Anwendungsfragen bei Akzeptanzabgabe und finanzieller Beteiligung für Solar- und Windparks in Niedersachsen

Das niedersächsische Gesetz über die Beteiligung von Kommunen und Bevölkerung am wirtschaftlichen Überschuss von Windenergie- und Photovoltaikanlagen (NWindPVBetG) sieht unter anderem eine verpflichtende Akzeptanzabgabe und ein verpflichtendes Angebot zur weiteren finanziellen Beteiligung für Windenergie- und PV-Freiflächenvorhaben vor. Über die neuen Pflichten haben wir bereits in einem Insight berichtet. Zu den neuen Verpflichtungen haben uns eine Vielzahl an Anwendungsfragen erreicht. Hervorzuheben sind die Thematiken der Verpflichtung mehrerer potenziell verpflichteter Vorhabenträger, die Rückerstattung nach § 6 Abs. 5 EEG 2023 sowie die Berechnung des Überschusses der weiteren finanziellen Beteiligung.

Verpflichtete Vorhabenträger

Die Vorhabenträgerschaft wird sowohl für den Zeitraum vor Inbetriebnahme als auch für den Zeitpunkt nach der Inbetriebnahme der Anlagen eines Vorhabens definiert. Ein Vorhaben umfasst dabei grundsätzlich alle Windenergie- oder Freiflächenanlagen, die in engem räumlichem Zusammenhang errichtet werden sollen und für die die erforderlichen Genehmigungen gemeinsam beantragt werden sollen. Für den Zeitraum vor der Inbetriebnahme ist gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 NWindPVBetG derjenige Vorhabenträger, der die für eine Anlage oder die Anlagen eines Vorhabens erforderliche Genehmigung beantragt. Nach der Vorschrift ist vor Inbetriebnahme auch derjenige Vorhabenträger, der die Windenergieanlage, alle oder einzelne Anlagen eines Windenergievorhabens errichtet oder austauscht. Zudem ist derjenige vor Inbetriebnahme Vorhabenträger, der ein Freiflächenvorhaben errichtet oder mehr als die Hälfte der einzelnen Anlagen des Vorhabens austauscht. Nach Inbetriebnahme der Anlage ist derjenige gem. § 2 Abs. 2 Satz 2 NWindPVBetG Vorhabenträger, der die Windenergieanlage, alle oder einzelne Anlagen eines Windenergievorhabens oder das Freiflächenvorhaben, jeweils auch als Rechtsnachfolger, betreibt. 

Demzufolge kann es zu einer Aufteilung der Trägerschaft kommen, wenn die Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen eines Windparks von unterschiedlichen Trägern durchgeführt werden. Zudem muss derjenige, der die Anlage errichtet, nach der Definition nicht identisch sein mit demjenigen, der das Windenergievorhaben betreibt. Nach der weiten Definition der Vorhabenträgerschaft können grundsätzlich alle genannten Vorhabenträger und daher auch Rechtsnachfolger bei Vorliegen einer entsprechenden Vorhabenträgerschaft von den Verpflichtungen umfasst sein. In diesen Konstellationen kann je nach Einzelfall maßgeblich darauf abgestellt werden, dass Verpflichtungen „einmalig“ erfüllt werden müssen, vgl. zum Beispiel § 6 Abs. 1 Satz 1 NWindPVBetG. Für Fälle des Vorhabenträgerwechsels kann die Übernahme der Verpflichtungen grundsätzlich vertraglich geregelt werden.

Erstattung nach § 6 Abs. 5 EEG 2023

Die Verpflichtungen zur Akzeptanzabgabe sowie der weiteren finanziellen Beteiligung stellen eigenständige gesetzliche Verpflichtungen nach niedersächsischem Landesrecht dar. Die Bundesländer sind hierzu nach § 22b Abs. 5 EEG 2023 ermächtigt. Der Erstattungsanspruch nach § 6 Abs. 5 EEG 2023 findet grundsätzlich nur bei ausdrücklichem Bezug der landesrechtlichen Regelung auf § 6 EEG 2023 Anwendung. Die niedersächsische Regelung zur Akzeptanzabgabe sieht in § 4 Abs. 1 Satz 4 NWindPVBetG eine Befreiungsoption von für den Fall des Abschlusses einer Vereinbarung nach § 6 Abs. 4 EEG 2023 vor. Soweit von dieser Befreiungsoption Gebrauch gemacht wird, bleibt die Erstattungsmöglichkeit nach § 6 Abs. 5 EEG 2023 erhalten.

Überschuss im Umfang von 0,1 Cent je Kilowattstunde

Die weitere finanzielle Beteiligung verpflichtet zu einem angemessenen Angebot zur weiteren finanziellen Beteiligung am wirtschaftlichen Überschuss. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 NWindPVBetG muss ein Angebot zur weiteren finanziellen Beteiligung alle zu einem Windenergievorhaben gehörigen Anlagen des jeweiligen Vorhabenträgers umfassen. Dabei sind grundsätzlich auch für verschiedene Vorhabenteile verschiedene Arten der finanziellen Beteiligung denkbar. 

Das Angebot muss jedoch angemessen sein. Als Referenz der Angemessenheit wird der Jahresüberschuss herangezogen. Ein Angebot gilt als angemessen, wenn der jährlich erwachsende Beteiligungs-Überschuss einem Umfang von 0,1 Cent je Kilowattstunde der entgeltlich über die Gesamtlaufzeit der vom Angebot erfassten Anlagen jährlich durchschnittlich abgegebenen Strommenge entspricht. Bezugspunkt ist also ein Umfang von 0,1 Cent je Kilowattstunde der jährlich durchschnittlich abgegebenen Strommenge der Anlage bzw. Anlagen des Angebots. Des Weiteren muss der Überschuss zumindest jährlich ausgeschüttet werden. Eine Verrechnung des Überschusses des vollen Vor- und Folgejahres ist möglich. 

Ein Angebot gilt letztlich aber auch als angemessen, wenn die betroffenen Einwohnerinnen und Einwohner oder die betroffene Kommune mit einem Anteil von 20 Prozent unmittelbar oder zum Beispiel in Form einer kapitalgebenden Schwarmfinanzierung an der Gesellschaft beteiligt werden. Die 20-prozentige Beteiligung stellt eine Regelvermutung einer angemessenen Beteiligung auf. 

Unser Beratungsangebot

Hinsichtlich der Akzeptanzabgabe und der weiteren finanziellen Beteiligung sind derzeit noch viele Anwendungsfragen ungeklärt. Die jeweiligen Vorgaben und Verpflichtung hängen maßgeblich von Ihrem konkret geplanten Vorhaben ab und können im Einzelfall variieren. Planen Sie ein entsprechendes Vorhaben oder sind bei der Umsetzung? Dann sprechen Sie uns am besten schon in der frühen Planungsphase an. Wir stehen Ihnen gerne bei der Konzeption eines solchen Vorhabens beratend zur Seite.