen müssen nach dem Gesetz bis zum 31. Juli 2023 einen Nachweis über die Einhaltung der Arbeitsplatzerhaltungspflicht gegenüber der zuständigen Prüfbehörde erbringen. Am 13. Juli 2023 hat das BMWK erneut angepasste/ergänzte FAQs veröffentlicht: Höchstgrenzen, Selbsterklärungen sowie Boni- und Dividendenverbot nach EWPBG und StromPBG (bmwk.de)

Auf den Seiten 30 und 31 stellt das BMWK klar, dass die bis zum 31. Juli 2023 zu übermittelnden Erklärungen an die veröffentlichten E-Mail-Adressen versendet werden können. Das BMWK selbst sammelt die Erklärungen und Unterlagen mithilfe von pwc ein, bis die Prüfbehörde ihre tatsächliche Arbeit aufnehmen kann. Erstmals (!) wird aber auch mitgeteilt, dass die Unterlagen und Erklärungen bis spätestens zum Ablauf des 30.September 2023 übermittelt werden können. Dies kann bedeuten, dass es reicht, wenn im Hinblick auf Arbeitslatzerhaltung (und soweit relevant auch im Hinblick auf das Boni- und Dividendenverbot)  eine vollständige Erklärung bis zum 30. September 2023 abgegeben wird.

Wir empfehlen aber trotz der Verlautbarung des BMWK vom 13. Juli 2023, das veröffentlichte Postfach für die Erklärungen zur Arbeitsplatzsicherung und zum Boni- und Dividendenverbot zu nutzen, um die erforderlichen Erklärungen und Unterlagen fristwahrend, d.h. bis zum 31. Juli 2023 einzureichen.

Für die Erklärung ist entweder

  1. eine abgeschlossene Kollektivvereinbarung oder
  2. eine schriftliche Erklärung inkl.
    a. Gründe für das Nichtzustandekommens einer Kollektivvereinbarung, ggf. mit Stellungnahmen der Verhandlungsbeteiligten, und
    b. Selbstverpflichtung zum Arbeitsplatzerhalt von mind. 90 % der am 1. Januar 2023 vorhandenen Belegschaft

vorzulegen. In beiden Fällen gilt das Schriftformerfordernis. Auf der Website des BMWK ist die entsprechende E-Mail-Adresse für das Einreichen der Unterlagen/Erklärungen bekanntgegeben: de_preisbremsen_arbeitsplatzerhalt@pwc.com  

Fällt die Wahl auf die Erklärung zur Selbstverpflichtung – muss ausgehend von der Gesetzesbegründung zusätzlich zur Erklärung bis zum 31. Dezember 2025 ein durch einen Wirtschaftsprüfer testierter Nachweis zur Arbeitsplatzentwicklung (sog. Abschlussbericht) vorgelegt werden, in dem die Einhaltung der Selbstverpflichtung für den Zeitraum bis zum 30. April 2025 bestätigt wird.

Eine Fristversäumung (Frist bis zum 31. Juli 2023) bringt unmittelbare wirtschaftlich nachteilige Sanktionen mit sich: Erfolgt kein fristgemäßer Nachweis/keine Erklärung, besteht der Anspruch auf Entlastung (insgesamt, d.h. nach StromPBG und EWPBG) nur bis max. 2 Mio. EUR. Etwaige übersteigende Entlastungsbeträge hat die Prüfbehörde zurückzufordern.

Bereits zum 1. Mai 2023 ist die Differenzbetragsanpassungsverordnung für Unternehmen mit Maximalbeträgen für den Differenzbetrag in Kraft getreten.

Zum 1. Oktober soll eine Anpassung der Differenzbetragsanpassungsverordnung in Kraft treten und damit eine Verringerung der Differenzbeträge zum 1. Oktober 2023 greifen.

Die neuen Differenzbeträge ab dem 1. Oktober 2023 weisen laut Änderungsentwurf folgende Werte auf:

  • Strom:       18 ct/kWh (aktuell: 24 ct/kWh)
  • Gas:           6 ct/kWh (aktuell: 8 ct/kWh)
  • Wärme:      8 ct/kWh (aktuell: 8 ct/kWh)

Die aktuellen Differenzbeträge gelten somit aller Voraussicht nach nur für die Monate Mai bis einschließlich September und werden ab Oktober von den neuen Beträgen abgelöst.

Unternehmen sollten – soweit noch nicht geschehen - Ihre Selbsterklärung auf Aktualität im Hinblick auf die neuen Differenzbeträge laut Differenzbetragsanpassungsverordnung überprüfen. Dies ist wichtig, um den Entlastungsanspruch voll auszuschöpfen und um Falschangaben in der Selbsterklärung zu vermeiden. Hierfür hat BDO eine Berechnungs-Arbeits-Tool entwickelt, das bei der Überprüfung der Werte behilflich sein kann.

Wir empfehlen im Allgemeinen, die Selbsterklärung stetig im Hinblick auf die angegebenen Höchstgrenzen zu überprüfen. Eine Anpassungsmöglichkeit besteht bis zum 30. November 2023. Sollten sich jedoch Änderungen ergeben, z.B. aufgrund der veränderten Energiepreise, müssen Anpassungen zugunsten des Unternehmens so bald wie möglich erfolgen. Eine rückwirkende (höhere) Entlastung für schon vergangene Monate wird (nach Auffassung des BMWK) nicht gewährt.

Schließlich ist zu beachten, dass Unternehmen sowohl dem Lieferanten als auch der zuständigen Prüfbehörde mitzuteilen haben, sobald die ihnen tatsächlich gewährte Entlastung eine Summe von 2 Mio. EUR überschritten hat (§ 22 Abs. 2 EWPBG/§ 30 Abs. 2 StromPBG).

Gegenüber der Prüfbehörde ist die Auskunftspflicht noch weitergehender. Es ist eine Liste mit allen verbundenen Unternehmen, deren Entnahmestellen, aufgeschlüsselt nach dem die jeweilige Entnahmestelle beliefernden Lieferanten, und dem an der jeweiligen Entnahmestelle erhaltenen Entlastungsbetrag einzureichen. Außerdem sind die sonstigen von der Unternehmensgruppe erhaltenen Geldbeträge aus Entlastungsmaßnahmen und deren Summen mitzuteilen.

Für die Mitteilung gegenüber der Prüfbehörde hat das BMWK auf seiner Website eine entsprechende E-Mail-Adresse bekanntgegeben: de_preisbremsen_mitteilungen2mio@pwc.com

Schließlich möchten wir darauf hinweisen, dass der Deutsche Bundestag am 23. Juni 2023 das Gesetz zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes, zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher, umweltrechtlicher und sozialrechtlicher Gesetze beschlossen hat (BT-Drucksache 20/6873) in einer vom Ausschuss für Klimaschutz und Energie geänderten Fassung (BT-Drucksache 20/7395). Am 7. Juli 2023 hat der Bundesrat das Gesetz bestätigt, es wird damit am Tag nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten; voraussichtlich noch im Juli 2023 (DIP - Gesetz zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes, zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher, umweltrechtlicher und sozialrechtlicher Gesetze (bundestag.de).

Die FAQ des BMWK erfahren immer wieder Neuerungen. Die aktuellen Versionen findet man unter folgendem Link: BMWK - Gas- und Strompreisbremse

Unter dem oben genannten Link findet man weitere nützliche Hinweise zu den Energiepreisbremsen, so auch weitere E-Mail-Adressen für die Einreichung von bestimmten Unterlagen/Meldungen.

Melden Sie sich gerne bei Fragen und Unterstützungsbedarf. Gerne erläutern wir Ihnen in einem Telefonat zunächst die konkreten Auswirkungen und Handlungsmöglichkeiten für Ihr Unternehmen.