Energieeffizienzgesetz: Neue Vorgaben für Unternehmen und Rechenzentren

Energieeffizienzgesetz: Neue Vorgaben für Unternehmen und Rechenzentren

Das neue Energieeffizienzgesetz ist am 18. November 2023 in Kraft getreten. Das Gesetz schafft eine Reihe neuer Vorgaben für Unternehmen und Rechenzentren, die letztlich die Energieeffizienz mit Blick auf die nationalen und europäischen Klimaziele steigern sollen. Schon im laufenden Jahr 2024 müssen Unternehmen neue Pflichten beachten und erfüllen. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wird die Einhaltung einiger Pflichten durch Stichprobenkontrollen prüfen. Bei Nichteinhaltung der neuen Vorgaben drohen teilweise nicht unerhebliche Bußgelder. Trotz vorgesehener Übergangs- und Ausnahmeregelungen besteht für viele Unternehmen schon jetzt Handlungsbedarf. 

Einrichtung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems 

Das Gesetz verpflichtet Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 7,5 Gigawattstunden zur Einrichtung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems. Im Rahmen des Energie- oder Umweltmanagementsystems sind eine Reihe von zusätzlichen Anforderungen wie die Erfassung von z.B. Zufuhr und Abgabe von Energie, die Identifizierung und Darstellung von Endenergieeinsparmaßnahmen und eine Wirtschaftlichkeitsbewertung zu erfüllen. 

Das Energie- oder Umweltmanagementsystem muss bis zum Ablauf des 18. Juli 2025 eingerichtet sein, wenn der Gesamtendenergieverbrauch des Unternehmens den Schwellenwert in Höhe von mehr als 7,5 Gigawattstunden bis zum Ablauf des 17. November 2023 erlangt hat. Wenn der Schwellenwert erst danach erreicht wurde, normiert das Gesetz eine Frist von 20 Monaten. Die verpflichteten Unternehmen sind dabei temporär von der Energieauditpflicht nach dem Energiedienstleistungsgesetz befreit.

Umsetzungspläne von Endenergieeinsparmaßnahmen

Ab einem Schwellenwert von 2,5 Gigawattstunden Gesamtenergieverbrauch müssen Unternehmen Umsetzungspläne für als wirtschaftlich identifizierte Endenergieeinsparmaßnahmen erstellen und veröffentlichen. Die Pflicht ist spätestens binnen drei Jahren umzusetzen. Konkret geht es um die Maßnahmen, die im Rahmen der Energie- oder Umweltmanagementsysteme nach dem Energieeffizienz- und Energiedienstleistungsgesetz sowie den Energieaudits nach dem Energiedienstleistungsgesetz als wirtschaftlich identifiziert wurden.

Vermeidung und Verwendung von Abwärme

Unternehmen sind ab einem Gesamtendenergieverbrauch von über 2,5 Gigawattstunden verpflichtet, entstehende Abwärme nach dem Stand der Technik zu vermeiden. Abwärme, die technisch nicht vermeidbar ist, muss, soweit dies möglich und zumutbar ist, wiederverwendet werden. Eine Ausnahme besteht für Unternehmen, die nach § 4 BImSchG genehmigungsbedürftig sind und insofern speziellere Anforderungen einzuhalten haben.

Plattform für Abwärme

Auf Anfrage von zum Beispiel Betreibern von Wärmenetzen bestehen Informationspflichten hinsichtlich abwärmerelevanter Daten. Darüber hinaus soll eine Plattform für Abwärme errichtet werden. Unternehmen müssen über diese Plattform ohne Aufforderung, sondern kontinuierlich einmal im Jahr bis zum 31. März Abwärmedaten an die Bundesstelle für Energieeffizienz übermitteln und bei Änderungen aktualisieren. 

Die Pflicht zur Übermittlung der Informationen sollte die Unternehmen erstmals zum 1. Januar 2024 treffen. Das zuständige Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat diese Frist allerdings für sechs Monate ausgesetzt. Als Gründe werden mögliche unverhältnismäßige Belastungen von Unternehmen im Einzelfall sowie Verzögerungen bei der technischen Umsetzung der Plattform angeführt.

Die Bundesstelle für Energieeffizienz hat ein erstes Merkblatt für die Plattform für Abwärme veröffentlicht. Das Merkblatt enthält Hinweise zum Kreis der Meldepflichtigen sowie zu den relevanten Daten. 

Klimaneutralität von Rechenzentren

Rechenzentren müssen hinsichtlich Errichtung und Betrieb Vorgaben zur Energieverbrauchseffektivität einhalten. So gelten für (Bestands-)Rechenzentren, die vor dem 1. Januar 2026 den Betrieb aufnehmen oder aufgenommen haben, folgende Energieverbrauchseffektivitäts-Grenzwerte:
  • Kleiner oder gleich 1,5 ab dem 1. Juli 2027
  • Kleiner oder gleich 1,3 im Jahresdurchschnitt ab dem 1. Juli 2030

Für neue Rechenzentren, die ab dem 1. Juli 2026 den Betrieb aufnehmen, gelten folgende Vorgaben:
  • Energieverbrauchseffektivitäts-Grenzwert von kleiner oder gleich 1,2
  • Anteil der wiederverwendeten Energie muss bei Inbetriebnahme ab dem 1. Juli 2026 mindestens 10 Prozent, bei Inbetriebnahme ab dem 1. Juli 2027 mindestens 15 Prozent und bei Inbetriebnahme ab dem 1. Juli 2028 mindestens 20 Prozent aufweisen

Von den Anforderungen an neue Anlagen werden Rechenzentren mehrere Ausnahmen zugestanden, soweit die Betreiber diese nachweisen. 

Zur Klimaneutralität von Rechenzentren soll auch beitragen, dass die Abwärmepflichten für Unternehmen entsprechend bei Rechenzentren anzuwenden sind. 

Rechenzentren müssen ihren Stromverbrauch außerdem bilanziell ab dem 1. Januar 2024 zu 50 Prozent und ab dem 1. Januar 2027 zu 100 Prozent aus erneuerbaren Energien decken. 

Einrichtung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems in Rechenzentren

Eine Verpflichtung zur Einrichtung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems besteht auch für Rechenzentren. Grundsätzlich müssen Rechenzentren ein solches bis zum 1. Juli 2025 einrichten.
  • Ausgenommen sind Rechenzentren, deren Gesamtendenergieverbrauch max. 7,5 Gigawattstunden beträgt und deren wiederverwendete Energie zu mindestens 50 % zur Nutzung über ein Wärmenetz aufgenommen wird.
  • Ausgenommen sind Rechenzentren oder Informationstechnik, die vor dem 1. Juli 2027 plangemäß außer Betrieb gehen. 
Verpflichtete Rechenzentren müssen kontinuierlich Messungen zur elektrischen Leistung und zum Energiebedarf der wesentlichen Komponenten durchführen. Zudem sind sie zur Ergreifung von Maßnahmen verpflichtet, die die Energieeffizienz des Rechenzentrums kontinuierlich verbessern.

Für Rechenzentren ist eine Pflicht zur Validierung oder Zertifizierung des Energie- oder Umweltmanagementsystems ab gewissen Schwellenwerten vorgesehen:
  • Ab 1 Megawatt nicht redundanter Nennanschlussleistung
  • Bei Rechenzentren, die im Eigentum öffentlicher Träger stehen oder für diese betrieben werden ab nicht redundanter Nennanschlussleistung von 300 Kilowatt
Für Betreiber von Informationstechnik gelten die Anforderungen entsprechend allerdings mit eigenen Schwellenwerten für die Pflicht zur Validierung oder Zertifizierung des Energie- oder Umweltmanagementsystems:
  • Ab 500 Kilowatt nicht redundanter Nennanschlussleistung
  • Bei Informationstechnik, die im Auftrag öffentlicher Träger betrieben wird, ab nicht redundanter Nennanschlussleistung von 300 Kilowatt

Berichtspflichten für Rechenzentren

Betreiber von Rechenzentren müssen außerdem bis zum Ablauf des 31. März jeden Jahres Informationen über ihr Rechenzentrum veröffentlichen und an den Bund übermitteln. Die einzelnen Informationen sind in der Anlage 3 des Energieeffizienzgesetzes aufgezählt und umfassen einen Katalog an Angaben zum Rechenzentrum und zum Betrieb des Rechenzentrums. 

Für die Frist zum Ablauf des 31. März ist jedoch eine Übergangszeit vorgesehen:
  • Ab 500 Kilowatt nicht redundanter Nennanschlussleistung sind die Informationen erstmals spätestens zum 15. Mai 2024 zu übermitteln.
  • Ab nicht redundanter Nennanschlussleistung von 200 bis 500 Kilowatt ist erstmals spätestens zum 1. Juli 2025 zu übermitteln.

Für die Informationen errichtet die Bundesregierung ein Energieeffizienzregister. Die übermittelten Daten werden in dem Effizienzregister gespeichert und in eine europäische Datenbank über Rechenzentren übertragen.

Im Kundenverhältnis gibt es eine Informationspflicht hinsichtlich der Energieverbräuche, die dem Kunden direkt zuzuordnen sind. Solche Energieverbräuche sind dem Kunden schon ab dem 1. Januar 2024 darzustellen.

Unser Beratungsangebot

Im Einzelnen bestehen viele offene Fragen hinsichtlich der einzelnen Pflichten und den konkreten Anforderungen an eine Umsetzung. Besonders relevant sind dabei unter anderem die jeweiligen Schwellenwerte, deren Ermittlung und das Verhältnis der Schwellenwerte zueinander. Wichtige Fragen entstehen aus dem Verhältnis der Pflichten untereinander sowie dem Verhältnis und Zusammenspiel zu grundsätzlich ebenfalls einzuhaltenden Vorgaben anderer Gesetze wie dem Energiedienstleistungsgesetz. Wir beraten Sie mit unserem interdisziplinären Team aus Beraterinnen und Beratern zu Ihren Fragen und begleiten Sie gern bei der Umsetzung der einzelnen Vorgaben.